Benachrichtigung Testamentseröffnung

  • Hallo ihr,
    Ich habe hier im Forum viel darüber gefunden, WEN ich von der Testamentseröffnung benachrichtigen muss, allerdings nichts darüber, wie die Benachrichtigung aussehen muss.

    Schickt ihr grundsätzlich das Testament mit Eröffnungsprotokoll? Oder nur das Testament? Und in welcher Form? In beglaubigter Ablichtung oder einfache Kopie?

    Macht ihr dabei Unterschiede zwischen den Beteiligten? (Testamentserbe z.B. Protokoll + Testament in beglaubigter Ablichtung, ausgeschlossene gesetzliche Erben nur das Testament in einfacher Kopie o.ä.?)

    Hier herrscht durch die Reform etwas Verwirrung, da es an dem verschiedenen Nachlassgerichten total unterschiedlich gehandhabt wurde und jetzt alle Ansichten zusammentreffen.

    Vielen Dank für eure Hilfe :)

  • Wie ich es gemacht habe (als eines der vielen Nachlassgerichte vor der Reform):

    - Eröffnungsprotokoll immer zum Testament dazu (sonst wissen die Beteiligten theoretisch garnicht, ob es schon eröffnet wurde und in beglaubigter Form zusammen mit dem Testament ist es Erbnachweis)
    - an die Erben als beglaubigte Kopie (Erbnachweis)
    - an die Vermächtnisnehmer auch
    - an die weiteren Beteiligten (Pflichtteilsberechtigte, gesetzliche Erben, Enterbte usw) idR als einfache Abschrift.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • So halte ich es auch für richtig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zweck der Bekanntgabe ist es, die Beteiligten über den sie betreffenden Part der V.v.T.w. zeitnah zu informieren, da sie nur bei Kenntnis dazu in der Lage sind, ihre Rechte (einschließlich der möglichen Unwirksamkeit der Verfügung folgenden) geltend zu machen. (vgl. MüKoFamFG/Muscheler, FamFG § 348 Rn. 27)

    Bei Beteiligten, die aus der Verfügung unmittelbar Rechte geltend machen könnten (v.a. die benannten Erben) empfiehlt sich immer die Übersendung von beglaubigten Abschriften mit dem Eröffnungsprotokoll, da dies in manchen Fällen (v.a. bei notariellen Testamenten) als Erbnachweis ausreicht. Alle Anderen (Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, etc.) bekommen einfache Abschriften.
    Grundsätzlich ist die Übersendung von vollständigen Kopien aller Verfügungen erforderlich (Ausnahmen: bei Vermächtnisnehmern und bei gemeinschaftlichen Testamenten/Erbverträgen). Ebenso grundsätzlich sollte das Eröffnungsprotokoll übersandt werden. Dann weiß der Beteiligte, warum er dieses komische Schreiben vom NL Gericht erhalten hat.

  • Zweck der Bekanntgabe ist es, die Beteiligten über den sie betreffenden Part der V.v.T.w. zeitnah zu informieren, da sie nur bei Kenntnis dazu in der Lage sind, ihre Rechte (einschließlich der möglichen Unwirksamkeit der Verfügung folgenden) geltend zu machen. (vgl. MüKoFamFG/Muscheler, FamFG § 348 Rn. 27)

    Bei Beteiligten, die aus der Verfügung unmittelbar Rechte geltend machen könnten (v.a. die benannten Erben) empfiehlt sich immer die Übersendung von beglaubigten Abschriften mit dem Eröffnungsprotokoll, da dies in manchen Fällen (v.a. bei notariellen Testamenten) als Erbnachweis ausreicht.

    Das ist richtig; allerdings fragen wir nach Eröffnung der VvTw mit der Übersendung unbegl. Abschriften an den Testamentserben nach , ob überhaupt ein Erbnachweis benötigt wird.
    Schließlich darf auch ein Testamentserbe die Erbschaft ausschlagen.
    Die sofortige Übersendung beglaubigter Abschriften halte ich mind. für nicht opportun .
    Bei handschriftlichen Testamenten sowieso nicht, da beglaubigte Abschriften keinen Erbnachweis darstellen.


  • Bei handschriftlichen Testamenten sowieso nicht, da beglaubigte Abschriften keinen Erbnachweis darstellen.

