§ 9 ZVG (Flurneuordnung, Thüringen)

  • Guten Morgen,

    ich steh mal wieder vor einem etwas seltenen, aber für mein Verfahren wichtigen Problem.
    Im Grundbuch ist ein Verfügungsverbot eingetragen. Eintragungsgrundlage ist ein Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde. Die Eintragung gibt den Freistaat als Begünstigten an.
    Eine Nachfrage beim Landratsamt (Flurneuordnung) ergab, dass das Verbot eigentlich die zum Freistaat gehörende Straßenbaubehörde vor Verfügungen schützen soll.
    Das Eintragungsersuchen und demzufolge die Eintragung weisen auf diese Umstand jedoch nicht hin.
    Bisher wurde nur das Landratsamt als ersuchende Behörde am Verfahren beteiligt. Jetzt kommen bei mir so leichte Zweifel an der Richtigkeit unserer bisherigen Verfahrensweise auf.
    Zweifel ich zu recht?

  • Maßgeblich ist mE das, was im GB steht. Zumal der Empfänger in der Lage sein sollte, das Schreiben zuzuordnen und bei Bedarf weiterzuleiten. Andere Informationen hat man ja auch in der Regel nicht.
    Der Eintragungsantrag wurde auch nicht ohne Grund von dieser Stelle gestellt. Dann ist deine Post dort vielleicht eh richtig.

    Oder hat dir diese Stelle gesagt, dass sie von dir keine Post haben will?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei Verwaltungsbehörden gibt es doch immer mal wieder Übertragungen von Zuständigkeiten nach unten. Ich denke schon, dass die Beteiligung des Landratsamtes richtig war.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Naja, dies ist alles nicht so 100%ig überzeugend. Die Flurneuordnung läuft beim LRA, die Straßenbaubehörde ist eine eigenständige Behörde des Freistaates und hat nichts mit dem LRA zu tun.
    § 9 ZVG ist nicht das einzige Problem in diesem Zusammenhang. Ich hab jetzt noch eine Erinnerung seitens des LRA (Flurneuordnung) und frage mich, ob das LRA in diesem Fall beschwert und somit zu Einlegung des
    Rechtsbehelfs berechtigt ist.

  • Der Grundstückseigentümer als Teilnehmer am Flurbereingungsverfahren hat zugunsten eines Dritten auf die Abfindung in Land verzichtet. Dritter und damit Verbotsgeschützter (§ 52 FlurbG) ist allein der Freistaat, vertreten durch die Straßenbaubehörde. Wenn die Straßenbaubehörde und das Landratsamt nicht zusammenhängen, ist das natürlich schlecht.

  • Naja, dies ist alles nicht so 100%ig überzeugend. Die Flurneuordnung läuft beim LRA, die Straßenbaubehörde ist eine eigenständige Behörde des Freistaates und hat nichts mit dem LRA zu tun.
    § 9 ZVG ist nicht das einzige Problem in diesem Zusammenhang. Ich hab jetzt noch eine Erinnerung seitens des LRA (Flurneuordnung) und frage mich, ob das LRA in diesem Fall beschwert und somit zu Einlegung des
    Rechtsbehelfs berechtigt ist.

    Beschwer hat ja nichts mit Beteiligtenstellung zu tun. Du siehst in § 9 ZVG und siehst ins Grundbuch, was da für wen eingetragen ist. Fertig.

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  • Das ist mir schon klar. Aber, wie bereits erwähnt ist nur der Freistaat als Berechtigter eingetragen. Es wird wohl das Beste sein, wenn ich beide Ämter beteilige. Damit ist den Bestimmungen des ZVG Genüge getan.
    Diese Verfahrensweise hilft aber nicht bei der Einnerung. Ich tendiere der Erinnerung des LRA wegen fehlender Beschwer nicht abzuhelfen und die Sache dem Vollstreckungsrichter vorzulegen.

  • Wenn da nur "Freistaat X" im GB steht, würde ich in die Grundakte sehen, wer den Eintragungsantrag gestellt hat. Dann hast Du auch gleich dessen Az. und die können das zuordnen. Dieser scheint dann ja den Freistaat in diesen Belangen zu vertreten. Und das ist das, was uns interessiert.
    Wenn eine Zwangssicherungshypothek für Max Mustermann eingetragen wurde und der Antrag kam von RA A, dann bekommt doch auch dieser unsere Post und nicht Max Mustermann selbst. Max Mustermann kann dann natürlich auch mit uns kommunizieren, das gebe ich aber regelmäßig an dessen RA zur Stellungnahme und mit der Bitte um Mitteilung, ob er noch vertritt. Verbunden mit der weiteren Bitte, den Mandanten darauf hinzuweisen, nicht am RA vorbei mit uns zu kommunizieren.

