Hallo,
ich habe einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel auf Gläubigerseite.
Als Nachweis der RNF wurde mir vorgelegt:
Beglaubigte Abschrift einer Notarbescheinigung gem. § 21 BNotO! Reicht das aus?
Hallo,
ich habe einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel auf Gläubigerseite.
Als Nachweis der RNF wurde mir vorgelegt:
Beglaubigte Abschrift einer Notarbescheinigung gem. § 21 BNotO! Reicht das aus?
Woher rühren Deine Zweifel? Wie alt ist denn die Bescheinigung? Und was steht genau drin?
(BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 174/15 Rn. 10ff.)
Es handelt sich um eine Notarbescheinigung aus dem Jahre 2007 von Notar X und davon wurde durch Notar A im Jahre 2016 eine beglaubigte Abschrift gefertigt.
Nochmal nachgefragt: Was steht in der Bescheinigung? (Gläubigernachfolge aufgrund von was? Erbe, Abtretung, Verschmelzung...) Damit deine Zweifel nachvollzogen werden können.
Es handelt sich also um eine 10 Jahre alte und damit jedenfalls nicht mehr "aktuellere" Notarbescheinigung. Zwischen der bescheinigten Rechtsnachfolge und der begehrten Klauselerteilung ist aber schon eine gewisse zeitliche Nähe zu fordern, Richtwert etwa sechs bis sieben Wochen (so etwa Ahrens, NJW 2017, 413, 414). Damit dürfte diese Notarbescheinigung zumindest bei einer registerlich nachvollzogenen Rechtsnachfolge nicht mehr ohne Weiteres zum Nachweis tauglich sein.
Es handelt sich um eine Verschmelzung zweier Versicherungen.
Also eine neue Bescheinigung anfordern?
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