• Für solche Lastschriften müßten die Grundlagen ja schon mit dem Anfangsvermögensverzeichnis beigebracht worden sein. Sollte also für die Rechnungslegung kein Problem mehr darstellen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei Lastschrifteinzügen die schon lange laufen und gegebenenfalls sogar schon vor Anordnung der Betreuung erteil wurden, haben die Betreuer immer Probleme die beizubringen und es gibt immer großes Geschrei, was man da anfordern würde...
    Also hier werden die grundsätzlich nie von selbst beigefügt... :motz:
    Aber ich finde die einfachste Art sich etwas zuzuschustern ist doch gerade, wenn man solche Verträge übers Konto des Betroffenen bezahlt. :(

    Der Betreuer zeigt sich doch nach der Bestallung bei allen Gläubigern (anhand Kontoabbuchung sogar bekannt) an und lässt sich aktuelle Titel, Forderungsaufstellungen, Vertragskopien, etc. zusenden. So sollte der Nachweis ein Kinderspiel sein!

    Deine "Arbeitsanweisung" im letzten Satz ist mir bisher nur bei Vorsorgebevollmächtigten innerhalb der Familien vorgekommen! Deswegen wurde ich auch gerade als Betreuer mit Vermögensorge bestellt, um das "geplünderte Konto" wieder gerade zu richten.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Für solche Lastschriften müßten die Grundlagen ja schon mit dem Anfangsvermögensverzeichnis beigebracht worden sein. ....


    Ist bei uns nicht üblich.

    Die Eintragung von monatlichen Zahlungen bzw. Lastschriften fragt das amtliche Formular für das AVZ überhaupt nicht ab. Im Vordergrund stehen die Höhe des Aktivvermögens und eventuelle Verbindlichkeiten.

  • Bei Lastschrifteinzügen die schon lange laufen und gegebenenfalls sogar schon vor Anordnung der Betreuung erteil wurden, haben die Betreuer immer Probleme die beizubringen und es gibt immer großes Geschrei, was man da anfordern würde...
    Also hier werden die grundsätzlich nie von selbst beigefügt... :motz:
    Aber ich finde die einfachste Art sich etwas zuzuschustern ist doch gerade, wenn man solche Verträge übers Konto des Betroffenen bezahlt. :(

    Der Betreuer zeigt sich doch nach der Bestallung bei allen Gläubigern (anhand Kontoabbuchung sogar bekannt) an und lässt sich aktuelle Titel, Forderungsaufstellungen, Vertragskopien, etc. zusenden. So sollte der Nachweis ein Kinderspiel sein!

    ....


    Weshalb sollte sich der Betreuer bezüglich der bei Amtsübernahme bereits bestehenden Lastschriften Vertragsunterlagen schicken lassen? :gruebel:

    Wenn überhaupt, machen dies die wenigsten (beruflich tätigen) Betreuer, Ehrenamtler sowieso nicht.

  • So unterschiedlich ist das. Bei uns wollen wir die Dauerschulden und deren Grundlage in der Regel im Anfangsvermögensverzeichnis sehen. Es ist dabei auch völlig egal, ob das Schrottformular das ausdrücklich vorsieht oder nicht. Eine Spalte "und sonst so" gibt es eigentlich immer in den Formularen...

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  • Hallo, zusammen, hier eine neue Frage zum alten Thema:

    Angeblich "geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass Belege nur eingereicht werden müssen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der RL bestehen". Laut unserer Oberbehörde hätten das LG Berlin und LG Neuruppin entschieden. Fundstellen habe ich nicht. Kennt jemand solche Entscheidungen???

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • aus der Rechtsprechungsübersicht:
    Vorlage von Online-Kontoauszügen im Rahmen der Rechnungslegung
    LG Hamburg 1. Zivilkammer, Beschluss vom 26.01.2018, 301 T 28/18

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  • Was der Betreuer vorlegen muss und was nicht sagt das BGB in seinen §§ 1908i, 1840 und 1841 seit 1900.

    Onlinekontoauszüge sind halt auch Kontoauszüge.

    Vor allem muss der Betreuer nur über seine Vermögensverwaltung Rechnung legen und nur insoweit Belege vorlegen.

    Wenn er Konten nicht verwaltet oder der Betreute selbst verfügt, ...

  • Onlinekontoauszüge sind halt auch Kontoauszüge.

    Richtig, aber es gibt einen Unterschied zwischen Online-Kontoauszügen und Umsatzübersichten, die aus dem Onlinebanking ausgedruckt werden.
    Bei letzteren ist dann nämlich häufig die Kontonummer oder der Kontoinhaber nicht ersichtlich oder es ist nicht eindeutig feststellbar, ob der Monat vollständig ist, oder nur ein Ausschnitt aus dem Monat angezeigt wurde.
    Vielen Betreuern ist der Unterschied nicht klar, aber weil es so einfach ist die Umsatzübersicht schnell aus dem Onlinebanking auszudrucken, wurden diese häufig eingereicht und mussten manches Mal moniert werden.

  • Onlinekontoauszüge sind halt auch Kontoauszüge.

    Richtig, aber es gibt einen Unterschied zwischen Online-Kontoauszügen und Umsatzübersichten, die aus dem Onlinebanking ausgedruckt werden.
    Bei letzteren ist dann nämlich häufig die Kontonummer oder der Kontoinhaber nicht ersichtlich oder es ist nicht eindeutig feststellbar, ob der Monat vollständig ist, oder nur ein Ausschnitt aus dem Monat angezeigt wurde.
    Vielen Betreuern ist der Unterschied nicht klar, aber weil es so einfach ist die Umsatzübersicht schnell aus dem Onlinebanking auszudrucken, wurden diese häufig eingereicht und mussten manches Mal moniert werden.


