Hallo,
ich habe 10 Wohnungsblätter.Zwei Wohnungen gehören einem Eigentümer.
Zunächst kam der Antrag die beiden Miteigentumsanteile dieses Eigentümers "zusammenzulegen".
Wegen unterschiedlicher Belastungen in Abt II und III habe ich dies im Hinblick auf § 6 GBO abgelehnt.
Nunmehr regt der Notar an unter Beibehaltung der Miteigentumsanteile den einen Miteigentumsanteil dem anderen zuzuschreiben-ohne Verbindung der Miteigentumsanteile-
Ich habe dies noch nie gesehen, meine aber es müsste möglich sein (Demharter, § 4 , Rndr 3?)
Bin damit aber absolut nicht glücklich....
Wie seht ihr das? Hatte das schon jemand?
Danke