Erbschein bei Pflichtteilsklausel ?

  • Im Grundbuch ist die Erblasserin als Alleineigentümerin eingetragen.

    Sie hat mit ihrem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, inwelchem sie sich gegenseitig als Alleinerben und zwei namentlich benannte Kinder als Schlusserben für den Fall eingesetzt haben, dass der überlebendeEhegatte über den gesamten Nachlass nicht letztwillig verfügt hat.

    Das Testament enthält folgende Pflichtteilsklausel:

    „Sollte eines unserer Kinder beim Todedes erstversterbenden Elternteils gegenüber dem überlebenden Elternteil von uns seinen Pflichtteil durchsetzen, so soll jede zu seinen Gunsten in diesem Testament getroffene Verfügung unwirksam sein. Das betreffende Kind ist einschließlich seiner Abkömmlinge auch beim Tode des zweitversterbenden Elternteils auf den Pflichtteil verwiesen.“

    Ich frage mich jetzt, ob es sich bei dieser Formulierung um eine spezielle Verwirkungsklauseln mit nicht eindeutiger Verhaltensanforderung im Sinne der Entscheidung des BGH vom 02.06.2016 – V ZB 3/14 (DNotZ 2016, 934) handelt und ich einen Erbschein benötige, weil nicht klar sein könnte, ob hier die gerichtliche Durchsetzung gemeint ist oder schon die Geltendmachung gegenüber dem überlebenden Ehegatten ausreicht, wenn dieser einverstanden ist.


  • Ich frage mich jetzt, ob es sich bei dieser Formulierung um eine spezielle Verwirkungsklauseln mit nicht eindeutiger Verhaltensanforderung im Sinne der Entscheidung des BGH vom 02.06.2016 – V ZB 3/14 (DNotZ 2016, 934) handelt und ich einen Erbschein benötige, weil nicht klar sein könnte, ob hier die gerichtliche Durchsetzung gemeint ist oder schon die Geltendmachung gegenüber dem überlebenden Ehegatten ausreicht, wenn dieser einverstanden ist.

    Eine notarielle eidesstattliche Versicherung aller (!) Kinder, das weder das eine noch das andere erfolgt ist, sollte genügen. Der BGH hat die Tauglichkeit der eV nicht grundsätzlich, sondern nur für spezielle Fallgestaltungen in Frage gestellt.

  • EV von beiden reicht aus.


    Das ist richtig und wurde so mehrfach von OLG's bestätigt. SuFu müsse das eigentlich ergeben.

    Die von mir im Ausgangspost dargestellte Formulierung kannte ich bisher noch nicht und ich gehe jetzt einfach einmal davon aus, dass Du die OLGs meinst, die als Fallgestaltung die Formulierungen "Pflichtteil geltend machen" oder "Pflichtteil verlangen" hatten und nicht "Pflichtteil durchsetzen" so wie bei mir.

    Dabei dürftest Du Dich auf die hier unter Fussnote 34 genannten OLGs bezogen haben.

    Ich hatte mich deshalb gefragt (und das im Ausgangspost begründet), ob die Formulierung "Pflichtteil durchsetzen" den Pflichtteilsklauseln entspricht, für die der BGH einen Erbschein für erforderlich hält oder es sich um eine Pflichtteilsstrafklausel handelt, bei der ich mit EVs aller Kinder eintragen kann, was Cromwell (vielen Dank !) in #7 beantwortet hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Thorben (30. Dezember 2017 um 21:45) aus folgendem Grund: Text geändert

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