Huhu,
ich habe das Betreuungsreferat neu übernommen.
Nun kenne ich es teilweise aus der Praxis, dass bei unvermögenden Betreuten keine Rechnungslegung verlangt wird, sondern lediglich eine Vermögensübersicht.
Die Rechnungslegungspflicht entfällt ja nur dann, wenn kein zu verwaltendes Vermögen vorhanden ist.
Ich bin eigentlich grundsätzlich folgender Auffassung:
Bei dem Begriff des Vermögens ist nicht, wie bei der Vergütungsabrechnung, auf § 1836c BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII und der Verordnung hierzu abzustellen, da der Gesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen Rechnungslegungsplicht nach §§ 1908 i, 1840 BGB hierauf keinen Bezug nimmt.
Gegenständlich zielt die Rechnungslegung (Muster bei Dodegge/Roth Teil D Rn 142) nicht nur auf das Kapitalvermögen, sondern auf das vom Betreuten verwaltete gesamte Vermögen einschließlich laufender Einkünfte (Jürgens/v Crailsheim Rn 7; Gernhuber/Coester-Waltjen § 72 Rn 16).(Schulte-Bunert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1840 BGB, Rn. 2a)
Der Betreute ist folglich hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht bereits dann als vermögend anzusehen, wenn er laufende Einnahmen erzielt, völlig unabhängig von der Höhe und der Art dieser Einnahmen.
Sobald der Betreuer über diese Einnahme in irgendeiner Form verfügt, ist er gesetzlich zur Rechnungslegungspflicht verpflichtet. Ein Ermessensspielraum des Gerichts besteht hierbei nicht.
Also sobald auch nur geringe Rente im Grundsicherungsbereich bezogen wird bzw. Sozialleistungen, die auf das Konto fließen und der Betreuer verwaltet diese Einkünfte verlange ich mir eine Rechnungslegung.
Rechnungslegung bedeutet für mich Auflistung der Ein- und Ausgaben nebst Belegen.
Nun laufen mir die Betreuer Sturm, da das natürlich erheblicher Aufwand ist.
Ich frage mich aber, wo man da sonst die Grenze ziehen soll?!
Wie wird das denn allgemein gehandhabt?
Übertreibe ich mit meinen Anforderungen?
Liebe Grüße