§§ 341, 272 FamFG: Pflegschaft für unbekannte Nacherben

  • Sachverhalt:

    Erblasser hat Ehefrau zur Vorerbin bestimmt.
    Nacherben sind seine Kinder A und B. Ersatznacherben sind deren jeweilige Abkömmlinge. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist nicht vererblich.

    Nunmehr soll ein Grundstück durch die Vorerbin veräußert werden.

    Der Erblasser wohnte in A.
    Die Vorerbin wohnt in B.
    Das Grundstück liegt in C.

    Die Vorerbin regt beim Betreuungsgericht in B eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte an.
    Betreuungsgericht B verweist an Betreuungsgericht C. Grund: Das Fürsorgedefizit liegt in C, weil dort das Grundstück liegt.

    Liegt das Fürsorgebedürfnis im Sinne §§ 341, 272 FamFG wirklich in C.
    Oder nicht doch eher in A, weil sich dort das Nachlassverfahren nach dem Erblasser abgespielt hat?

  • Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 BGB liegen überhaupt nicht vor. Die Nacherben A und B sind namentlich benannt und demzufolge nicht unbekannt, sondern bekannt, und die Ersatznacherben müssen einer Veräußerung durch den Vorerben - wie auch sonst - nicht zustimmen.

  • Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 BGB liegen überhaupt nicht vor. Die Nacherben A und B sind namentlich benannt und demzufolge nicht unbekannt, sondern bekannt, und die Ersatznacherben müssen einer Veräußerung durch den Vorerben - wie auch sonst - nicht zustimmen.

    Aber wer trifft die Entscheidung? Wer ist zuständig?

  • A nicht, weil der Erblasser nicht der Betroffene nach § 272 I Nr. 2 FamFG ist. Mit gleicher Begründung B nicht. Man könnte auf die Idee kommen, das Gericht könnte zuständig sein, in dessen Bezirk die Nacherben ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einfacher dürfte aber gleich C wegen Nr. 3 sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Frage ist aber, ob das Fürsorgebedürfnis hier nicht am gewöhnlichen Aufenthalt der den Veräußerungsentschluss fassenden Vorerbin hervorgetreten ist.

    Ungeachtet dessen halte ich wenig davon, einen Zuständigkeitsstreit für etwas vom Zaun zu brechen, was ohnehin nicht angeordnet werden kann. In einem solchen Fall weist man auf die Rechtslage hin und regt an, die Anregung auf Anordnung der Pflegschaft zurückzuziehen.

  • In einem solchen Fall weist man auf die Rechtslage hin und regt an, die Anregung auf Anordnung der Pflegschaft zurückzuziehen.



    So hab ich es jetzt auch gemacht.

    Mal sehen, was kommt.

    Es hat halt ein Notar einen Beurkundungstermin am Tag der Beurkundung gekanzelt, weil kein Pfleger bestellt war.

    Und ich ich bin das letzte Gericht, an das abgegeben werden kann. Das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers und das Gericht am Aufenthaltsort der Vorerbin haben ihre Zuständigkeit bereits dankend verneint.

    Und jetzt komm nach Monaten ich und sage, es ist kein Pfleger notwendig.

    Zum Glück wechselt zum 1.01.2018 in BW die Zuständigkeit.

  • Dein Problem kann ich nicht nachvollziehen. Endlich mal jemand der's blickt. Und Auslöser war doch der beurkundende Notar und nicht du. Da muss doch jeder, der vorher damit befasst war, sich an die eigene Nase fassen.

  • Zitat

    Dein Problem kann ich nicht nachvollziehen. Endlich mal jemand der's blickt. Und Auslöser war doch der beurkundende Notar und nicht du. Da muss doch jeder, der vorher damit befasst war, sich an die eigene Nase fassen.

    Das Problem ist: "unser Notar hat aber gesagt, ..."
    Und ich lehne dann die Bestellung eines Pflegers rechtsmittelfähig ab.
    Und der (stadtbekannte) Notar ist dann gekränkt und geht ins Rechtsmittel.
    Und ich muss dann wieder eine Nichtabhilfeentscheidung schreiben und die Sache dem OLG vorlegen.
    Und ...

    Und dann beurkundet der Notar (ohne die Entscheidung des OLG abzuwarten) den Vertrag.

    Und ...

    The same procedure as last year.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!