Hallo!
Kurze Frage: Aufgebotsverfahren bzgl. einer vollstreckbaren Ausfertigung des notariellen Schuldanerkenntnisses? Geht sowas und kann mir dann auch einer sagen wie?
Hallo!
Kurze Frage: Aufgebotsverfahren bzgl. einer vollstreckbaren Ausfertigung des notariellen Schuldanerkenntnisses? Geht sowas und kann mir dann auch einer sagen wie?
Ohne nachgesehen zu haben: Ich meine, dass das nur bei Inhaberpapieren möglich ist, z.B. gem. §§ 799, 808 BGB.
Wer beantragt denn das Aufgebot / die Kraftloserklärung, der Gläubiger oder der Schuldner?
(Falls der Fall so liegt, dass der Gläubiger nach Tilgung der Schuld den entwerteten Titel nicht herausgibt, käme Klage auf Herausgabe analog § 371 BGB in Betracht.)
Nein, der Schuldner stellt den Antrag.
Er hat auch ein Schreiben des Gläubigers beigefügt, wo der Gläubiger erklärt, dass der Schuldner keine Schulden mehr hat somit keine Ansprüche au dem zugrundeliegenden Schuldanerkenntnis oder sonstigen Verträgen gemacht werden.
Die vollstreckbare Ausfertigung ist wohl abhandengekommen.
Ich würde dem Schuldner mitteilen, dass ein Aufgebotsverfahren ausscheidet, da es sich nicht um ein Inhaberpapier handelt und ihm anheim stellen, den Weg nach § 371 S. 2 BGB analog zu beschreiten.
Danke!
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