Vertretung in der Gläubigerversammlung

  • Wir sind eine Bank und wollten zur Teilnahme an einer Gläubigerversammlung einen Vertreter beauftragen, da das Insolvenzgericht mehrere Stunden entfernt von uns liegt. Mit der Vertretung wollten wir eine befreundete Bank beauftragen.

    Das Insolvenzgericht will den von uns auserkorenen Vertreter - also die befreundete Bank bzw. deren Mitarbeiter - nicht akzeptieren unter Verweis auf § 4 InsO, § 79 ZPO. Wir sollen ggf. einen Rechtsanwalt schicken (der das natürlich nicht kostenlos macht, wie unsere befreundete Bank). Bemerkenswert ist, dass die befreundete Bank - wie wir auch - ebenfalls Gläubigerin ist und für sich selbst natürlich den selben Mitarbeiter zur Gläubigerversammlung schickt, der uns aber nicht vertreten darf.

    Gibt es evtl. eine "Ausnahmeregelung", BGH-Rechtsprechung oder ähnliches, womit wir das Insolvenzgericht "umstimmen" könnten?

    Bin dankbar für jeden sachdienlichen Hinweis.

  • Sofern die befreundete Bank kein verbundenes Unternehmen nach §15 AktG ist, kann deren Mitarbeiter euch nicht vertreten. Es sei denn er wäre Volljurist, dann könnte er persönlich bevollmächtigt werden, wie bereits zurecht angemerkt wurde.

    §79 II ZPO ist eine abschließende Aufzählung der vertretungsberechtigten Personen

  • warum sollte es für Banken - und wenn, aus welchem Grunde - Sonderregelungen gegenüber Privatpersonen geben ?
    Zugestanden sei: es ist äußerst sperrig, für Gläubiger ohne besondere Kosten an Gläubigerversammlungen, insbes. Planterminen teilzunehmen.
    Was diskutabel ist, aber sehr sehr heikel: bzgl. Abstimmungen einen "Erklärungsboten" zu beauftragen. Aber über dieses Thema ließe sich ein Aufsatz schreiben. Stichpunkte: Stimmabgabe als eigene - fremde - Willenserklärung; der Erklärungsbotenschaft zugänglich etc. ....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wobei ein Syndikusanwalt gemäß § 46 c BRAO eben auch Anwalt ist. Ich meine, dass das Vertretungsverbot auch nur für den eigenen Arbeitgeber, nicht aber für mit dem Arbeitgeber befreundete Banken gilt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wenn er RA its, mag er eine Vollmacht zum Termin mitbringen, die von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet ist, unter Führung der Vertretungsberechtigung des Vollmachtsgebers mitbringen, und alles ist gut.....

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  • m.E. findet der § 79 ZPO keine Anwendung für die Teilnahme in der Gläubigerversammlung.
    Hier geht es (nur) um die Ausübung eines Stimmrechts, welches aber unstreitig nicht höchstpersönlich oder durch eine qualifizierte Vertretung wahrgenommen werden muss.

  • m.E. findet der § 79 ZPO keine Anwendung für die Teilnahme in der Gläubigerversammlung.
    Hier geht es (nur) um die Ausübung eines Stimmrechts, welches aber unstreitig nicht höchstpersönlich oder durch eine qualifizierte Vertretung wahrgenommen werden muss.

    Das ist mir etwas zu einfach, zumal verschiedene Dinge in einen Topf geworfen werden:

    a. die Teilnahme an der GV (§ 74 InsO);

    b. die Ausübung des Stimmrechts in Rahmen der GV (§ 77 InsO), die nicht gleichzusetzen ist mit der Teilnahmeberechtigung;

    Und da die Teilnahmebefugnis an der GV abhändig ist von der Beteiligtenstellung bzw. der Vertretungsbefugnis (HamKo § 74, Rn 11), die sich dann wohl über § 4 InsO nach § 79 ZPO richten dürfte, wird man dies nicht vernachlässigen können.

    M.a.W.: wer es nicht mal durch die Tür schafft, darf erst schon gar nicht mit abstimmen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dies klingt strikt logisch, hilft jedoch in praxi nicht stets weiter.

