Veröffentlichung Vergütungsbeschlüsse BGH v. 14.12.2017 IX ZB 65/16

  • Sehe ich genauso! Im Gesetz steht nun einmal, dass die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht werden dürfen. Dann darf ich auch nicht irgendwelche Beträge veröffentlichen, aus denen ich dann die Vergütung errechnen kann. Dass hieße für mich konsequenterweise, dass keinerlei Zahlen aus dem Beschluss öffentlich bekannt gemacht werden dürften. Eine solche Veröffentlichung würde für die Gläubiger jedoch überhaupt keinen Sinn ergeben. Ich denke da insbesondere an größere Vergütungsbeschlüsse mit vielleicht vier- oder fünfseitiger Begründung. werden.

    Wobei sich die Frage stellt, insoweit ist der BGH inkonsequent, ob § 64 II InsO wegen einer unangemessenen Verkürzung des Rechtsschutzes nicht verfassungwidrig ist.


    Schade, dass wir nicht mehr im Staatsanzeiger veröffentlichen müssen. Ich glaube, dann hätte der BGH sicherlich anders entschieden....

    Wohl kaum, das Problem ist nämlich nicht neu, vergl BVerfG vom 02.12.1987, 1 BVR 1291/85.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dem Datum der BVerfG-Entscheidung nach schiene der Nachregulierungsbedarf bezüglich der Vorschrift dann aber recht gering - vermutlich war 2016 mit der auricher Ausnahme das erste mal seit 29 Jahren, dass ein Beteiligter ernsthaftes Interesse an der Vergütungsfestsetzung aufbrachte. :)

    Genug der Polemik - soweit erinnerlich (ich lasse mich aber gern verbessern) hat das BVerfG insbesondere kritisiert, dass eine Woche Rechtsmittelfrist für eine Entscheidung, die erst bei Gericht eingesehen werden muss doch unangemessen gering wäre. Die grundsätzliche Vereinbarkeit mit der Verfassung war und blieb offen.

  • Das BVerfG vertrat die Auffassung, dass eine Veröffentlichung ohne Beträge lediglich eine Hinweisfunktion erfülle.

    Die Veröffentlichung lenke die Aufmerksamkeit auf den Beschluss und erst die Einsichtnahme vermittele die Erkenntnis, welche die öffentliche Zustellung eigentlich bewirken solle. Hierzu ist jedoch erst bei Gericht Akteneinsicht vorzunehmen, Erwägungen anzustellen und dann zu entscheiden, ob man den Rechtsweg beschreite. Dies überfordere den verantwortungsvollen Bürger im zeitlichen Maße.

    Gut, damals war die Frist kürzer.

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  • Vielleicht bin ich ja etwas naiv, aber was spricht denn gegen einen Beschluss folgenden Aufbaus (ich greife jetzt einfach mal Zahlen und Prozentsätze, die daher nicht mit der InsVV übereinstimmen, ferner erfinde ich eine Fantasieargumentation):

    (Tenor, 2 Zahlen zu anonymisieren)

    I. Auf den Antrag des InsVw vom 31.12.2017 wird eine Vergütung in Höhe von 100.000,- Euro festgesetzt.
    II. Daneben werden Auslagen von 31.128,- Euro festgesetzt.
    III. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

    Gründe:

    (Jetzt der erste Absatz, es sind dort 4 Zahlen zu anonymisieren)

    Im Insolvenzverfahren ist eine Masse von 1,0 Mio. Euro zugrunde zu legen. Auf das sich daraus errechnende Regelhonorar von 50.000,- Euro sind insgesamt Zuschläge von 100% anzusetzen, § 3 Abs. 1 InsVV. Ferner ist gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ein pauschaler Auslagenersatz von 30% festzusetzen. Hinzu kommen 1.128,00 Euro Auslagen für übertragene Aufgaben der Zustellung. Der weitergehende Antrag des Insvw auf Festsetzung weiterer 128.567,93 Euro ist zurückzuweisen. Im Detail ist dazu folgendes auszuführen:

    (Jetzt kommt die Detailbegründung zur Masse, hier sind die Zahlen zu anonymisieren)