    :daumenrau Ja, das ist leider ein häufiges Problem.

  • Das kann ich ebenso bestätigen. Und bei euch auch die floskelhafte Bemerkung der Betreuer: ..."Sie sind der einzige, der die Umsatzübersichten nicht aktzeptiert. Alle anderen sind da nicht so ..." ? :wechlach:

  • Das kann ich ebenso bestätigen. Und bei euch auch die floskelhafte Bemerkung der Betreuer: ..."Sie sind der einzige, der die Umsatzübersichten nicht aktzeptiert. Alle anderen sind da nicht so ..." ? :wechlach:

    Komisch, dass man bei fast jeder Fragestellung selbst sooo viele einzige kennt.
    Ich bin auch oft Mitglied in dem Club.

  • Hallo, zusammen, hier eine neue Frage zum alten Thema:

    Angeblich "geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass Belege nur eingereicht werden müssen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der RL bestehen". Laut unserer Oberbehörde hätten das LG Berlin und LG Neuruppin entschieden. Fundstellen habe ich nicht. Kennt jemand solche Entscheidungen???

    Das klingt nach der aktuell angeforderten Stellungnahme zur Praxisbefragung der Gerichte...

    Das LG Neuruppin hatte tatsächlich nur entschieden, dass neben StarMoney-Ausdrucken keine Originalkontoauszüge erforderlich wären... Interessant, was dann aus einer solchen Entscheidung gemacht wird...:eek:

    Woraus sollen sich bitte Anhaltspunkte ergeben, wenn ich keine Belege zum Prüfen habe ??? Ob die Betreuer zuviel / zuwenig oder doppelt überwiesen haben oder möglicherweise sich mit der Schuldentilgung schon in der Überzahlung befinden erkenne ich doch gar nicht allein am Kontoauszug..:gruebel:

  • Das kann ich ebenso bestätigen. Und bei euch auch die floskelhafte Bemerkung der Betreuer: ..."Sie sind der einzige, der die Umsatzübersichten nicht aktzeptiert. Alle anderen sind da nicht so ..." ? :wechlach:

    Deswegen als Antwort: „Deswegen bin ich sachlich unabhängig und entscheide eben so.“

    Das ist das schöne an der Juristerei. Man muss nicht mit allen anderen schwimmen. Über einem ist nur der Himmel (und der BGH).

  • Deswegen als Antwort: „Deswegen bin ich sachlich unabhängig und entscheide eben so.“

    Das ist das schöne an der Juristerei. Man muss nicht mit allen anderen schwimmen. Über einem ist nur der Himmel (und der BGH).

    Das Allerbeste daran ist: So gut wie immer, wenn die Behauptung "Sie sind der/die einzige..." kommt, stimmt es nicht einmal, wie Rückfragen bei Kollegen und im Forum bisher gezeigt haben ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich muss das Thema hier nochmal aufgreifen..

    Wir haben hier auch ein "Problem" mit Rechnungslegungen..

    Diverse Nachbargerichte verzichten auf die Vorlage von RL auch bei Berufsbetreuern.. Offiziell: "wenn es kein Vermögen gibt"; Inoffiziell: "wann soll ich denn das noch machen"

    Nun laufen diverse Betreuer (Berufsbetreuer, Brüder/Schwestern) Sturm, aber auch die Gerichte, die uns Akten aufgrund Zuständigkeitswechsel übergeben wollen.

    Die Übernahme stellen wir unter die Bedingung, dass die RL für die dortige Zeit geprüft wird.
    Die Betreuer sind gefühlt komplett überfordert.

    Diverse Berufsbetreuer wollen hier gar keine Verfahren übernehmen, weil wir RL fordern.

    .. und wir sind regelmäßig die, die den Stunk abbekommen :roll:

    Nach den vorhergehenden Antworten scheint das ja aber auch bei Mehreren der Fall zu sein.

    Habt ihr irgendwelche Tipps/Anregungen, wie man die ganze Situation irgendwie beschwichtigen könnte?

  • Habt ihr irgendwelche Tipps/Anregungen, wie man die ganze Situation irgendwie beschwichtigen könnte?

    Vom Grundsatz her hat Dein Gericht Recht. Du musst die Konfrontation aushalten oder entgehen, indem ihr es genauso macht, das ist wiederum nicht im Sinne des Erfinders (dieses Gesetzes).

    Die abgebenden Gerichte "erzieht" ihr Euch durch Konsequenz und für die eigene Betreuersuche ist die Betreuungsbehörde zuständig.

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • "Die Rechnung ist nach Abs. 3 jährlich zu legen; das FamG kann nach Abs. 4 längere Zeiträume bis zu drei Jahren festlegen, wenn die erste Jahresrechnung erfolgt ist und die Vermögensverwaltung nur geringen Umfang hat. Eine weitergehende Befreiung, etwa die Reduzierung auf eine Vermögensübersicht, kann das FamG nicht anordnen (allgM).
    (BeckOK BGB/Bettin, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 1840 Rn. 5)


    Die Übernahme stellen wir unter die Bedingung, dass die RL für die dortige Zeit geprüft wird.


    Das würde ich wiederum nicht machen. Ich übernehme, was abgegeben wird, so wie es abgegeben wird. Dann kann ich die RL immer noch selbst anfordern. Hat auch einen gewissen Erziehungseffekt.

    Ansonsten wie Ark

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • ich übernehme auch, schreibe dann den Betreuern, dass der bisher praktizierte Verzicht auf die RL nicht als gesetzlich möglich angesehen wird und dass deshalb vom hiesigen Gericht eine RL angefordert werden wird. Nachträgliche RL fordere ich nicht an. Ich prüfe ja bei Übernahme auch nicht die bisherigen RL.

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