    Zur GLV lasse ich auch schon mal "unsicher Bevollmächtigte" zu, allerdings sogleich mit dem Hinweis, dass im Falle einer Kampfabstimmung möglicherweise noch Zweifel an der Stimmrechtsbevollmächtigung zu erörtern wären.

    Auf das Insolvenzplanverfahren gewendet: m.E. ließe sich auch ein Erklärungsbote zur Stimmabgabe nutzen; Problem: der kann nur "ja" oder "nein" erklären; er wäre von einer Erörterung des Plans ausgeschlossen und könnte auch keine Stimme mehr über einen aufgrund der Erörterung geänderten Plan abstimmen; egal ob die Änderung Kernbereichsrelevanz aufwiese oder lediglich redaktionelle Änderungen beinhalten würde (ergo: Erklärungsbote = keine wirkliche Lösung).

    Einem "unsicher Bevollmächtigten" die Zulassung zur Terminsteilnahme zu versagen, ist heikel. Entweder muss dan mit dem Termin abgewartet werden, bis die Vollmachtsfrage geklärt wäre (schlechte Lösung unter Berücksichtigung der Rechte der übrigen Verfahrensbeteiligten), oder man schaft über die Versagung des Stimmrechts - wg. nicht Erscheinens - zumindest Justiziabilität. Desweiteren ist es denkbar, dass jemand glasklar ordnungsgemäß für jemanden auftritt, da er aber zugleich für jemand anderen auftritte, sich ein Ausschluss vom Termin verbietet. Damit wäre aber die Frage der Vertretungsberechtigung für den weiteren "Vollmachtgeber" wg. möglicherweise gegebener Prävarikation (vgl. 43a BRAO) noch nicht beantwortet. .....

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  • warum sollte es für Banken - und wenn, aus welchem Grunde - Sonderregelungen gegenüber Privatpersonen geben ?

    Ich finde, das ist keine Frage, die man nur an Banken festmachen kann. Hier geht es doch um Regelungen, bei denen die Frage ist, ob man jedenfalls Unternehmen sozusagen vor sich selbst schützen muss. Ich vermute mal, dass auch sowas wie in #1 vorgetragen, "Bank A möchte einen Mitarbeiter der befreundeten Bank B bevollmächtigen" nicht nur auf Umständen wie beide gleicher Konzern oder gleiche Marke beruht, sondern irgendeine weitergehende Verbindung besteht. Das kann man aber auch in anderen Branchen haben.

    Gut, ist gegenwärtig nicht machbar. Damit müssen sich dann Interessenverbände befassen. ;)

    Zugestanden sei: es ist äußerst sperrig, für Gläubiger ohne besondere Kosten an Gläubigerversammlungen, insbes. Planterminen teilzunehmen.

    Ich habe das jetzt nicht näher geprüft, aber gibt § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO für einen Abstimmungstermin evtl. her, dass auch bei einem mündlichen Termin vorher eine schriftliche Abstimmung eingereicht werden kann?

    Was diskutabel ist, aber sehr sehr heikel: bzgl. Abstimmungen einen "Erklärungsboten" zu beauftragen. Aber über dieses Thema ließe sich ein Aufsatz schreiben. Stichpunkte: Stimmabgabe als eigene - fremde - Willenserklärung; der Erklärungsbotenschaft zugänglich etc. ....

    Kommt darauf an, wie man das ausgestaltet. Es muss ja sicher sein, dass der Erklärungsbote keine eigene Erklärung abgibt. Wie wäre es denn, wenn - um zur Veranschaulichung bei einem konkreten Beispiel zu bleiben - im Sachverhalt zu #1 Bank A vor dem Termin dem Insolvenzgericht anzeigt: Es wird Herr X erscheinen und als unser Erklärungsbote die Ablehnung/Zustimmung zu was-auch-immer erklären. Auf der Strecke bleiben dann nur Sachverhalte, bei denen im Termin irgendwas an der Beschlussfassung geändert wird, aber das dürfte zumindest bei einer Gläubigerversammlung über eine unter Zustimmungsvorbehalt vorgenommene Rechtshandlung eher unwahrscheinlich sein.

  • Stimme BReamter zu. Das Prob mit dem Erklärungsboten ist in Planterminen jedoch nach wie vor gegeben und könnte Pläne zum scheitern bringen, obwohl Gläubigermehrheit an sich will ....

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