    1. Die Masse setzt sich wie folgt zusammen:
    -) Zwangsversteigerungswerte der Grundstücke im Lehmbruch: 170.000,- Euro
    -) Realisierte Anfechtungsansprüche: 580.000,- Euro
    -) Vorgefundene Kontobestände: 100.000,- Euro
    -) Verwertungserlöse der Betriebsgegenstände: 150.000,- Euro


    (Jetzt kommt die Detailbegründung, in der nichts mehr zu anonymisieren ist, weil keine einzige reale Geldsumme mehr genannt wird)

    2. Auszugehen ist von der o.g. Masse, dies ist die Summe aller vom Verwalter realisierten und vorher seiner Verwaltung unterliegenden Vermögenswerte. Soweit der Verwalter meint, die Masse sei höher anzusetzen, trägt dies nicht, weil er zwar Verhandlungen über einen freihändigen Verkauf der Grundstücke im Lehmbruch geführt hat, diese aber nicht freihändig verkauft werden konnten. Vielmehr wurden sie später zwangsversteigert, der Erlös ist in vollem Umfang in der o.g. Massesumme enthalten. Auch hat der Verwalter zwar eine Vielzahl von Anfechtungsrechtsstreitigkeitebn geführt, die nominell zu Titeln in wesentlich größerer Höhe geführt haben. Daraus konnten jedoch nur die o.g. Beträge beigetrieben werden. ...

    3. Darauf ist ein Honorar in Höhe von insgesamt 200% des Regelhonorars festzusetzen.
    a) Der Verwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 80% für obstruktives Schuldnerverhalten, 30% für Vielzahl der Gläubiger, 130% für die Vielzahl der von ihm geführten Anfechtungsprozesse, 25% für besonders haftungsträchtige Verfahrenslagen, 70% für intensive Verhandlungen zur Verwertung der Grundstücke und 25% wegen der Verhandlungen zur Umschuldung der Finanzierung von ..., insgesamt jedoch nicht weniger als 250% eines Regelhonorars.
    b)
    (1) Davon sind tatsächlich Zuschläge für .... und ... anzusetzen, weil der Verwsalter insoweit belegt hat, dass es zu entsprechenden Verhandlungen gekommen ist. Unter Berücksichtigung von ... und ... belaufen sich diese Zuschläge allerdings nur auf ... (BGH, Beschluss vom ...), weil die Verhandlungen zum Komplex ... sich auf zwei Schreiben und drei jeweils einstündige Besprechungen konzentriert haben, wobei zu den Besprechungen eine Vorbereitungszeit von jeweils 4 weiteren Stunden hinzukam. Im Komplex ... ist zu berücksichtigen, dass
    (2) Für die hohe Anzahl der Gläubiger ist der vom Verwalter angesetzte Zuschlag angemessen.
    ... etc. (weitere Einzelwürdigungen)
    Zusammenfassend ist daraus der angemessene Zuschlag zur Regelvergütung von 100% zu bilden.

    (Jetzt Ausführungen zu Auslagen, huer kommen nochmals 2 Anonymisierungen)

    Die Festsetzung der Auslagen entspricht § 8 Abs. 3 InsVV, soweit es um die pauschal geltend gemachten Auslagen geht. Ferner wurden die Aufgaben der Zustellung übertragen, dafür sind in 611 Gällen jeweils 2,23 Euro anzusetzen.

    Folgt Rechtsbehelfsbelehrung

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dagegen spricht, dass ich mir dann immer noch die Vergütung ausrechnen kann.

    Das Problem ist: Wenn jemand künftig nicht entsprechend des BGH-Beschlusses veröffentlicht, fliegt das dem Verwalter womöglich noch Jahre später um die Ohren. Wenn der Verwalter aber schon vorher sieht, dass nicht BGH-konform veröffentlicht worden ist, kann er eigentlich auch nichts machen, weil er dann damit rechnen muss, dass ihm das als aufmüpfiges Verhalten negativ ausgelegt wird.

  • Das BVerfG vertrat die Auffassung, dass eine Veröffentlichung ohne Beträge lediglich eine Hinweisfunktion erfülle.

