Veröffentlichung Vergütungsbeschlüsse BGH v. 14.12.2017 IX ZB 65/16

  • Was hat uns der BGH nun wieder eingebrockt???

    1. Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen.

    2. Die festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festgesetzten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse.

    3a. Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden.

    3b. Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

    4. Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

  • ... das habe ich mir auch gedacht. Ich habe die Entscheidung mal grob quergelesen. Laut BGH soll es nicht mal mehr ausreichen, wenn wir, wir aktuell in unseren Vorlagen (Hessen, Winsolvenz) vorgesehen, veröffentlichen, dass die Vergütung festgesetzt ist und der vollständige Beschluss eingesehen werden kann. Stattdessen ist zu veröffentlichen der Tenor ohne Zahlen sowie die ggf. gekürzten Gründe, mit mindestens Angabe der Berechnungsmasse und Höhe sowie stichwortartiger Bezeichnung der Zuschläge. Auch wenn der BGH meint, es wäre kein großer Aufwand, den Beschluss, veröffentlichungstauglich zu anonymisieren, sehe ich da doch einen Haufen "Bastelarbeit" auf uns zukommen

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Setzt man

    "Zu entfernen sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO nur die festgesetzten Beträge selbst sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzuggebrachten Vorschüsse. Dies genügt den gesetzlichen Vorschriften, ohne dass damit eine erhebliche Mehrbelastung für das Insolvenzgericht verbunden wäre",

    eins zu eins um, braucht es bei einem Interessierten nur noch einen Taschenrechner oder ein gängiges Insolvnzverwaltungsprogramm, um sich die Vergütung auszurechnen.

    Zudem wäre zu prüfen, ob der Beschluss selbst den o.g. Anforderungen genügt. Ein hingerotzter Dreizeiler wird dem wohl nicht gerecht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist doch einfach nur copy und paste, oder kann das Forum Sch...sch... auch nicht?

    Ich weiß gar nicht, wie man das technisch umsetzen soll in den Vorlagen. Außerdem werden mir wahrscheinlich demnächst von Verwaltern Zuschläge um die Ohren gehauen oder gefordert, die ich anderen gegeben bzw. nicht gegeben habe. Aber endlich kann ich auch mal gucken, was Ihr anwesenden weiteren Rechtsfleger so für ein "Mist" festsetzt ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die von dem BGH dargestellte Stringenz von KO über 12/2443 BT-Drucks hin zu § 65 InsO ist in der Schärfe nicht gegeben.

    Aus meinem recht frischen Kuhn/Uhlenbruck, 11. Auflage von 1994, § 85, Rn. 16a, ergibt sich jedenfalls, dass ein Vergütungsbeschluss grundsätzlich nicht zu begründen sei und einer gegenteiligen Auffassung des LG München II, 7 T 1442/80, nicht zu folgen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Um eine Begründung kommt man sicherlich nicht rum.

    Der Beschluss ist zu begründen und zwar auch dann, wenn er dem Antrag entsprechend gefasst wird.
    (MüKoInsO/Riedel InsO § 64 Rn. 1-21, beck-online)

    Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Festsetzung der Vergütung ergeht nach Abs 1 InsO iVm § 8 Abs 1 InsVV durch Beschluss, der einer Begründung bedarf.
    (BGH 11.5.2006 – IX ZB 249/04 NZI 2006, 464 = ZInsO 2006, 642; BGH 18.12.2003 – IX ZB 50/03 NZI 2004, 251 = ZInsO 2004, 265; BGH 24.7.2003 – IX ZB 607/02 NZI 2003, 603 = ZInsO 2003, 790; K/P/B-Eickmann § 8 InsVV Rn 11 ff; Haarmeyer/Mock § 8 InsVV Rn 34 ff; K/P/B-Stoffler Rn 14 ff; MüKoInso-Stephan Rn 6; aA HK-Eickmann Rn 5).
    (Uhlenbruck/Mock InsO § 64 Rn. 9-15, beck-online)

  • Das muss ja dann auch für jeden anderen zu veröffentlichenden Beschluss gelten auch die müssten alle mit Gründen veröffentlicht werden. Das kann schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht richtig sein.

    Dann brauche ich auch keine Akteneinsicht mehr auf die Beteiligten zu beschränken

  • Das muss ja dann auch für jeden anderen zu veröffentlichenden Beschluss gelten auch die müssten alle mit Gründen veröffentlicht werden. Das kann schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht richtig sein.

