Hallo,
ich habe vorliegend ein Aufgebot der Nachlassgläubiger. Das Aufgebot ist den Nachlassgläubigern (s. Nachlassverzeichnis, § 456 FamFG) nicht zugestellt worden. Die Frist für die Anmeldung von Forderungen ist bereits abgelaufen. Muss das Aufgebot nunmehr neu erlassen und veröffentlicht werden?