    Die Veröffentlichung lenke die Aufmerksamkeit auf den Beschluss und erst die Einsichtnahme vermittele die Erkenntnis, welche die öffentliche Zustellung eigentlich bewirken solle. Hierzu ist jedoch erst bei Gericht Akteneinsicht vorzunehmen, Erwägungen anzustellen und dann zu entscheiden, ob man den Rechtsweg beschreite. Dies überfordere den verantwortungsvollen Bürger im zeitlichen Maße.

    Gut, damals war die Frist kürzer.

    i.Ü. war bei Äuerüung des Rechtsausschusses, aufgrund derer die Norm das strikte Verbot der Veröffentlichung erhielt, in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG abgegeben. Aber man könnte ja mal ne konkrete Normenkontrolle anstreben *lol*

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Dagegen spricht, dass ich mir dann immer noch die Vergütung ausrechnen kann.

    Das Problem ist: Wenn jemand künftig nicht entsprechend des BGH-Beschlusses veröffentlicht, fliegt das dem Verwalter womöglich noch Jahre später um die Ohren. Wenn der Verwalter aber schon vorher sieht, dass nicht BGH-konform veröffentlicht worden ist, kann er eigentlich auch nichts machen, weil er dann damit rechnen muss, dass ihm das als aufmüpfiges Verhalten negativ ausgelegt wird.

    genauso ist es !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • hab das teil jetzt analysiert, und habe auch einen Ansatz zur Lösung, den ich aber - da noch intern zu diskutieren - noch nicht verraten mag.
    Soviel mal vorab: in Stundungsfällen: da kann ich eine Begründung nicht veröffentlichen, weil mein Beschluss keine enthält; bei quite-normal Fällen dto. bei der Regelvergütung (ja ich weiß, der BGH sieht da auch Abschlagstatbestände) keine Begründung, nix zu veröffentlichen. Zu den problemfällen: muss noch intern abgeklärt werden.....
    Die Ausgangsentscheidung zum anlassgebenden Fall war - sorry, Paderborn - schon kappes ! wieso wird die Vergütung schon mit der Schlussterminsbestimmung festgesetzt ? !
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • hab das teil jetzt analysiert, und habe auch einen Ansatz zur Lösung, den ich aber - da noch intern zu diskutieren - noch nicht verraten mag.
    Soviel mal vorab: in Stundungsfällen: da kann ich eine Begründung nicht veröffentlichen, weil mein Beschluss keine enthält; bei quite-normal Fällen dto. bei der Regelvergütung (ja ich weiß, der BGH sieht da auch Abschlagstatbestände) keine Begründung, nix zu veröffentlichen. Zu den problemfällen: muss noch intern abgeklärt werden.....
    Die Ausgangsentscheidung zum anlassgebenden Fall war - sorry, Paderborn - schon kappes ! wieso wird die Vergütung schon mit der Schlussterminsbestimmung festgesetzt ? !
    greez Def

    Dann musst Du Dir ja aber jede Veröffentlichung zur Brust nehmen und individuell entscheiden, was Du veröffentlichst.

    Zu Gunsten des BGH muss man ja anführen, dass im § 64 eindeutig steht, dass der Beschluss zu veröffentlichen ist (nicht ein Hinweis, dass der im Gericht ausliegt) und "nur" die festgesetzten Beträge nicht. Vielleicht sollte man da in Zeiten von SocialMedia einfach "lokerer" und entspannter rangehen ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das ist natürlich überhaupt kein Problem. Wobei man sich ja unweigerlich fragt, wenn jetzt irgendein Nichtbeteiligter in der Akte nachfragt, was denn so für Werte im Insolvenzerfahren bestehen, warum ich dann gemäß § 299 InsO keine Auskünfte erteile, diese Infos dann aber 5 Min. später im Rahmen der Vergütung öffentlich rum posaune ...;)

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  • Die Berechnungsgrundlage sowie prozentualen Zuschläge sind entsprechend der BGH-Entscheidung leider gerade nicht zu anonymisieren. Tut man dies nicht, ergibt sich allerdings zwangsweise die Berechenbarkeit der Vergütung.

