Hallo,
ich habe im Grundbuch eine Erbengemeinschaftbestehend aus A, B und C eingetragen. Nun wird mir die vollstreckbareAusfertigung eines gerichtlichen Vergleichs vorgelegt. A und B, jeweilsvertreten durch die Prozessbevollmächtigten, erklären hier zu Protokoll:
Die Parteien sind sich darübereinig, dass A mit sofortiger Wirkung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet undihren Erbteil auf B überträgt. Die Parteien bewilligen und beantragen dieBerichtigung des Grundbuchs.
Die Bevollmächtigte von B beantragtmir nun die Berichtigung des Grundbuchs.
Kann ich die Eintragung aufgrunddes Vergleichs vornehmen? Im Vergleich habe ich keinerlei Angaben zu § 28 GBO. DieGeburtsdaten der Erben sind ebenfalls nicht angegeben.
Die Eintragung aufgrund Berichtigungsbewilligung scheidet daher aus.
Liegt in der Formulierung dann diedingliche Übertragung, sodass ich aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweisesberichtigen kann?
Der Nachweis müsste ja in Form einer öffentlichen Urkunde geführt werden.
Ich habe im Schöner/Stöber Rn. 161 gelesen, dass dies auf einen Prozessvergleich grundsätzlichzutrifft, jedoch nicht auf den Vergleich nach § 278 VI ZPO oder den Anwaltsvergleich. Aber dasdürfte ja nicht mein Fall sein...