Kosten Zwangsgeld § 35 FamFG Sollstellung?

  • Huhu,

    wenn ich gegen eine/n Betreuer/in ein Zwangsgeld festgesetzt habe und vor Eintreibung die Pflicht, wegen der das Zwangsgeld festgesetzt wurde, erfüllt wird, sind die Kosten ja noch zu zahlen.

    Wenn diese nach Aufforderung nicht freiwillig gezahlt werden, kann ich diese doch ins Soll stellen und muss wegen der Kosten nicht selbst vollstrecken, oder?

    Liebe Grüße

  • Bei uns wird nicht mit FourmStar gearbeitet... Hinsichtlich der Vollstreckung von Ordnungs-/ und Zwangsgeldern bietet unser System keinerlei Vorlagen...

    Da es sich nur noch um Gerichtskosten und Zusttelungsauslagen handelt, sehe ich eigentlich kein Problem hinsichtlich einer Sollstellung.
    Zwangsgeld an sich wird ja nicht mehr vollstreckt.

    Wie wird es denn so bei den anderen gehandhabt?

  • Warum nicht einfach ins Gesetz gucken, statt zu fragen wie es andere machen? ;)

    Dein Bundesland ist?

    In Sachsen erfolgt Sollstellung, §§ 1 Abs. 5, 15 Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) vom 20. März 2001 (SächsABl. S. 443), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl.SDr. S. S 2431) i.V.m. der EBAO (Bundesrecht)

    In Bayern wohl auch, § 1 Abs. 5 EBAO i.V.m. ErgEBAO, wonach nur Kosten in Straf- und OWiG -Sachen weiter von der StA vollstreckt werden. [h=1][/h]

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EBAO wird die Verbindung von Geldbetrag (hier: Zwangsgeld) und Kosten gelöst, wenn sich die Beitreibung des Geldbetrages erledigt und für die Kostenforderung Beitreibungsmaßnahmen erforderlich werden. Dann wäre Vollstreckungsbehörde für die Kosten nicht mehr diejenige Stelle, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat (§ 2 Nr. 1 EBAO – hier: das Gericht, das das Zwangsgeld festgesetzt hat), sondern die Gerichtskasse (§ 2 Abs. Satz 1 Halbs. 2 JBeitrG).

  • In Bayern wohl auch, § 1 Abs. 5 EBAO i.V.m. ErgEBAO, wonach nur Kosten in Straf- und OWiG -Sachen weiter von der StA vollstreckt werden.

    Darüber habe ich mir zugegeben nie Gedanken gemacht, da es mir mit der Eigenbeitreibung bei der Einarbeitung beigebracht wurde und mit FS auch recht problemlos funktioniert.
    Dann wird es künftig einfacher :D

  • wenn ich gegen eine/n Betreuer/in ein Zwangsgeld festgesetzt habe und vor Eintreibung die Pflicht, wegen der das Zwangsgeld festgesetzt wurde, erfüllt wird, sind die Kosten ja noch zu zahlen.

    Die anfallende Gebühr für die Anordnung einer Zwangsmaßnahme nach § 35 FamFG richtet sich nach KV-GNotKG Nr. 17006 und kann (samt Zustellauslagen) ganz normal zu Soll gestellt werden.

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