Vorbereitungsarbeiten der Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit

  • Der Threadstarter bezog sich aber ausdrücklich auf vorbereitende Tätigkeiten. Dass hier aus dem Rahmen fallende Sachverhalte wie die auch erwähnte Rechnungsprüfung durch Geschäftsstellenmitarbeiter außen vor sind, ist natürlich klar.

    In der Entgeltordnung zum TV-L sind vorbereitende Tätigkeiten als ein Beispiel für sog. schwierige Tätigkeiten genannt:

    Zitat von Protokollnotiz Nr. 3 g zu Ziff. 12 Entgeltordnung TV-L

    die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

    Demnach waren sich die Tarifvertragsparteien offenbar darüber einig, dass es sie geben kann, auch wenn das hier in Abrede gestellt wird.

    Umsetzung z.B.:

    Zitat von § 4 Abs. 2 lit. a GStO NRW

    Zu den Aufgaben der Service-Einheit gehören auch die Fertigung von Beschluss- und Verfügungsentwürfen einfacher Art

    Zitat von § 8 S. 1 GOV Niedersachsen

    Die durch Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder im Interesse des Geschäftsbetriebs behördenintern der Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 153 GVG und die Aufgaben der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten (§ 1 Kostenverfügung) werden vom mittleren Dienst wahrgenommen, soweit sie nicht dem gehobenen Dienst vorbehalten sind ...

    Die Geschäftsstellenanordnung für BaWü scheint online nicht frei verfügbar zu sein. Selbst wenn es dort bisher keine zu den genannten Beispielen vergleichbaren Regelungen geben sollte, muss das keinen Dauerzustand darstellen. Nichts ist so einfach zu ändern wie eine Verwaltungsvorschrift. :D

    An den sog. schwierigen Tätigkeiten hängt übrigens auch die Eingruppierung: EG 5 keine, EG 6 mindestens 1/5, EG 8 mindestens 1/3, EG 9 nur schwierige Tätigkeiten. Wenn das für den Einsatz des ehemaligen Notariatspersonals bei den Gerichten nicht umgesetzt wird, könnte das eines Tages dazu führen, dass der Landesrechnungshof sich der Angelegenheit annimmt.

  • Selbstverständlich sind das Richter bzw. Rechtspflegeraufgaben. Man wird aber der Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit sagen dürfen, dass sie einen bestimmten Beschluss bzw. ein bestimmtes Anschreiben mit dem und dem Inhalt (notfalls wird für diesen ein Muster vorgelegt oder diktiert) schreibt, ohne dass sie hierzu ihr Gehirn einschalten muss.

    BREamter kann ich nur zustimmen.

    2 Mal editiert, zuletzt von ollik (13. Januar 2018 um 21:50)

  • Arbeiten auf den Amtsgerichten Entscheider und Geschäftsstelle völlig getrennt nebeneinander oder ist auch eine Zusammenarbeit, wie es bisher auf den Notariaten allgemein üblich war, möglich ?

    Hat der Entscheider irgendwelche Weisungsbefugnisse gegenüber der Geschäftsstelle ?

    Hat der Entscheider (Richter, Bezirksnotar, Rechtspfleger) die Arbeit der Geschäftsstelle in irgendeiner Weise zu überwachen ?

    Welche Aufgaben hat die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts ?

  • Sie ist erste Anlaufstelle für Bürger und Telefonate, gibt einfache Auskünfte, schreibt Beschlüsse und ggf. Schreiben für Richter, erstellt Ausfertigungen, versendet Beschlüsse und Schreiben, verwaltet die Akten und Wiedervorlagen, sortiert die Posteingänge zu usw.

  • Die Geschäftsstellenanordnung für BaWü scheint online nicht frei verfügbar zu sein.

    Doch die gibts, recht aktuell und überraschend spartanisch - im Vergleich zu VwV anderer Länder - ausgestaltet:

    VwV d. JuM vom 4. Juli 2001 (2350/0145) - Die Justiz S. 371 -,
    geändert durch VwV d. JuM vom 22. März 2007 (2325/0145)
    - Die Justiz S. 209 -

    Eingangspräambel:

    Gemäß § 12 FGO, § 153 Abs. 1 GVG, § 4 Satz 2 SGB i.V.m. § 10 AGSGG, § 13 VwGO und § 7 Abs. 1 ArbGG wird angeordnet:

    1.1.Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden von Beamten des mittleren Dienstes, Justizfachangestellten und sonstigen geeigneten Angestellten wahrgenommen, soweit sie nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sind. Die Übertragung der in Satz 1 genannten Aufgaben auf sonstige geeignete Angestellte obliegt dem Behördenleiter. Die Beamten des mittleren Dienstes und die Angestellten erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen ganzheitlicher Fallbearbeitung, soweit Sonderfunktionen nicht vorhanden oder vorgesehen sind.

