elektronischer Rechtsverkehr ab 01.01.2018

  • Hallo,
    weiß jemand inwiefern das auch die Zwangsvollstreckung betrifft?

    Titel und Vollmachten sind ja im Original vorzulegen- es wird hier gemunkelt, dass es da einen Erlass geben wird, der das ändert- konkretes habe ich dazu aber nicht gefunden. Dann würde ja auch die Möglichkeit bestehen PfüB-Anträge elektronisch an uns zu senden.

    Wisst ihr mehr?

  • Die Angabe zumindest des Bundeslandes wäre, wie in fast 99% aller Fälle durchaus hilfreich.

    Zu Hessen ist mir nichts bekannt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo,
    weiß jemand inwiefern das auch die Zwangsvollstreckung betrifft?

    Titel und Vollmachten sind ja im Original vorzulegen- es wird hier gemunkelt, dass es da einen Erlass geben wird, der das ändert- konkretes habe ich dazu aber nicht gefunden. Dann würde ja auch die Möglichkeit bestehen PfüB-Anträge elektronisch an uns zu senden.

    Wisst ihr mehr?

    Da muss man nichts munkeln, das steht seit 2 Jahren in der ZPO:

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/829a.html

  • Hallo,
    weiß jemand inwiefern das auch die Zwangsvollstreckung betrifft?

    Titel und Vollmachten sind ja im Original vorzulegen- es wird hier gemunkelt, dass es da einen Erlass geben wird, der das ändert- konkretes habe ich dazu aber nicht gefunden. Dann würde ja auch die Möglichkeit bestehen PfüB-Anträge elektronisch an uns zu senden.

    Wisst ihr mehr?

    Da muss man nichts munkeln, das steht seit 2 Jahren in der ZPO:

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/829a.html


    Diese Möglichkeit besteht aber nur unter gewissen Voraussetzungen!

    Nach derzeitiger Gesetzeslage funktioniert es auf elektronischem Weg für Pfübse aus Urteilen, Kfb's, Vergleichen und Vollstreckungsbescheiden (sofern Forderung > 5.000,- €) eben nicht.

    Dass eine Änderung geplant wäre, ist mir nicht bekannt.

    Diese müsste dann natürlich auch bundesweit erfolgen. Ein Ländererlass hilft eher weniger, um die bundesweit geltende ZPO "auszuhebeln".

  • Hier gab es nur ein blumiges allgemein formuliertes Schreiben des JuM. Ich habe es gelesen und in die Generalakten gesteckt.
    Nach Aussage eines Kollegen, soll offenbar dort die Auffassung herrschen, das bei einer Nichtvorlage des Titels im Falle einer Zahlung dieser an den Schuldner auch nicht mehr ausgehändigt werden muss (wie bislang § 757 ZPO). Ich sage nichts mehr.:cool:
    Wir haben uns für unser AG entschlossen, diesen s t e t s vorlegen zu lassen, wenn denn das VErfahren einmal funktionieren sollte.
    Schulung?

  • Hallo Leute,

    bisher noch Theorie bei uns.....aber wir warten förmlich auf den ersten vereinfachten Vollstreckungsantrag (829 a ZPO)

    Weiß jemand wie dann mit dem Kostenvorschuss umzugehen ist? Entfällt der?

    Schöne Grüße

    langmack

  • Hallo Leute,

    bisher noch Theorie bei uns.....aber wir warten förmlich auf den ersten vereinfachten Vollstreckungsantrag (829 a ZPO)

    Weiß jemand wie dann mit dem Kostenvorschuss umzugehen ist? Entfällt der?

    Schöne Grüße

    langmack


    Die Vorschusspflicht entfällt durch die elektronische Antragseinreichung natürlich nicht.

    Bei uns gibt es die Variante, dass betreffende Gl. eine Vorschussrechnung erhalten möchten. Andere kleben eine Gerichtsmarke auf das Antragsformular und scannen diesen danach zwecks elektr. Einreichung.


  • Wir haben uns für unser AG entschlossen, diesen s t e t s vorlegen zu lassen, wenn denn das VErfahren einmal funktionieren sollte.

    Also generell immer bei 829a? Das halte ich für äußerst bedenklich und das dürfte auch nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.


    ulti ist laut Berufsbezeichnung Gerichtsvollzieher. Mit § 829a ZPO hat er also nur am Rande zu tun. ;)

    Dann eben 754a ZPO. Is dat selbe in grün. :)

  • Das sieht § 12 Abs. 6 GKG aber etwas anders :)


  • Bin noch nicht wirklich auf diese Regelung gestoßen, da anscheinend den betreffenden Gl. nicht bekannt. :)

    (Sofern sich das ändern sollte, könnte es natürlich sein, dass die Gerichtskasse dann öfter den Kosten hinterherläuft.)

  • OK Vorschuss entfällt !! Soweit so gut.

    Im Umkehrschluss bedeutet das wohl, dass wir in jedem Verfahren Sollstellungen haben werden.

    Na klasse......das sind a kaum Mehrbelastungen

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