  • hab das teil jetzt analysiert, und habe auch einen Ansatz zur Lösung, den ich aber - da noch intern zu diskutieren - noch nicht verraten mag.
    Soviel mal vorab: in Stundungsfällen: da kann ich eine Begründung nicht veröffentlichen, weil mein Beschluss keine enthält; bei quite-normal Fällen dto. bei der Regelvergütung (ja ich weiß, der BGH sieht da auch Abschlagstatbestände) keine Begründung, nix zu veröffentlichen. Zu den problemfällen: muss noch intern abgeklärt werden.....
    Die Ausgangsentscheidung zum anlassgebenden Fall war - sorry, Paderborn - schon kappes ! wieso wird die Vergütung schon mit der Schlussterminsbestimmung festgesetzt ? !
    greez Def

    Dann musst Du Dir ja aber jede Veröffentlichung zur Brust nehmen und individuell entscheiden, was Du veröffentlichst.

    Zu Gunsten des BGH muss man ja anführen, dass im § 64 eindeutig steht, dass der Beschluss zu veröffentlichen ist (nicht ein Hinweis, dass der im Gericht ausliegt) und "nur" die festgesetzten Beträge nicht. Vielleicht sollte man da in Zeiten von SocialMedia einfach "lokerer" und entspannter rangehen ;).

    ... und wenn man bedenkt, dass in den z. B. bei Juris veröffentlichten Entscheidungen die festgesetzten Beträge auch nachgelesen werden können. Müsste man die Beträge nicht auch dort weglassen?

  • ... und wenn man bedenkt, dass in den z. B. bei Juris veröffentlichten Entscheidungen die festgesetzten Beträge auch nachgelesen werden können. Müsste man die Beträge nicht auch dort weglassen?

    Aber bei Juris oder sonst wird doch nicht der komplette Beschluss veröffentlicht, sonder die Entscheidungen im Annexverfahren. Das ist doch komplett was anderes :D.

    Bei den ganzen schönen Aufstellungen, mit und ohne Schwärzungen, vergesst mal nicht auch die auf die Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer mit in den Beschluss mit aufzunehmen und zu schwärzen.

    Wie sieht es denn mit sonstigem Zahlenwerk aus? Beispielsweise bei der Ermittlung eines korrespondierenden Zuschlags bei gleichzeitiger Massemehrung wie BFF, Hausverwaltung, Anfechtung etc.? Da habe ich schon schöne Beschlüsse mit Tabellenkalkulationen gesehen, so dass genau nachvollzogen werden kann, weshalb aus den ursprünglich vom Verwalter angesetzen 50%, die dieser dann auf 34% heruntergebrochen hat, tatsächlich nur 33,91% zu beanspruchen sind?

    wärze

    W

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ...Da habe ich schon schöne Beschlüsse mit Tabellenkalkulationen gesehen, so dass genau nachvollzogen werden kann, weshalb aus den ursprünglich vom Verwalter angesetzen 50%, die dieser dann auf 34% heruntergebrochen hat, tatsächlich nur 33,91% zu beanspruchen sind?

    wärze

    W

    Den fand ich aber auch wieder richtig gut: erst sollen wir nur einen ausgleichenden Zuschlag gewähren und alle schreiben sich eine Excel-Datei oder ein selbst rechnendes Programm. Und kaum setzt man das ein und alle sind damit zufrieden, kommt der BGH wieder um die Ecke und schreibt, es reicht so "ungefähr". Auch da muss ich dann die ganzen Summen im Beschluss händisch ändern, um dem "ungefähr" gerecht zu werden. Zumal sich ja dann auch noch "ungefähr" die Vorsteuerrückerstattung ändert und somit wiederum "ungefähr" alle anderen Zuschläge ändern. Da nehme ich natürlich lieber den mathematischen Wert. Es sei denn, es kann mir hier irgendeiner eine "ungefähr"-Excel-Tabellenkalkulation zur Verfügung stellen ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wie sieht es denn mit sonstigem Zahlenwerk aus? Beispielsweise bei der Ermittlung eines korrespondierenden Zuschlags bei gleichzeitiger Massemehrung wie BFF, Hausverwaltung, Anfechtung etc.? Da habe ich schon schöne Beschlüsse mit Tabellenkalkulationen gesehen, so dass genau nachvollzogen werden kann, weshalb aus den ursprünglich vom Verwalter angesetzen 50%, die dieser dann auf 34% heruntergebrochen hat, tatsächlich nur 33,91% zu beanspruchen sind?

