Anfechtung der Freigabe selbst. Tätigkeit durch InsVerw selbst

  • Guten Abend..

    ich habe hier ein Problem.... Vielleicht habt ihr eine Idee.

    unmittelbar nach der Eröffnung 23.11. hat der InsV am die freiwillige Tätigkeit des Schuldners freigegeben.
    Nunmehr kommt heraus, das bereits am 06.11. (also noch vor EÖB) bereits eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde.

    Der InsVerw hat d. Sch. daraufhin gegenüber die Anfechtung der Freigabe erklärt.
    Dies ist nach meinem Verständnis kein Fall des § 35 II 3 InsO. Denn die Freigabe ist angefochten. Oder sehe ich das falsch?

    Was würdet ich machen? Veröffentlichen? Oder doch eine besondere Gläubigerversammlung?

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

    Einmal editiert, zuletzt von TinkaHexe (19. Dezember 2017 um 07:37)

  • vielleicht hab ich auch blöd geschrieben.

    ich versuche es nochmal

    Der Insolvenzverwalter hat die Freigabe des Geschäftsbetriebes angefochten, da Sch. aufgrund rechtskräftiger Gewerbeuntersagung nicht mehr ausüben darf. Daher sollen die vorhandenen Gegenstände nunmehr zur Masse verwertet werden

    Muss ich da noch etwas anderes als veröffentlichen? Oder brauch ich eine besondere Gläubigerversammlung nach § 35 II 3 InsO...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Anfechtung nach 119 BGB? (weil das ist ja kein Fall der Anfechtung nach InsO)
    Fraglich ist, ob die Freigabe überhaupt einer solchen Anfechtung zugänglich ist. Ich würde mir darüber Gedanken machen und wenn ich die Anfechtung für begründet halte, dann veröffentlichen.

  • War denn zum Zeitpunkt der Freigabe die Gewerbeuntersagung bereits rechtskräftig?

    Und was wäre das Ergebnis? Der Schuldner macht weiter, weil die Gewerbeuntersagung ja nicht für den Verwalter gilt und die Masse haftet?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Versagung war bereits rechtskräftig. Die Anfechtung nach § 119 BGB ff ist möglich nach Kommentierung

    Der InsVerw will die zur selbstständigen Tätigkeitgehörenden Gegenstände zu der Masse verwerten

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Eine Gewerbeuntersagung, welche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, gilt nicht unbedingt weiter. Denn die Verstöße, welche zur Gewerbeuntersagung geführt haben, wird der Insolvenzschuldner doch zukünftig unterlassen :teufel:. Also auch ohne Ironie, die Begründung ist tatsächlich, dass mit der Regelung der wirtschaftlichen Probleme kein Grund mehr zur Gewerbeuntersagung besteht.

    Darüber hinaus sehe ich keinen Anfechtungsgrund. Wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit aufgibt bzw. aufgeben muss, fällt das Anlagevermögen meines Erachtens wieder zurück in die Masse. Der Insolvenzverwalter muss deshalb einfach nur geduldig warten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit aufgibt bzw. aufgeben muss, fällt das Anlagevermögen meines Erachtens wieder zurück in die Masse. Der Insolvenzverwalter muss deshalb einfach nur geduldig warten.

    Ist das so :gruebel:?

    Man kann auch analog zum Tod des Schuldners im laufenden Verfahren darüber nachdenken, dass das bisherige massefreie Vermögen nur den Neugläubigern zur Verfügung steht, BGH vom 26.09.2013, IX ZR 3/13; OLG München vom 28.04.2014, 31 Wx 5/14.

    Und um dem Faß die Krone in's Gesicht zu schlagen: Was wäre denn, wenn der Schuldner sein Gewerbe nicht aufgibt, sondern verstirbt?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hätte der Verwalter eine Freigae in Ansehung erheblichen Anlagevermögens freigegeben, hätte er eh was falsch gemacht.
    Mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit fällt m.E. das Anlagevermögen in die Masse. Im Falle der Gewerbeuntersagung ist dies nicht anders. Diese gesamte "Freigaberegelung" ist ohnehin mist gewesen, da die Masse ohnehin nicht für weiteren Mist, den der Schuldner baut, haftet.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Diese gesamte "Freigaberegelung" ist ohnehin mist gewesen, da die Masse ohnehin nicht für weiteren Mist, den der Schuldner baut, haftet.

    Das war einmal und ist nicht mehr...

    Vor Einführung des § 35 II InsO war das ja eine feine Angelegenheit: Massebeschlag des Neuerwerbs und gleichzeitig Neuverbindlichkeiten des Schuldners. In die Röhre geschaut haben die Zwangskontrahierer. Bloß das hiervon nix in der Gesetzesbegründung steht.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • dem ist leider so.......

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