    Dass es auch der gehobene Dienst über einen längeren Zeitraum sein darf sagt 1.3:

    1.3 Der Behördenleiter kann die in Nummer 1.1 genannten Aufgaben bei zwingender dienstlicher Notwendigkeit und nur vorübergehend bis längstens drei Monate Beamten des gehobenen Dienstes übertragen, wenn andere geeignete Bedienstete nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Bei längerer Dauer ist die Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts - gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt -, des Landessozialgerichts, des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Landesarbeitsgerichts einzuholen.

    Und hier die alles entscheidende Weisungsvorschrift:

    2.Die mit den Aufgaben der Geschäftsstelle betrauten Beschäftigten legen die von ihnen wahrzunehmenden Geschäfte einem Richter, Staatsanwalt oder Beamten des gehobenen Dienstes vor, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder im Sinne einer ganzheitlichen Fallbearbeitung erforderlich und geboten erscheint.


    Der Richter, Staatsanwalt oder Beamte des gehobenen Dienstes kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen über die Art der Bearbeitung geben, soweit andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen.

    Und dann hat man wohl die ehemaligen Notariatsmitarbeiter mit ihren "Sonderaufgaben" anscheinend nicht vergessen:

    3.1Haben Beamte des mittleren Dienstes vor Inkrafttreten dieser Anordnung nicht nur vorübergehend Aufgaben wahrgenommen, die nach anderen Verwaltungsvorschriften zur Zuständigkeit der Beamten des gehobenen Dienstes gehören, so behalten sie die Befugnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben.
    3.2
    Haben Angestellte vor Inkrafttreten dieser Anordnung nicht nur vorübergehend Aufgaben wahrgenommen, die nach anderen Verwaltungsvorschriften zur Zuständigkeit der Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes gehören, so behalten sie die Befugnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben, sofern die § 153 Abs. 5 GVG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
    3.3
    Haben Beamte des gehobenen Dienstes vor Inkrafttreten dieser Anordnung nicht nur vorübergehend Aufgaben wahrgenommen, die nach anderen Verwaltungsvorschriften zur Zuständigkeit der Beamten des mittleren Dienstes oder der Angestellten gehören, so behalten sie die Befugnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben, solange hierfür eine zwingende dienstliche Notwendigkeit besteht.

    Damit ist m.E. die Ausgangsfrage des Threadstarters - spartanisch - beantwortet, die Folge hieraus ist tarifrechtlich aber eine Frage:

    An den sog. schwierigen Tätigkeiten hängt übrigens auch die Eingruppierung: EG 5 keine, EG 6 mindestens 1/5, EG 8 mindestens 1/3, EG 9 nur schwierige Tätigkeiten. Wenn das für den Einsatz des ehemaligen Notariatspersonals bei den Gerichten nicht umgesetzt wird, könnte das eines Tages dazu führen, dass der Landesrechnungshof sich der Angelegenheit annimmt.

    Eben, und das sollte gerade nicht erst den Landesrechnungshof auf den Plan rufen, sondern als Erstes die Behördenleitung bzw. personalführende Stelle zur Eingruppierung der ggf. übernommenen Beschäftigten, die sich hinterfragen müssen, ob die Beschäftigten denn überhaupt aufgrund der ihnen übertragenen Geschäften überhaupt noch richtig eingruppiert sind.

  • Hat der Entscheider irgendwelche Weisungsbefugnisse gegenüber der Geschäftsstelle ?

    Nein.

    Das ist nicht ganz zutreffend. Die Geschäftsstelle kann in beschränktem Maße Weisungen für den Betriebsablauf (durch "Eilt! Sofort!"-Vermerke u.ä.) und auch allgemeingültige Weisungen erteilen (z.B. "Immer ein Sonderheft Vergütung anlegen"). Wie weit die Weisungsbefugnis insgesamt reicht, kann ich dir nicht beantworten, da es bei uns auch ohne funktioniert und bei Fragen eine Direktive genügt - aber die Aussage, dass gar keine Weisungsbefugnisse bestünde, halte ich für unrichtig.


    Genug abgedriftet:

    Ich bin froh über den Beitrag von BREamter. Genau die gleichen Probleme sehe ich auch, bleibe allerdings ungehört.