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  • Man wird aber unterscheiden müssen zwischen dem Freistaat -Straßenbaubehörde- als Dritter im Sinne des § 52 FlurbG und damit als Inhaber des Abfindungsanpruchs einerseits und dem Freistaat -Flurbereinigungsbehörde- andererseits. Im Grundbuch eingetragen ist er nur als ersterer.

  • Ich hänge mich mal ran. Aus meiner Sicht braucht Ihr uns (Flurbereinigungsbehörde) bei Landverzichtserklärungen nie zu beteiligen. Wir haben nur um Eintragung des Verfügungsverbotes ersucht. Ihr beteiligt ja schließlich auch nicht den Notar. Damit sind wir auch nicht beschwert.

    Ich habe aber auch mal eine Frage. Ein Verfügungsverbot hat einerseits keinen Rang und andererseits ist es auch kein Recht (hat mit mal "45" beigebracht :-)). Nun nehmen wir an, ein Verfügungsverbot ist auf eine Teilfläche eingetragen und es kommt zur Zwangsversteigerung im Zuge der Auflösung einer Gemeinschaft. Das Verfügungsverbot kann ja nicht mit Zuschlagserteilung gelöscht werden. Wird es in das geringste Gebot aufgenommen oder wird das Versteigerungsobjekt anderweitig bezeichnet (z.B. Flurstück X, teilweise mit Verfügungsverbot)?

  • Der Vermerk bleibt außerhalb des geringsten Gebotes bestehen. Von solchen Vermerken gibt es ja mehr, z.B. den Sanierungsvermerk. Ich belehre dann immer wie folgt:
    Flurbereinigung
    Es wird darauf hingewiesen, dass über den zur Versteigerung anstehenden Grundbesitz ein Flurbereinigungsverfahren anhängig ist. Flurbereinigung bewirkt eine Änderung des Eigentumsrecht nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand seines Eigentums. Der Ersteher tritt mit der Versteigerung der Einlagegrundstücke in das Flurbereinigungsverfahren ein wie es ist, so dass er mit dem entsprechenden Vorgang des Flurbereinigungsverfahrens das Ersatzgrundstück erwirbt. (Stöber Rd.Nr. 17.6 zu § 15 ZVG)

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  • Danke für Deine Antwort. Es handelt sich aber hierbei nicht um einen Vermerk, sondern um ein relatives Verfügungsverbot gem. § 135 BGB. Dieses Verbot soll ein entgegenstehendes Recht gem. § 28 ZVG sein. Als weitere Schutzvorschrift gibt es dafür auch § 772 ZPO. Dies macht auch alles Sinn, wenn das Verbot das gesamte Grundstück betrifft. Öfters wird jedoch nur auf Teilflächen nach § 52 FlurbG verzichtet und das Verfügungsverbot lastet eben nur an dieser Teilfläche. Jetzt wird die Auflösung der Gemeinschaft beantragt und das Verfügungsverbot an der Teilfläche, soll einerseits die Zwangsversteigerung nicht behindern, aber auch andererseits nicht mit Zuschlagserteilung erlöschen. Theoretisch könnten wir das Verfügungsverbot wieder eintragen lassen, aber einerseits haben wir damit Mehraufwand und andererseits ist das schwer dem Ersteigerer zu erklären. Wenn Ihr das Verfügungsverbot wie einen Sanierungsvermerk behandeln könnten, dass wäre toll, jedoch mit welcher Begründung? Könnte das Verfügungsverbot nicht doch irgendwie in das geringste Gebot aufgenommen werden? Damit sieht es jeder, dass es bestehen bleibt, was ja auch der Realität entspricht (selbst wenn Ihr es löschen würdet), weil das Verfügungsverbot nicht erst mit Eintragung ins Grundbuch entsteht.

  • Das Verfügungsverbot ist kein Recht im Sinne des ZVG und ist daher zu löschen (siehe Ausführungen oben) . Es ist mit einem Sanierungsvermerk nicht gleichzusetzen, da es nur das Verhältnis (derzeitiger) Eigentümer/Verbotsberechtigter betrifft. Grundlage ist d. Verzicht des Eigentümers, also eine Verfügung. Der Sanierungsvermerk hat seine Grundlage im öffentlichen Recht.
    Das nur eine Teilfläche betroffen ist, ist unerheblich. Das Verbot ist ja auch am ganzen Grundstück eingetragen.
    Aus allem folgt:

    1) Vollstreckungsversteigerung -->§ 772 ZPO
    2) Teilungsversteigerung --> §§ 135 BGB, 28 ZVG + Rechtsprechung zum § 1365 BGB

    Im Übrigen hab ich meine Zweifel daran, ob eine neuerliche Eintragung eines nach Zuschlag gelöschten Verbotes so ohne Weiteres möglich ist.

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