Dem Übergeber wird ein Wohnrecht eingeräumt am gesamten Objekt. Schuldrechtlich wird vereinbart, dass dieser die verbrauchsabhängigen Kosten trägt und Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Ist die Löschungserleichterungsklausel eintragbar?
Ist es möglich, dass der Berechtigte einen Verzicht für seine Erben erklärt bezüglich der Geltendmachung von Rückständen? Die Löschung soll sofort erfolgen können und nicht erst nach Ablauf eines Jahres.