    Dann brauche ich auch keine Akteneinsicht mehr auf die Beteiligten zu beschränken

    Genau das gleiche habe ich mir auch erst gedacht. Denn die Begründung zielt ja auf § 9 InsO ab und das gilt für alle Beschlüsse. Bloß fielen mir dann garnicht mehr soooo viele Beschlüsse ein, die man öffentlich bekannt macht, wo sich aus datenschutzrechtlichen Gründen etwas ergibt. Welche fallen dir denn da ein?

    Die Begründung im Vergütungsbeschluss wird man jetzt wohl auch allgemeiner halten müssen. Ach, das wird alles ein Spaß. Am meisten freue ich mich auf den ersten Beschluss, der in der ÖB kopiert und vielleicht auch hier "durch den Kakao" gezogen wird.

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  • Bloß fielen mir dann garnicht mehr soooo viele Beschlüsse ein, die man öffentlich bekannt macht, wo sich aus datenschutzrechtlichen Gründen etwas ergibt.

    Da geht schon was.

    § 207:
    "Die Stundung der Verfahrenskosten wurde mit Beschluss vom ... aufgehoben, da der Schuldner seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt hat, dass ... Den Verfahrenskosten in Höhe von € ... steht eine verfügbare Masse in Höhe von € ... gegenüber. Ein Kostenvorschuss zur Fortführung des Verfahrens wurde weder vom Schuldner noch von anderer Seite geleistet. Daher war das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen."

    § 208:
    "Das Verfahren ist masseunzulänglich, da der Insolvenzverwalter folgende Masseverbindlichkeiten begründet hat: ... Unter Berücksichtigung der verfügbaren Masse in Höhe von € ... konnten zwar die Gerichtskosten in Höhe von € ... und die Verwaltervergütung in Höhe von € ... - zu deren Einzelheiten einschließlich der Höhe der Zuschläge auf die Veröffentlichung vom ... verwiesen wird - befriedigt werden. Eine vollständige Begleichung der vorgenannten Masseverbindlichkeiten war jedoch nicht möglich. Daher war das Verfahren nach § 208 InsO einzustellen."

    § 290:
    "Die Restschuldbefreiung war nach § 290 Abs. 1 Nr. ... InsO zu versagen, weil ... *Fortsetzung bitte selbst aussuchen, hier würde es dann ggf. ganz übel*"

    § 298:
    "Die Restschuldbefreiung war nach § 298 InsO zu versagen. *dazu sage ich jetzt nichts, weil das nur Lästerei über Überwachung trotz fehlender Beauftragung des Treuhänders bzw. fehlender Zuständigkeit des Gerichts werden würde*

  • Eigentlich hat doch der BGH nun jedem Gläubiger die Möglichkeit geschaffen die Vergütungsbeschlüsse seit dem Jahre 1999 anzufechten?

    Mittlerweile haben wir ein Ticket geöffnet, dass die entsprechenden Bausteine in Forum Schafscheisse geändert werden. Wie lange das dauert und welche Entscheidungen nun ganz genau betroffen sind, weiß wahrscheinlich nur der BGH alleine.

    Wie will man diese Entscheidung nun umsetzen?

    a) Weitermachen wie bisher?

    b) Die Geschäftsstellen anweisen gemäß der Entscheidung des BGH's zu veröffentlichen?

    Verstößt die Entscheidung des BGH gegen den Sinn und Zweck von § 9 Abs. 1 S 2. InsO, wonach die Veröffentlichung auszugsweise geschehen kann?

    Fragen über Fragen :mad:

  • Stimmt, an die 290er insbesondere habe ich gar nicht gedacht.

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  • Meine Gedanken nach 23 h so:

    a) auf keinen Fall; ich nutze zunächst copy and paste

    b) Wie sollen die Geschäftsstellen das umsetzen? Wie sollen die entscheiden können, was auszugsweise zu veröffentlichen ist?

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  • Mosser ich geb Dir zu a und b vollkommen recht. Selbst wenn ich copy und paste nehme, muss ich nacharbeiten. Ich hab mal einen ganz einfachen Standardbeschluss genommen und die Gründe aus dem Beschluss zur bisherigen Veröffentlichung einfach hinzugefügt:

    Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

    Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.01.2018.
    Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 0,00 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 800,00 EUR (Mindestvergütung gem. §§ 2 Abs. 2, 13 InsVV)
    Aufgrund der dem Schuldner bewilligten Kostenstundung hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der festgesetzten Vergütung, da die Insolvenzmasse hierfür nicht ausreicht.

    Heisst, dass ich jede Veröffentlichung nun überprüfen muss, ob sie dem Willen des BGH entspricht. :mad:

    Was mir gerade so auffällt ist, dass z. B. die Auslagenbegründung fehlt.

