Hallo zusammen,
kann die Vollstreckung bzw. die Überwachung der Führungsaufsicht (§ 68f BGB nach Vollverbüßung) abgegeben werden (§ 85 V JGG)? Mein VU wurde im Januar diesen Jahres entlassen, dann jedoch aufgrund U-Haft und neuer Verurteilung für weitere 5 Jahre in eine andere JVA in einem anderen Gerichtsbezirk überstellt.
Vielen Dank und Gruß