    ? Kann ich nicht nachvollziehen.
    Hier bekommen alle test. + ges. Erben eine begl. Abschrift von Test.+ Prot. (verbunden), Vermächtnisnehmer ggf. nur auszugsweise. Die Erben bekommen außerdem den nachstehenden Hinweis (Eureka-Vorduck):

    ... 4. Nachweisdes Erbrechts

    Banken und Behörden gegenüber mussdas Erbrecht in der Regel nachgewiesen werden, um über den Nachlass verfügen zukönnen. Diese Stellen bestimmen, in welcher Weise der Erbnachweis zu führenist.

    Sie können daher dortgegebenenfalls die anliegend übersandten Kopien der Testamente/Erbverträgevorlegen.

    Grundbuchämter verlangen immer dann einen Erbschein, wenn die Erbfolge sich nichteindeutig aus einem notariellenTestament ergibt (also immer dann, wenn handschriftliche Testamentevorliegen). ...

  • Nach Eröffnung zur Bekanntgabe etc, also n20 und n21 immer mit Kopie, es besteht ja immer die Option der Ausschlagung, erst nach Annahme der Erbschaft in beglaubigter Abschrift. Bei handschriftlichen TES schließt sich in c. 50 % der Verfahren ein ES Verfahren an .
    Daher geht neben dem n20 ein Antwortbogen mit raus, kann im Baum wahlweise angekreuzt werden und Merkblätter zum ES Antrag, zur Ausschlagung, im n21 das Merkblatt zum PT soweit zutreffend usw.

  • Das :

    Bei handschriftlichen Testamenten sowieso nicht, da beglaubigte Abschriften keinen Erbnachweis darstellen.

    halte ich so für falsch, vgl. BGH, Urt. v. 5. 4. 2016 – XI ZR 440/15.
    Nur was Grundstücke angeht, genügt ein handschriftliches Testament natürlich nicht. Aber bei der Bank können die Erben die Angelegenheiten schon regeln.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

    Einmal editiert, zuletzt von noomi (12. Januar 2018 um 06:54)

  • Hier geht an alle Beteiligten das EÖP und die VvTw in beglaubigter Form.


    Weshalb in beglaubigter Form? Warum fragt ihr nicht die Annahme der Erbschaft ab und übersendet zunächst nur eine einfache Abschrift? :gruebel:

    Es besteht doch die Gefahr, dass die test. Erben mit der beglaubigten Abschrift die Konten abräumen. Anschließend gehen sie dann zum Notar und schlagen die Erbschaft aus.

  • Weshalb in beglaubigter Form? Warum fragt ihr nicht die Annahme der Erbschaft ab und übersendet zunächst nur eine einfache Abschrift? :gruebel:


    So sehen wir das auch.
    Erfahrungsgemäß melden sich die Erben dann schon , wenn die Bank eine einfache Abschrift nicht akzeptiert.

  • ...das ist dann m.E. sich bewusst unnötig doppelte Arbeit gemacht. Bei einem öffensichtlich nicht unwirksamen Testament spricht nichts dagegen, dieses mit dem Eröffnungsprotokoll gleich in gerichtsbeglaubigter Kopie an die im Testament genannten Erben zu schicken.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ...das ist dann m.E. sich bewusst unnötig doppelte Arbeit gemacht. Bei einem öffensichtlich nicht unwirksamen Testament spricht nichts dagegen, dieses mit dem Eröffnungsprotokoll gleich in gerichtsbeglaubigter Kopie an die im Testament genannten Erben zu schicken.

    So ganz ohne Kenntnis, ob die Erbschaft von den eingesetzten Erben angenommen wurde bzw. werden wird? :gruebel:

    Bei einer Ausschlagung müsste man dann natürlich sehr schnell die beglaubigte Abschrift zurückfordern, damit die Konten nicht noch abgeräumt werden. Vielleicht ist das Kind dann aber auch schon in den Brunnen gefallen.

    Und falls das Testament doch nicht ganz so wirksam ist, schauen die tatsächlichen Erben in die Röhre.

  • Bei einer Ausschlagung müsste man dann natürlich sehr schnell die beglaubigte Abschrift zurückfordern, damit die Konten nicht noch abgeräumt werden. Vielleicht ist das Kind dann aber auch schon in den Brunnen gefallen.

    Und falls das Testament doch nicht ganz so wirksam ist, schauen die tatsächlichen Erben in die Röhre.

    Ich glaube, da gibt es eine Entscheidung, die besagt, dass die Rückforderung der beglaubigten Testamentsabschrift im Falle der Ausschaltung bzw. für den Fall, dass ein neues Testament auftaucht, nicht erforderlich und in der Folge auch nicht zulässig ist.