    Ich neige langsam dazu, entgegengesetzt zu meiner vorigen Auffassung einfach einen gigantischen schwarzen Quader zu veröffentlichen.


    Gegen die Prozentualdarstellung per se dürfte nichts sprechen - so lange man das Zahlenwerk weglässt das eine entsprechende Hochrechnung erlaubt. Daraus folgt: Entweder Zuschlagszahl oder Berechnungsgrundlage - nur nicht beides. Denkbar wäre auch die rein schlagwortartige Aufstellung der Zuschlagstatbestände ohne entsprechender Prozente.

    Faktisch wird sich ohne Veröffentlichung des Gesamtbeschlusses (nur ohne explizit dargestellten Vergütungssatz) der ungeneigte Gläubiger immer auf die Tatsache berufen können, die Zustellung sei zur Entscheidungsfindung ungenügend.

  • @ mosser,
    gerne, unter Fachleuten nennt man das "runden". :wechlach::wechlach:

    Wobei der BGH schon in seiner Entscheidung IX ZB 120/07 vom 24.01.2008, Rn. 8, ausgesagt hat:
    "hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht" .


    Das Problem ist, dass man "genau" leichter rechnen kann als "ungefähr".


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  • gerne, unter Fachleuten nennt man das "runden". :wechlach::wechlach:

    Wobei der BGH schon in seiner Entscheidung IX ZB 120/07 vom 24.01.2008, Rn. 8, ausgesagt hat:
    "hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht" .


    Das Problem ist, dass man "genau" leichter rechnen kann als "ungefähr".


    Ich würde ja gerade sagen "runden" nicht, sondern "in etwa", also "ungefähr" ;). Da können eben rechnerische 39,91 % auch 35% oder 40% oder 50% oder 30% sein. Es muss ja nur ungefähr sein ;)

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  • Ich habe gerade mal das Gerüst für eine Muster-VÖ nach BGH erstellt. Und ich finde den laut BGH zu veröffentlichenden Tenor noch merkwürdiger als

    "Die Vergütung des IV wurde durch Beschluss des Gerichts vom ... festgesetzt",

    was ja laut BGH nicht die Veröffentlichung des Tenors (bzw. des Beschlusses) ist, sondern nur ein Hinweis auf den Beschluss. Laut BGH müsste die VÖ hinsichtlich des Tenors so lauten:

    "In pp. wird die Vergütung des IV festgesetzt auf € Vergütung, € Zu- (bzw. Ab-) schlag, € USt darauf, € Auslagen, € UST darauf, € gesonderte Zustellauslagen, € USt darauf."

    Da würde ich mir als Gläubiger aber noch mehr veräppelt vorkommen, als bei dem bisherigen Text. Ob das unbedingt besser wird, wenn danach noch die Berechnungsmasse, die Zu-, bzw. Abschläge, die Gesamtschau und die Abzüge für Drittbeauftragung kommen...:gruebel: Ich überlege, in die VÖ noch einen Hinweis wie "Die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO" anfüge, sonst kommen bestimmt lauter Rückfragen zu den Veröffentlichungen, wo Gläubiger meinen, dass da wohl was fehlt...

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    2 Mal editiert, zuletzt von Ecosse (9. Januar 2018 um 11:29) aus folgendem Grund: Eigentlich sollten vor den €-Zeichen immer mehrere Leerstellen sein, die kappt mir der Editor anscheinend weg...

  • ... sonst kommen bestimmt lauter Rückfragen zu den Veröffentlichungen, wo Gläubiger meinen, dass da wohl was fehlt...

    Ich glaube nominell, es kommt nicht EINE Rückfrage ;).

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