Löschungserleichterungsklausel beim Wohnrecht

  • Hallo Atlantik,

    dann sind für dich "Schönheitsreparaturen" weniger als eine "gewöhnliche Unterhaltung" im Sinne von § 1041 S. 2 BGB?

    Der Austausch von defekten Fenstern ist doch keine Schönheitsreparatur. Im Übrigen hat er alle Kosten zu tragen, das würde mir reichen.

    PS: #20 steht leider auf Seite 1 mit der Rechtsprechung.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Aus der Entscheidung des OLG München sehe ich nicht, dass ein Gartenmitbenutzungsrecht schon zu Rückständen führen kann. Es geht in der Entscheidung doch in erster Linie um ein Wohnungsrecht an einzelnen Räumen und in diesem Zusammenhang um gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen die zur Ausübung des Wohnrechts erforderlich sind. Das ist m. E. so was wie die Heizungsanlage: Deren ordnungsgemäßer Betrieb ist zur Ausübung des Wohnrechts erforderlich, Eigentümer muss für deren Unterhaltung sorgen, daher Rückstände möglich.
    Der Garten fällt aber wohl nicht unter Anlagen und Einrichtungen.

    Aber das mit der weitergehenden Kostentragung kann man wohl so sehen (und das reicht dann ja auch schon für die Eintragung der Lö-Erl-Klausel).


    Hat vielleicht noch jemand eine Idee/Fundstelle zu Fall 1?

  • Ich stimme dir insoweit zu, dass sich die Gründe in der Münchener Entscheidung hauptsächlich auf gemeinschaftlich genutzte Anlagen beziehen. Aber laut SV ist auch das Recht zur Gartennutzung eingeräumt und das halte ich dann ebenso für rückstandsfähig, weil ich nicht beurteilen kann, ob dieses Recht gewährt wurde oder nicht.

    Vielleicht findest du noch was in Schöner/Stöber 15. Aufl., Rd.-Nr. 1270.

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