    Auf der anderen Seite ist vielen Entscheidern aber auch nicht klar, dass sie durch ihre Arbeitsweise die eigentlich "schwierigen" Tätigkeiten zu "einfachen" Tätigkeiten machen, indem sie z.B. Zustellungsempfänger und Zustellungsart genau vorverfügen ("das Textprogramm sieht es ja so vor") und die einfachen Entwürfe nicht auch einfordern. Die Folgen davon werden die meisten erst sehen, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist (wobei ich mich frage, wann das passiert - schließlich läuft es an vielen Behörden "schon immer" so ab).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hat der Entscheider irgendwelche Weisungsbefugnisse gegenüber der Geschäftsstelle ?

    Nein.

    Das ist nicht ganz zutreffend. Die Geschäftsstelle kann in beschränktem Maße Weisungen für den Betriebsablauf (durch "Eilt! Sofort!"-Vermerke u.ä.) und auch allgemeingültige Weisungen erteilen (z.B. "Immer ein Sonderheft Vergütung anlegen"). Wie weit die Weisungsbefugnis insgesamt reicht, kann ich dir nicht beantworten, da es bei uns auch ohne funktioniert und bei Fragen eine Direktive genügt - aber die Aussage, dass gar keine Weisungsbefugnisse bestünde, halte ich für unrichtig.


    ....


    Stimmt natürlich. :daumenrau Ich hatte irgendwie nur die persönliche (allumfassende) Weisungsbefugnis im Kopf, die der Notar für seine Angestellten hat, jedoch nicht der "einfache" Richter oder Rechtspfleger.

  • Auf der anderen Seite ist vielen Entscheidern aber auch nicht klar, dass sie durch ihre Arbeitsweise die eigentlich "schwierigen" Tätigkeiten zu "einfachen" Tätigkeiten machen, indem sie z.B. Zustellungsempfänger und Zustellungsart genau vorverfügen ("das Textprogramm sieht es ja so vor") und die einfachen Entwürfe nicht auch einfordern. Die Folgen davon werden die meisten erst sehen, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist (wobei ich mich frage, wann das passiert - schließlich läuft es an vielen Behörden "schon immer" so ab).

    Hier in LSA - zumindest in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das in jedem Fall so und die Fachgerichte ziehen immer mehr nach, weil die "alten Hasen", die die höherbewerteten Stellen besetzen in Rente gehen und ersatzlos wegfallen - findet man grundsätzlich in Rechtssachen keine höher bewerteten Stellen, als E6. Schon alleine deshalb, weil der Haushaltsgesetzgeber es nicht anders vorsieht. Tauchen höher bewertete Tätigkeiten tatsächlich einmal auf, ist die Verwaltung wiederum gefragt, die Geschäfte entsprechend dauerhaft so zu verteilen, dass kein Anspruch auf Höhergruppierung erwächst, mithin wird im Notfall eben ein Beamter oder eine Beamtin mit diesen Aufgaben betraut.

    Ich kann mir also gut vorstellen, dass die elektronischen Fachanwendungen genau auf solche Sachen ausgerichtet sind, höher bewertete Stellen von vornherein auszuschließen, weil z.B. der Entscheider ohnehin die anfallenden Tätigkeiten gleich miterledigt - dumm nur für den Haushaltsgesetzgeber eines jeden Landes, dass anscheinend einige Verwaltungen kein so sonderliches Interesse daran haben, die Stellenbewertungen in Bezug auf denjenigen, der die Tätigkeiten verrichtet, zu hinterfragen.

  • Vorsicht! Die Tätigkeiten eines Geschäftsstellenmitarbeiters ist von den Tätigkeiten eines mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Mitarbeiters zu unterscheiden. Dass Personenidentität in vielen Fällen vorliegen mag bzw. die Mitarbeiter in einer Serviceeinheit zur Geschäftsstelle zugeordnet sind, ist verwaltungstechnisch bedingt, aber nicht rechtliche Voraussetzung für die strikt getrennt zu betrachtenden Aufgaben. Mit anderen Worten ein Beispiel zur Veranschaulichung: Jeder Mitarbeiter einer Geschäftsstelle kann Kostenbeamter sein, aber nicht jeder als Kostenbeamte tätige Mitarbeiter ist zugleich Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

    Ausführlich zu den einzelnen Funktionsgruppen, siehe auch noch einmal hier.

