Angabe der Testamentsvollstreckung im Erbschein

  • Die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung (Erfüllung von Vermächtnissen; §2209 BGB) ist mit Erledigung erloschen.
    Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde bereits zurück gefordert.
    Im Erbschein ist die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, angegeben. Muss nun der Erbschein als unrichtig eingezogen werden und ein neuer Erbschein ohne die Tatsache der Testamentsvollstreckung erteilt werden?

  • Durch nachträglichen Wegfall des Institutes der Testamentsvollstreckung im konkreten Fall wird der Erbschein unrichtig und ist einzuziehen (Bahrenfuss/Schaal, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 352 b Rn. 28).

  • Zutreffend. Das Zeugnis ist kraft Gesetzes kraftlos geworden (§ 2368 S. 2 HS. 2 BGB). Allerdings besteht die Möglichkeit, diesen Umstand entsprechend der Verfahrensweise bei der Kraftloserklärung eines Erbscheins (deklaratorisch) bekannt zu machen.

    Mir ist am Sachverhalt nicht plausibel, dass es sich um eine Dauervollstreckung nach § 2209 BGB handeln soll. Denn eine Dauervollstreckung kann kaum wegen Aufgabenerledigung beendet sein. Oder handelt es sich - was durchaus nicht selten vorkommt - um eine kombinierte Erben- und Vermächtnisvollstreckung, wovon nur die Erbenvollstreckung mit Erfüllung der Vermächtnisse geendet hat. Dann wäre die Erben-TV aber keine Dauervollstreckung.

  • Testamentsvollstreckung wurde nur zur Erfüllung der Vermächtnisses angeordnet (Auflassung bestimmter Grundstücke an die Vermächtnisnehmer) und soll laut Testament mit Grundbuchvollzug der genannten Vermächtnisse enden.

    Was ist dass dann für eine Art von Testamentsvollstreckung?

  • Eine normale Abwicklungsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis.

    Je nach dem Inhalt der letztwilligen Anordnungen hätte man sogar darüber diskutieren können, ob sich die TV auf den gesamten Nachlass oder nur auf die Vermächtnisgegenstände bezieht. Im letztgenannten Fall wären Erbschein und Zeugnis von Anfang unrichtig gewesen, weil die gegenständliche Beschränkung jeweils nicht verlautbart war.

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