Guten Morgen allerseits,
ich habe regelmäßig eine Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin. Meist wird sie in Vaterschaftsanfechtungen bestellt und rechnet ihre Vergütung nach dem RVG ab. Müsste für sie in diesem Falle nicht auch das VBVG als Vergütungsgrundlage gelten?
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