  • Mosser ich geb Dir zu a und b vollkommen recht. Selbst wenn ich copy und paste nehme, muss ich nacharbeiten. Ich hab mal einen ganz einfachen Standardbeschluss genommen und die Gründe aus dem Beschluss zur bisherigen Veröffentlichung einfach hinzugefügt:

    Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

    Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.01.2018.
    Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 0,00 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 800,00 EUR (Mindestvergütung gem. §§ 2 Abs. 2, 13 InsVV)
    Aufgrund der dem Schuldner bewilligten Kostenstundung hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der festgesetzten Vergütung, da die Insolvenzmasse hierfür nicht ausreicht.

    Heisst, dass ich jede Veröffentlichung nun überprüfen muss, ob sie dem Willen des BGH entspricht. :mad:

    Was mir gerade so auffällt ist, dass z. B. die Auslagenbegründung fehlt.

    Und die Umsatzsteuer hast Du auch noch nicht begründet ;)...

    Laut BGH ist die Umsetzung ja easy peasy. Wir haben einfach Glück, dass im Insolvenzsenat PC-Experten und Inso-Praktiker sitzen...

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  • Mosser ich geb Dir zu a und b vollkommen recht. Selbst wenn ich copy und paste nehme, muss ich nacharbeiten. Ich hab mal einen ganz einfachen Standardbeschluss genommen und die Gründe aus dem Beschluss zur bisherigen Veröffentlichung einfach hinzugefügt:

    Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

    Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.01.2018.
    Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 0,00 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 800,00 EUR (Mindestvergütung gem. §§ 2 Abs. 2, 13 InsVV)
    Aufgrund der dem Schuldner bewilligten Kostenstundung hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der festgesetzten Vergütung, da die Insolvenzmasse hierfür nicht ausreicht.

    Heisst, dass ich jede Veröffentlichung nun überprüfen muss, ob sie dem Willen des BGH entspricht. :mad:

    Was mir gerade so auffällt ist, dass z. B. die Auslagenbegründung fehlt.

    Eine derartige Veröffentlichung wird wohl in Zukunft auchvon mir vorgenommen.
    Copy und paste halte ich für bedenklich. In meinen Beschlüssen sind zumeist konkrete Angaben zu dem Unternehmen/der Einkommenssituation einer natürlichen Person, den Vermögenswerten, den Verwertungshandlungen und den konkreten Delegationen sowie andere Angaben zu finden, die einem Nichtbeteiligten wohl nicht zugänglich gemachtwerden dürften.
    Wenn ich in der Veröffentlichung lediglich die festgesetzten Beträge wegstreiche, könnte ich zukünftig gleich allen Nichtbeteiligten Einsicht in die Insolvenzakte(Sachstandsberichte, Schlussbericht etc.) gewähren. Das halte ich nicht für korrekt, es ist immerhin ein nicht öffentliches Verfahren. Daher werde ich demnächst wohl die Gründe lediglich umreißen: Berechnungsgrundlage ohne Darstellung, wie sich diese zusammensetzt, Zuschlags-/Abschlagstatbestände, Gesamtzuschlag in %, in Abzug gebrachte Delegationen (ohne Angabe welche konkreten Delegationen) und die Auslagenhöhe und Grundlage (z. B. § 8 Abs. 3). Und das alles relativ kurz gehalten


  • Das ist bei mir auch so. Man wird wohl in Zukunft die Begründung "einfacher" gestalten. Oder man macht copy and paste and delete and destroy ;)...

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  • Eigentlich hat doch der BGH nun jedem Gläubiger die Möglichkeit geschaffen die Vergütungsbeschlüsse seit dem Jahr 1999 anzufechten?

    a) Weitermachen wie bisher?

    Fragen über Fragen :mad:

    Hierzu hat sich der BGH ja ausgelassen.

    Kritischer sind m.E. auch nicht die Veröffentlichungen zur Verwaltervergütung, das Verfahren steht ja, kurz vor dem Abschluss, sondern die des vIV. Hier können ja Jahre ins Land gehen.

    Oder soll hier die Grenze des § 569 ZPO absolut gelten?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und die Umsatzsteuer hast Du auch noch nicht begründet ;)...

    Laut BGH ist die Umsetzung ja easy peasy. Wir haben einfach Glück, dass im Insolvenzsenat PC-Experten und Inso-Praktiker sitzen...


    Wenn ich zukünftig noch entscheiden soll, welche Sätze und Wörter/Zahlen aus meinem Vergütungsfestsetzungsbeschluss veröffentlicht werden dürfen und welche nicht, brauche ich vermutlich alleine für diese Entscheidung genauso lange wie für die Vergütungsfestsetzung selbst. Und die Veröffentlichung sähe aus wie ein Flickenteppich

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