Hallo zusammen,
leider konnte ich über die Suchfunktion nichts finden.
Mein Rechtsawalt macht im Kostenfestsetzungsverfahren sowohl die Terminsgebühr als auch Reisekosten geltend. Der Terminsvertreter wurde wohl vom Rechtsanwalt selbst beauftragt, sodass ja eigentlich § 5 RVG greift und die Terminsgebühr erstattunsfähig ist.
Nun macht er noch Reisekosten des Terminsvertreters geltend. Meiner Meinung nach sind diese doch nicht erstattungsfähig oder irre ich mich? Diese wären doch nur erstattungsfähig, wenn die Partei den Terminsvertreter beauftragt hätte und eine entsprechende Kostenrechnung eingereicht werden würde?
Viele Dank für die Mithilfe
Phantom