Mosser ich geb Dir zu a und b vollkommen recht. Selbst wenn ich copy und paste nehme, muss ich nacharbeiten. Ich hab mal einen ganz einfachen Standardbeschluss genommen und die Gründe aus dem Beschluss zur bisherigen Veröffentlichung einfach hinzugefügt:
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.01.2018.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 0,00 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 800,00 EUR (Mindestvergütung gem. §§
2 Abs. 2,
13 InsVV)
Aufgrund der dem Schuldner bewilligten Kostenstundung hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der festgesetzten Vergütung, da die Insolvenzmasse hierfür nicht ausreicht.
Heisst, dass ich jede Veröffentlichung nun überprüfen muss, ob sie dem Willen des BGH entspricht.
Was mir gerade so auffällt ist, dass z. B. die Auslagenbegründung fehlt.
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