    Gefunden:

    Gericht: OLG Köln
    Entscheidungsdatum: 23.12.2013
    Aktenzeichen: 2 Wx 304/13
    Fundstelle: FamRZ 2014, 2031-2033 

    und auch

    Gericht: AG Halle
    Entscheidungsdatum: 19.01.2012
    Aktenzeichen: 40 VI 128/12-W
    Fundstelle: FamRZ 2012, 1760-176

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    [/TABLE]

  • Richtig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das mit den beglaubigten Abschriften wurde jetzt wirklich schon x-mal diskutiert und die einzige zutreffende Verfahrensweise besteht darin, beglaubigte Abschriften von letztwilligen Verfügungen und Eröffnungsprotokoll zu versenden. Die Empfänger sind ungeachtet der noch bestehenden Möglichkeit einer Erbausschlagung Beteiligte und als solche haben sie ordnungsgemäße (beglaubigte) Unterlagen zu erhalten. Die Fälle, bei welchen dann noch eine Erbausschlagung kommt, sind im Vergleich zu der übrigen Masse der Verfahren derart extrem selten, dass es auch in praxi keinen Sinn macht, sich die Arbeit mit dem Versenden der Unterlagen generell zweimal zu machen. Und die Fälle, bei welchen im ohnehin extremen Ausnahmefall dann auch noch mit den Unterlagen Missbrauch getrieben wird, sind noch seltener. Oder will man vielleicht nie beglaubigte Unterlagen versenden, weil auch eine ausdrücklich erklärte Erbannahme vielleicht angefochten werden könnte. Liebe Leute, lasst die Kirche einfach im Dorf und spielt Euch nicht ohne jeden Anlass als Eures Bruders (bzw. Erben) Hüter auf.

  • Das mit den beglaubigten Abschriften wurde jetzt wirklich schon x-mal diskutiert und die einzige zutreffende Verfahrensweise besteht darin, beglaubigte Abschriften von letztwilligen Verfügungen und Eröffnungsprotokoll zu versenden. Die Empfänger sind ungeachtet der noch bestehenden Möglichkeit einer Erbausschlagung Beteiligte und als solche haben sie ordnungsgemäße (beglaubigte) Unterlagen zu erhalten. Die Fälle, bei welchen dann noch eine Erbausschlagung kommt, sind im Vergleich zu der übrigen Masse der Verfahren derart extrem selten, dass es auch in praxi keinen Sinn macht, sich die Arbeit mit dem Versenden der Unterlagen generell zweimal zu machen. Und die Fälle, bei welchen im ohnehin extremen Ausnahmefall dann auch noch mit den Unterlagen Missbrauch getrieben wird, sind noch seltener. Oder will man vielleicht nie beglaubigte Unterlagen versenden, weil auch eine ausdrücklich erklärte Erbannahme vielleicht angefochten werden könnte. Liebe Leute, lasst die Kirche einfach im Dorf und spielt Euch nicht ohne jeden Anlass als Eures Bruders (bzw. Erben) Hüter auf.

    Das sehe ich auch so. Was das alles zusätzlich für Arbeit macht, steht in keinem Verhältnis.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ...das ist dann m.E. sich bewusst unnötig doppelte Arbeit gemacht. Bei einem öffensichtlich nicht unwirksamen Testament spricht nichts dagegen, dieses mit dem Eröffnungsprotokoll gleich in gerichtsbeglaubigter Kopie an die im Testament genannten Erben zu schicken.


    Nachdem ich die weiteren Beiträge gelesen habe, scheint es mir auch zur Arbeitsersparnis geboten, künftig gleich beglaubigte Abschriften der letztwilligen Verfügungen zu versenden.

    Eine Differenzierung, ob das Testament (bzw. der Erbvertrag) höchstwahrscheinlich wirksam oder unwirksam ist, würde ich dann allerdings nicht vornehmen. Dazu gibt es dann ja auch keinen Grund.

    Eventuellen Regressforderungen der tatsächlichen Erben sehe ich dank eurer Ausführungen gelassen entgegen.

  • Ich kann dazu nur sagen, dass ich es unter Geltung des Grundsatzes der amtlichen Erbenermittlung mehr als zwei Jahrzehnte so gehandhabt habe und dass es in all den Jahren nicht einen einzigen (!) Fall gegeben hat, wo es zu den im vorliegenden Thread beschriebenen Schwierigkeiten gekommen wäre.

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