Streitwertfestsetzung Erinnerungsverfahren gegen KFB

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen KFB erlassen, gegen den Erinnerung eingelegt worden ist. Dieser Erinnerung habe ich nicht abgeholfen, sondern dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen, aber keine Kostenentscheidung getroffen. Nun möchte der RA der Gegenpartei die Kosten derErinnerung festgesetzt haben. Ich habe ihm nun mitgeteilt, dass er erstmal eineKostengrundentscheidung erwirken muss.
    Nun hat er den entsprechenden Antrag gestellt. Ist für dieStreitwertfestsetzung jetzt nicht der Richter zuständig oder habe ich dies zumachen? Der Richter hat mir die Akte wieder zurückgegeben und gesagt, dass ichdafür zuständig sei. Aber er hat doch die Entscheidung über die Erinnerung getroffen.Hat er dann nicht auch den Streitwert festzusetzen bzw. die Kostenentscheidungzu treffen?

  • Für was brauchst du einen Streitwertbeschluss??
    Erinnerung dürfte doch wohl nur bei einem Wert bis zu 200.- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) zulässig gewesen sein.

    Die Kostengrundentscheidung sollte schon im Zurückweisungsbeschluss des Richters stehen. Zumindest fällt mir so spontan (und im Urlaub :)) ansonsten keine Rechtsgrundlage dafür ein.

  • Sowohl für den Gegenstandswert, als auch für die Kostengrundentscheidung ist der zuständig, der in der Sache zu entscheiden hatte.

    Zuständig für die Bescheidung der Erinnerung ist der Richter, also ist er auch für den Rest zuständig.

    Lediglich, wenn sich die Erinnerung vollständig innerhalb deines Abhilfeverfahrens erledigt, kommst du zum Zuge.

  • Sowohl für den Gegenstandswert, als auch für die Kostengrundentscheidung ist der zuständig, der in der Sache zu entscheiden hatte.

    Zuständig für die Bescheidung der Erinnerung ist der Richter, also ist er auch für den Rest zuständig.

    Lediglich, wenn sich die Erinnerung vollständig innerhalb deines Abhilfeverfahrens erledigt, kommst du zum Zuge.


    :daumenrau

  • wie sieht es bei einer teilweisen Abhilfe aus?

    Ich hole mal aus:
    Es wurden unter anderem zu niedrige Reisekosten festgesetzt. Ursache dafür war, dass in Klageschrift sowie Rubrum des Urteils eine falsche Klägeradresse genannt war (zwischendurch wurde eine neue Adresse angegeben, jedoch wurde die Korrektur der Daten versäumt).

    Es kam das Rechtsmittel, abgeholfen wurde teilweise, die Reisekosten wurden nachträglich festgesetzt, dann hochgegeben. Wegen der weiteren Kosten wurde die Erinnerung zurückgewiesen.

    Jetzt möchte der RA seine Kosten für die Erinnerung-wer macht die KGE?

    ( Bin irgendwie der Ansicht, dass es nicht richtig ist jetzt der Gegenseite die Kosten aufzuladen)

  • Bei einer Teilabhilfe ist die Kostengrundentscheidung erst bei der endgültigen (richterlichen) Sachentscheidung insgesamt durch den Richter zu treffen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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