Änderung Empfangsberechtigte bei Kaution

  • Die nachträgliche Änderung der Beteiligten im Falle einer Sicherheitsleistung soll ausgeschlossen sein (BGH VZR 340/03). Nunmehr habe ich ein Hinterlegungsverfahren wie in den Beiträgen "falsche Beteiligte im Antrag" und "Änderung der Beteiligten":

    Ein Angeklagter sowie eine dritte Person, die dem Angeklagten Geld für die Kaution zur Verfügung stellt, bestehen -samt ihrem Anwalt- bei Antragstellung darauf eine Kaution ohne Beteiligung des Angeklagten im Hinterlegungsverfahren nur durch den Dritten (also nicht als Vertreter des Angeklagten) zu hinterlegen, obwohl im entsprechenden Beschluss des LG die Leistung der Kaution durch einen Dritten nicht ausdrücklich zugelassen ist.
    Zunächst wird nach entsprechender Belehrung, dass dann die Kaution evtl. im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß erbracht worden ist, die Hinterlegung so angenommen.
    Daraufhin veranlasst der Haftrichter die Änderung der Hinterlegung dahingehend, dass nicht der Dritte, sondern doch (nur) der Angeklagte selbst als Hinterleger erscheint (Freigabe durch Dritten, neue Hinterlegung durch Angeklagten, Umbuchung des Betrages).
    Auf entsprechende Beschwerde des Verteidigers stellt das Beschwerdegericht danach klar, dass die HL doch durch Dritte zulässig sein soll, woraufhin natürlich der Angeklagte erscheint und möchte, dass er selbst aus dem HL-Verfahren wieder ausscheidet und nur noch der zahlende Dritte neben der Staatskasse als Empfangsberechtigter geführt wird, wie er es von Anfang an gewollt hatte.
    Verständlich, aber wie gehe ich jetzt in meinem Verfahren mit dem Antrag um?

  • Ich würde mich nie auf irgendwelche Dinge einlassen, nur weil Leute meinen es läuft etwas nicht richtig.

    Freigabebeschluss durch das Gericht, Freigabeerklärung durch den Hinterleger (=Empfangsberechtigten). Dann können die mit ihrem Geld machen was sie wollen.

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