Nachweis Vertretung bei rückübertragenen Grundstück

  • Ich habe hier einen (für mich) ganz furchtbaren Fall und brauche euren Rat.

    Im Grundbuch eingetragen war bis zur Enteignung 1972 und Überführung in Volkeigentum eine Firma, die z.T. aus privaten Gesellschaftern und zum Teil aus staatlichen Anteilen bestand.

    Anfang der `90er Jahre wurde u.a. der Grundbesitz an die Firma rückübertragen und diese im Grundbuch eingetragen mit dem Zusatz i.L.

    Jetzt verkaufen die Erben und Erbeserben zusammen mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingten Sonderaufgaben (die haben die staatlichen Anteile übernommen) den Grundbesitz.

    Als Vertretungsnachweis für die Privatpersonen wurde mir eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung eines Feststellungsbescheides der Landesdirektion über die Entschädigungshöhe vorgelegt, aus dessen Rubrum sich die Beteiligten ergeben. Dies habe ich als Vertretungsnachweis moniert und um Nachweis der Vertretungsbefugnis in grundbuchtauglicher Form gebeten.

    Nach telefonischer Rücksprache teilt mir nun die BfS ausführlich den historischen Sachverhalt mit und reicht in einfacher Kopie einen Feststellungsbescheid von 1972 ein. Aus diesem ergeben sich die Anteilseigner zum Zeitpunkt des Überganges in Volkseigentum. Weiterhin wird eine einfache Kopie des Rückübertragungsbescheides und eine Kopie eines handschriftlichen "Erbspiegel" vorgelegt.

    Laut Grundbuchordnung reicht mir das natürlich alles nicht. Ich würde jetzt schon auf einen alten Handelsregisterauszug aus denen sich die Gesellschafter ergeben und Erbnachweisen in der Form des § 35 GBO bestehen.
    Oder gibt es möglicherweise Ausnahmen nach den Vermögensgesetz? Oder vielleicht, sofern die sie rausrücken, die Akte des Vermögensamtes anfordern?

    Stehe gerade ganz erheblich auf dem Schlauch.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)


  • Laut Grundbuchordnung reicht mir das natürlich alles nicht. Ich würde jetzt schon auf einen alten Handelsregisterauszug aus denen sich die Gesellschafter ergeben und Erbnachweisen in der Form des § 35 GBO bestehen.
    Oder gibt es möglicherweise Ausnahmen nach den Vermögensgesetz? Oder vielleicht, sofern die sie rausrücken, die Akte des Vermögensamtes anfordern?


    Ich würde auf 29 GBO verweisen und bei dem beurkundenden Notar nachfragen auf welche Sonderregelungen er sich beruft, falls er die vorgelegten Nachweise für ausreichend erachtet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!