Entstehung Terminsgebühr

  • Hallo,
    ich habe ein Problem hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr. Es handelt sich hier um Kosten der II. Instanz. Der RA reiste an das LG, um dort einen Termin wahrzunehmen. Aufgrund eigenen Verschuldens verpasste er den Termin allerdings im Wartezimmer für Rechtsanwälte. Welche Kosten haltet ihr für erstattungsfähig? Eine passende Entscheidung dazu konnte ich nicht finden. Alle Entscheidungen beziehen sich auf den Fall, dass der RA das Gerichtsgebäude betritt, um den Termin wahrzunehmen und dieser abgesagt wurde. Von meinem persönlichen Gefühl her würde ich die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld geben, aber die Terminsgebühr nicht....
    Gibt es Meinungen dazu? Hatte jemand schon einen solchen Fall?

    Danke,
    hermine

  • Geht es um Zivil- oder um Strafsachen?

    1. Zivil: Vorb. 3 Abs. III spricht von der Wahrnehmung von Terminen => hier keine Gebühr entstanden
    2. Straf: Vorb. 4 Abs. III spricht vom Erscheinen zu einem Termin, der aus Gründen, die der RA nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet => hier keine Gebühr entstanden

  • Müller/Rabe stellt in Gerold/Schmidt auf die Anwesenheit im Termin, bei den Verhandlungen oder Besprechungen ab (Rnr. 197 und 206 zu Vorbemerkung 3. Habe die 23. Auflage hier). Dass der Anwalt ins Wartezimmer gegangen ist, würde ich nicht als Anwesenheit im Termin o.ä. betrachten.
    Wenn er sonst keine Termine iSv. Vorbemerkung 3 III wahrgenommen hat, würde ich die Terminsgebühr streichen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (21. Dezember 2017 um 11:50) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Der Anwalt muss verhandlungsbereit anwesend sein.
    "Erforderlich ist ein verhandlungsbereite Anwesenheit des Anwalts im Termin. Die bloße Anwesenheit reicht nur dann, wenn sie mitdenkend erfolgt. [...] Denn nur dann vertritt der Anwalt den Auftraggeber "im" Termin."
    Hartmann, Kostengesetze, VV Nr. 3104 RVG Rn. 4.
    Unter Randnummer 5 sind noch Einzelbespiele aufgeführt.
    Keine Terminswahrnehmung findet z.B. bereits bei Abgelenktheit nicht nur für kurze Zeit oder Schlaf statt.

    Für Deinen Fall würde ich daher sagen, dass er eben nicht verhandlungsbereit anwesend war und daher auch keine Terminsgebühr verdient hat.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!