Hallo zusammen,
meine Frage heute:
Eine Aktiengesellschaft beabsichtigt ein neues Vorstandsmitglied zum Register anzumelden. Das Vorstandsmitglied wurde im schriftlichen Umlaufverfahren nach § 108 Abs. 4 AktG bestellt.
Jetzt fragt mich der Notar ob mir die von ihm vorab in Kopie übersandte Erklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden ausreichen würde.
In der Erklärung versichert der AR-Vorsitzende, dass im schriftlichen Umlaufverfahren ein neues Mitglied für den Vorstand gewählt wurde (mit Personendaten), dass die Wahl einstimmig war und dass alle AR-Mitglieder mit dem schriftlichen Umlaufverfahren einverstanden waren.
Ich bin der Meinung, dass das nicht ausreicht, und dass ich von allen AR-Mitgliedern die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren zu prüfen habe.
Aber ich finde einfach keine Textstelle die das belegt
Der HRP setzt sich mit dem Problem nicht wirklich auseinander und beck-online und juris sind auch nicht hilfreich.
Daher meine Fragen:
-Wie seht ihr das? Wie umfangreich ist die Prüfungspflicht des Gerichts
und
-Hat jemand auch eine gute Begründung oder Textstelle, die ich dem Notar direkt dazu empfehlen kann?
Viele liebe Grüße
Amira