Reisekosten bei § 5 RVG

  • Hallo zusammen,
    leider konnte ich über die Suchfunktion nichts finden.

    Mein Rechtsawalt macht im Kostenfestsetzungsverfahren sowohl die Terminsgebühr als auch Reisekosten geltend. Der Terminsvertreter wurde wohl vom Rechtsanwalt selbst beauftragt, sodass ja eigentlich § 5 RVG greift und die Terminsgebühr erstattunsfähig ist.

    Nun macht er noch Reisekosten des Terminsvertreters geltend. Meiner Meinung nach sind diese doch nicht erstattungsfähig oder irre ich mich? Diese wären doch nur erstattungsfähig, wenn die Partei den Terminsvertreter beauftragt hätte und eine entsprechende Kostenrechnung eingereicht werden würde?


    Viele Dank für die Mithilfe


    Phantom

  • Mit der Lösung tue ich mich auch schwer. Weshalb wurde nicht ein TV am Gerichtsort bemüht, um die Reisekosten zu vermeiden? Ein HB und ein TV - beide am 3. Ort - verstößt m.E. gegen den kostenrechtlichen Grundsatz einer ökonomischen Prozessführung oder hat sich da was geändert?

  • Das Thema hatten wir hier schon mal. Bis zur Höhe der ersparten (fiktiven) Kosten des HBV kann dieser seinem Auftraggeber (Partei) die Kosten des im eigenen Namen des HBV beauftragten TV weiterberechnen. Da die TG der TV für den RA nach § 5 RVG verdient, müssen also alle weiteren tatsächlichen Kosten des TV den weiter ersparten (fiktiven) Kosten des HBV gegenübergestellt werden. Beim HBV sind das i. d. R. wohl nur die ersparten (fiktiven) Reisekosten, welche die Erstattung der über die TG hinausgehenden Mehrkosten des TV insoweit also kappen.

    Da in #1 nicht angegeben ist, in welcher Höhe der TV überhaupt Kosten gegenüber dem HBV geltend macht, kann man das leider nur so abstrakt beantworten. ;)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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