Todeserklärungsverfahren

  • Hallo,

    seit 2009 wird X (Jahrgang 1945) vermisst. Sein letzter Wohnsitz war in Santo Domingo. Die Deutsche Botschaft hat schriftlich bestätigt, dass X im Februar 2009 in Santo Domingo verstorben ist. Die örtlichen Stellen haben allerdings keine Sterbeurkunde ausgestellt. Die Dominikanische Republik wird auch keine Sterbeurkunde ausstellen. X ist hier an einem Nachlassverfahren beteiligt, das Schreiben der Deutschen Botschaft genügt dem zuständigen Nachlassgericht nicht für die Erteilung eines Erbscheins. Kann X aufgrund der Mitteilung der Deutschen Botschaft vor dem Ablauf von 10 Jahren nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärt werden?

  • § 3 VerschG ist eindeutig: 10 Jahre müssen verstrichen sein. Ausnahmen sind nur gegeben, wenn ein Fall der §§ 5-7 VerschG vorliegt. Dazu müsste man Näheres über die Todesumstände wissen. Wenn der Betroffene übrigens unzweifelhaft tot ist, kommt eine Todeserklärung gem. § 1 II VerschG generell nicht in Betracht. Auch dazu bräuchte man mehr Sachverhalt.

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