Eigentümergrundschuld

  • Die Bestellung von Eigentümerbriefgrundschulden ist seit jeher ein übliches und legitimes Finanzierungsmittel, weil die Rechte außerhalb des Grundbuchs abgetreten werden können.


    Bei Unternehmen, ja.

    Meine Erfahrungswerte aus der Praxis:
    Eigentümergrundschulden werden entweder von großen (oder mindestens mittelgroßen) Unternehmen oder von Versteigerungsverhinderern und ähnlichen Schlaumeiern bestellt. Im letzteren Falle ist das einer der sehr wenigen Sachverhalten, in denen ich auf Kostenvorschuss für die Notarkosten bestehe.


    Wir haben in unserem reichen Landkreis etliche Eigentümergrundschulden, die irgendwann später ganz normal (also nicht am Ende eines Versteigerungsverfahrens) gelöscht werden und bei denen es auch nie ein Versteigerungsverfahren gab. Es gibt hier halt doch ein paar Leute, die solche Dinge privat machen (und genügend, die auch privat ein Darlehen ausreichen können) und die Namen eben nicht im Grundbuch stehen haben wollen. Wir sehen lediglich nicht, ob nicht evtl. ein Unternehmen eines Einzelkaufmanns dahinter steht. Daneben gibt es natürlich auch Schlaumeier und (eher als Versteigerungsverhinderer) "schlaue" Ehegatten am Beginn eines Scheidungskriegs - aber wie gesagt, das sind halt nicht alle.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Problem "Zurückbehaltungsrecht" kann es doch nach meinem Verständnis nur dann geben, wenn nach Eintragung und vor Versendung des Briefes die Voraussetzuingen gegeben sind, die die Anforderung eines Vorschusses erforderlich machen oder kurz: Ändert sich nach Antragsstellung insoweit nichts, dann auch kein Zurückbehaltungsrecht.

  • Ich denke, Prinz wollte nur einen weiteren Weg einer Vorschussanforderungmöglichkeit aufzeigen, weil die Zahlungsunfähigkeit außer bei eingetragenen Zwasi kaum ersichtlich ist. Ob man das macht, muss natürlich jeder selbst wissen.
    Ich persönlich habe noch nie vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und nach der Eintragung einen Vorschuss angefordert.
    Ich fordere diesen originär vorher an, wenn es die Situation erfordert.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich denke, Prinz wollte nur einen weiteren Weg einer Vorschussanforderungmöglichkeit aufzeigen....

    Ich habe das Zurückbehaltungsrecht auch erst zweimal ausgeübt. Bei dieser Ausübung geht es aber nicht um eine „Vorschussanforderung“.

    Ein Vorschuss kann angefordert werden, um die Eintragung überhaupt erst vorzunehmen. Wie oben dargelegt, setzt diese Handhabung voraus, dass dem GBA Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Zahlungsunwillig- oder -unfähigkeit des Kostenschuldners ergibt (s. zum alten Recht -§ 8 KostO- OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 24.01.2000, 15 W 485/99, Rz. 17; Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom 15.10.2014, 3 W 390/14, Rz. 1, OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat, Beschluss vom 27.07.2010, 10 W 66/10, Rz.7; zum neuen Recht -§ 13 Satz 2 GNotKG- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2017 - I-3 Wx 125/17, I-3 Wx 134/17, Rz. 11).

    Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist die Eintragung hingegen bereits erfolgt. Es ist ein weiteres und nicht ein an die Stelle der Abhängigmachung tretendes Sicherungsmittel (Korintenberg/Klüsener, § 11 GNotKG RN 5).

    Die Ausübung ist lediglich an billiges Ermessen gebunden. Wie oben ausgeführt, sind dabei die dem Kostenschuldner erwachsenden Nachteile gegen das Risiko eines Einnahmeausfalls abzuwägen, wobei das Interesse des Beteiligten nicht generell Vorrang vor der effektiven Durchsetzung des Kosteninteresses der Staatskasse hat (Korintenberg/Klüsener, § 11 GNotKG RN 31).

    Wie ebenfalls dargelegt, hat sich mE die Ermessensausübung an den zur Abhängigmachung gegebenen Vorgaben in § 16 Nr. 4 b zu orientieren, d. h. der Umstand, dass ein Einnahmeausfall etwa anhand der Höhe der Pfandrechte und der Vorbelastungen möglich erscheint, ist gegen den Umstand, dass die Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen könnte, abzuwägen. Zu Letzterem ist in § 16 Nr. 4 b eine Glaubhaftmachung vorgesehen. Ich meine, dass der Kostenschuldner jedenfalls darlegungspflichtig ist.

    In meinen Fällen wurden die mit Kostenrechnung angeforderten Eintragungskosten im Übrigen prompt beglichen (und unabhängig von der Zahlunganzeige die Zahlung nachgewiesen). Die Übersendung der GS-briefe hat sich im Endeffekt um vielleicht zwei bis drei Tage gegenüber dem regulären Zugang verzögert.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (29. Januar 2018 um 20:01) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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