  • Vorsicht! Die Tätigkeiten eines Geschäftsstellenmitarbeiters ist von den Tätigkeiten eines mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Mitarbeiters zu unterscheiden. Dass Personenidentität in vielen Fällen vorliegen mag bzw. die Mitarbeiter in einer Serviceeinheit zur Geschäftsstelle zugeordnet sind, ist verwaltungstechnisch bedingt, aber nicht rechtliche Voraussetzung für die strikt getrennt zu betrachtenden Aufgaben. Mit anderen Worten ein Beispiel zur Veranschaulichung: Jeder Mitarbeiter einer Geschäftsstelle kann Kostenbeamter sein, aber nicht jeder als Kostenbeamte tätige Mitarbeiter ist zugleich Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

    Ausführlich zu den einzelnen Funktionsgruppen, siehe auch noch einmal hier.

    Bei uns sind alle Servicemitarbeiter UdGs.

  • Wie Wolf in #2 schon sagte: Keine!

    Das geht die Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit auch nicht das Geringste an und ich würde mir das demzufolge auch verbitten!

    Es ist an der Zeit, sich von lieb gewonnenen landsmannschaftlichen "Spezialitäten" zu verabschieden und das, wofür man zuständig ist, auch eigenverantwortlich zu erledigen.


  • Es ist an der Zeit, sich von lieb gewonnenen landsmannschaftlichen "Spezialitäten" zu verabschieden und das, wofür man zuständig ist, auch eigenverantwortlich zu erledigen.

    Das erkläre mal bitte den Bezirksnotaren , die im Landesdienst nun beim Amtsgericht verblieben sind und meinen , sie könnten ihren Notariatsstiefel auch beim Amtsgericht durchziehen.

  • Nachdem eine Schulung erfolgt ist, mache ich mit forumStar auch Beschlüsse wie Betreuungsanordnung, Verlängerung usw..
    Einem Nachbaramtsgericht wurde dem Nachlass-und Betreuungsgericht ein Richter zugewiesen. Diese verlangt, dass die Serviceeinheit bzw. der Rechtspfleger ihm sämliche Beschlüsse vorbereitet.


  • Bei uns sind alle Servicemitarbeiter UdGs.

    Sind sie es wirklich? Sind sie tatsächlich alle vom OLG-Präsidenten hierzu schriftlich beauftragt worden?

    Und dennoch: Ein UdG ist immer dann auch als UdG zuständig, wenn er im Gesetz genannt wird. Andernfalls sind es Tätigkeiten eines Mitarbeiters eines Gerichts, dass durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten infolge des GOP im Rahmen der entsprechenden Verwaltungsvorschriften delegiert wurden.

    Zum Bezirksnotar im Landesdienst am Amtsgericht: Ich "fürchte" sie müssen sich tatsächlich umgewöhnen und sich darauf einstellen selbständige Arbeit zu verrichten; ggf. hat der Dienstvorgesetzte hierauf einzuwirken.

    Das dem eines Richters geht genausowenig, aber oftmals erlebt: Richter verfügt, Vorlage an Rechtspfleger zur Vorbereitung der Sache. Rechtspfleger verfügt seine Unzuständigkeit, Richter verfügt daraufhin an Geschäftsstelle -Beschluss vorbereiten. Na wer gewinnt...


  • Es ist an der Zeit, sich von lieb gewonnenen landsmannschaftlichen "Spezialitäten" zu verabschieden und das, wofür man zuständig ist, auch eigenverantwortlich zu erledigen.

    Das erkläre mal bitte den Bezirksnotaren , die im Landesdienst nun beim Amtsgericht verblieben sind und meinen , sie könnten ihren Notariatsstiefel auch beim Amtsgericht durchziehen.

    Da gibt es nicht viel zu erklären. Es werden keine vorbereitenden Tätigkeiten ausgeführt und fertig.

  • Ich habe mich mit einigen Kollegen auf anderen Gerichten ausgetauscht. Es ist - bei gutem Betriebsklima - fast überall so, dass die Servicekräfte Beschlüsse für Richter, Bezirksnotare und Rechtspfleger vorbereiten. Dafür helfen diese bei Kostenfestsetzungen aus, von denen die Servicekräfte keine Ahnung haben. Die Kostenschulungen kann man vergessen

  • Das hat nichts mit gutem Betriebsklima zu tun, sondern alleine damit, dass jeder diejenige Arbeit (selbst) erledigt, die ihm zuständigkeitshalber zur Erledigung zugewiesen ist. Solche "vorbereitenden" Tätigkeiten sind daher nach meiner jahrzehntelangen praktischen Erfahrung auch noch nie vorgekommen und die Geschäftsstelle würde auch nie auf eine solche Idee verfallen. Solche Ideen kommen nur denjenigen, die meinen, ihre eigene Arbeit müsste von anderen (teilweise) erledigt werden.

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