Zuständigkeit für Kostenfestsetzung?

  • Hallo,
    folgendes Problem:
    Vor dem AG erging ein Arrest in Form eines Urteils. Dagegen hat der Antragsgegner Berufung eingelegt, die zurückgewiesen wurde. Es ergingen Kfbs zugunsten der Antragstellerin.
    Dann reichte der Antragsgegner Klage am LG ein, in dem er die Aufhebung des Urteilsarrestes beantragt. Es erging ein Anerkenntnisurteil, nach dem der Arrest aufgehoben wurde und der Antragsteller im Arrestverfahren und Aufhebungsbeklagter die Kosten beider Verfahren zu tragen hat.
    Jetzt beantragt der Antragsgegnervertreter die Festsetzung seiner Kosten im Arrestverfahren (AG). Die RPfl am AG lehnt dies ab mit der Begründung, dass für die Kostenfestsetzung das Landgericht als erster Rechtszug zuständig sei, aber nicht das AG, da dieses nicht Gericht der I. Instanz sei.
    Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und dem LG vorgelegt. Die darüber zu entscheidende Richterin ist ratlos und fragt mich daher.
    Ich verstehe das AG nicht und bin der Meinung, dass die Kosten, die in einem Verfahren entstanden sind, auch in diesem Verfahren = Akte festzusetzen sind, auch wenn die Kostengrundentscheidung in einem anderen Verfahren ergangen ist - auch dann, wenn diese Entscheidung an einem anderen Gericht als erstinstanzliches Gericht ergangen ist.
    Wie seht ihr das?

  • Nach zwei Kommentarstellen, die ich eben rausgesucht habe, gehört das vorangegangene Arrestverfahren nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 91 Rn. 79; Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO § 91 Rn. 7). Entscheidungen habe ich auf die Schnelle leider nicht gefunden.

    Aber ich halte es auch für ziemlich selbstverständlich, dass das AG hierfür zuständig ist. Die Kosten sind nunmal im Arrestverfahren angefallen, nicht im Hauptsacheverfahren. Im Hauptsacheverfahren können diese deshalb nicht festgesetzt werden; zuständig muss somit das AG sein. Evtl verwechselt die RPflin das mit den Kosten des Mahnverfahrens oder selbstständigen Beweisverfahrens; diese sind ja regelmäßig Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits.

  • Nach zwei Kommentarstellen, die ich eben rausgesucht habe, gehört das vorangegangene Arrestverfahren nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 91 Rn. 79; Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO § 91 Rn. 7). Entscheidungen habe ich auf die Schnelle leider nicht gefunden.

    Aber ich halte es auch für ziemlich selbstverständlich, dass das AG hierfür zuständig ist. Die Kosten sind nunmal im Arrestverfahren angefallen, nicht im Hauptsacheverfahren. Im Hauptsacheverfahren können diese deshalb nicht festgesetzt werden; zuständig muss somit das AG sein. Evtl verwechselt die RPflin das mit den Kosten des Mahnverfahrens oder selbstständigen Beweisverfahrens; diese sind ja regelmäßig Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits.

    Anders herum ist Kostenrecht Folgerecht. Der Kfb hängt an dem Urteil dran. M. E. dürfte daher kein Problem darin bestehen die Akten des AG beizuziehen und die gesamten Kosten für beide Verfahren festzusetzen. Damit stellt man die Tatsache, dass es verschiedene Verfahren sind ja nicht in Frage. Bezieht das Urteil des LG die Kosten des Arrestverfahrens mit ein, hätte ich nicht unbedingt Zweifel an meiner Zuständigkeit.

    Vielleicht kann ja mal ein Volljurist erklären, ob so eine Entscheidung überhaupt zulässig ist oder ob die Kosten des Arrestverfahrens nicht vielmehr im Wege des Klageverfahrens mit geltend zu machen sind.


  • Anders herum ist Kostenrecht Folgerecht. Der Kfb hängt an dem Urteil dran. M. E. dürfte daher kein Problem darin bestehen die Akten des AG beizuziehen und die gesamten Kosten für beide Verfahren festzusetzen. Damit stellt man die Tatsache, dass es verschiedene Verfahren sind ja nicht in Frage. Bezieht das Urteil des LG die Kosten des Arrestverfahrens mit ein, hätte ich nicht unbedingt Zweifel an meiner Zuständigkeit.


    Du willst in der Akte des landgerichtlichen Verfahrens Kosten für ein amtsgerichtliches Verfahren festsetzen? :gruebel:
    Ich bleibe dabei, dass die Kosten für das Verfahren am AG, in dem es auch eine Berufung gab, vom AG festgesetzt werden und eine Kopie/beglaubigte Abschrift des Urteils im Aufhebungsverfahren zur AG-Akte genommen wird.


  • Anders herum ist Kostenrecht Folgerecht. Der Kfb hängt an dem Urteil dran. M. E. dürfte daher kein Problem darin bestehen die Akten des AG beizuziehen und die gesamten Kosten für beide Verfahren festzusetzen. Damit stellt man die Tatsache, dass es verschiedene Verfahren sind ja nicht in Frage. Bezieht das Urteil des LG die Kosten des Arrestverfahrens mit ein, hätte ich nicht unbedingt Zweifel an meiner Zuständigkeit.


    Du willst in der Akte des landgerichtlichen Verfahrens Kosten für ein amtsgerichtliches Verfahren festsetzen? :gruebel:
    Ich bleibe dabei, dass die Kosten für das Verfahren am AG, in dem es auch eine Berufung gab, vom AG festgesetzt werden und eine Kopie/beglaubigte Abschrift des Urteils im Aufhebungsverfahren zur AG-Akte genommen wird.

    Ich hätte zumindest kein Problem damit hier meine Zuständigkeit zu sehen, wenn das Urteil ausdrücklich die Kosten des Arrestverfahrens mit einbezieht.

  • Der KFB ist doch letzten Endes nur eine Bezifferung der im Hauptsacheverfahren ergangenen Kostenentscheidung und Kostenrecht ist Folgerecht.
    Unter diesem Aspekt erscheint die Lösung einfach: Das LG hat im Klageverfahren eine Kostenentscheidung getroffen, die das LG dann auch im Wege der Kostenfestsetzung zu beziffern hat.

    Das Arrestverfahren vorm AG ist "durch", inklusive der damals geltenden kostenrechtlichen Behandlung.

    Ich weiß, dass die Argumentation "dünn" ist, aber ich hatte noch keinen Kaffee heute...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!