Genehmigung Abfindungsvergleich Schmerzensgeld

  • Hallo zusammen,

    mein Betreuter - bis zum Unfall: kein Einkommen,Schulden, nicht krankenversichert, lebte von Zuwendungen Dritter - befindet sichnach einem schweren PKW-Unfall im Wachkoma. Seine damalige Lebensgefährtin alsFahrerin verstarb noch am Unfallort.


    Im Rahmen der RL wird mir nun eine "Abfindungserklärung" vorgelegt,welche bereits vom Berufsbetreuer unterschrieben wurde; auch wurde schongezahlt wie folgt: Direkt nach dem Unfall wurde von der Versicherung derFahrerin bereits abschlägig in der Summe 60.000 € gezahlt, endgültig fürabgefunden erklärt hat sich der Betreuer nach Zahlung von 400.000 €. Dierestlichen 340.000 € wurden auch schon auf das Konto des Betreuten überwiesen.Dazu wurde noch eine monatliche "Rentenzahlung" von 750 € vereinbart, „die beinachgewiesenem Mehrbedarf neu verhandelt werden kann“.


    Ich habe darauf hingewiesen, dass der Vergleich dergerichtlichen Genehmigung bedurft hätte bzw. immer noch bedarf. Der Betreuerüberreichte sodann ein Schreiben seines Anwalts, der ausführt: Bzgl. der Höhedes Schmerzensgeldes habe er sich an ähnlich gelagerten Fällen orientiert undführt 3 Fälle auf, in denen 200.000 bis 330.000 € gezahlt wurden. Angefangenmit der Versicherung zu verhandeln habe er bei 450.000 €, man einigte sichschließlich auf 400.000 €.
    Zur monatlichen "Rente" teilte der RA mit, dass dabei die(schlechten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten berücksichtigt wurden.


    Der Betreuer teilte ergänzend mit, dass der Kreis dieUnterbringungskosten im Heim zahlt, sich aber aktuell noch mit der Versicherungbzgl. der Übernahme auch dieser Kosten streitet. Der Betreute muss dasSchmerzensgeld zur Zahlung der Unterbringungskosten nicht einsetzen. Gleichesgelte für die 750 €/Monat.

    Als Anhaltspunkt, ob die vereinbarten Beträge angemessensind habe ich eine aus 2010 stammende Schmerzgeldtabelle in Buchform und beibeck-online die aktuelle Schmerzensgeldtabelle angeschaut. Das scheint ja meineeinzige Möglichkeit zu sein, die Angemessenheit prüfen zu können. Danach ist das vereinbarte Schmerzensgeldwohl in Ordnung; es gibt natürlich Fälle, in denen mehr gezahlt wurde, aberauch weniger.

    Nichts gefunden habe ich zu den vereinbarten monatlichenZahlungen. Wie kann ich prüfen, ob die 750 € angemessen sind?


    Tatsächlich musste ich noch niemals einen solchenAbfindungsvergleich genehmigen und bin leicht überfordert (und evtl. einbisschen verschreckt wegen der Höhe). Was Betreuer und RA vortragen erscheintschlüssig, aber wie überprüfe ich die Angemessenheit? Nur anhand derSchmerzensgeldtabelle?


    Und: Persönliche Anhörung des Betreuten entfällt, eineKommunikation ist nicht möglich. Kann oder muss ichvielmehr vorliegend auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers wegen § 276Abs. 4 FamFG verzichten?


    Vielen Dank für ein bisschen Input!!!

  • Die Diagnose bei Anordnung der Betreuung lautete übrigens "Schwerstes Schädel-Hirntrauma mit voraussichtlich bleibendem Dauerschaden". Im 3 Monate später erstellten Gutachten wird neben Wachkoma noch ein apallisches Syndrom festgestellt.

  • Einen ähnlichen Fall habe ich derzeit in Bearbeitung.

    Die Betroffene ist 71 Jahre und war schon vor ihrem Unfall in einem Pflegeheim. Sie war gestürzt, das Krankenhaus erkannte zunächst einen Wirbelbruch nicht, in der Folge war sie ein Jahr im Rollstuhl und hatte Pflegestufe 3.

    Die Betreuerin hatte einen Anwalt beauftragt, der den Vergleich mit der Versicherung ausgehandelt hat, 95.000,00 €.

    Leider hat keiner daran gedacht, mir zu berichten. Das Geld ist geflossen und ich sollte jetzt ganz schnell genehmigen.

    Der Verfahrenspfleger meint, es müsste nachverhandelt werden wegen Abgeltung vermehrter Bedürfnisse, die in der Zukunft auftreten können.

    Unbedingt einen Verfahrenspfleger bestellen !

  • Ich rate gleichfalls zur Einschaltung eines Verfahrenspflegers.


    Im Übrigen müsstest Du bei den Daten noch ein wenig nachlegen:
    Bei Zahlungen nach solchen Unfällen ist zu unterscheiden der Ersatz von materiellen Schäden (z.B. nun entstehender Betreuungsaufwand wegen schwerster körperlicher/geistiger Behinderung) und immateriellen Schäden (Schmerzensgeld). Geklärt werden muss also, was wofür bezahlt wird. Ferner wäre das Alter des Betroffenen nicht unrelevant, denn jüngere (aber schon erwachsene) Menschen erhalten im Rahmen einer Abfindungszahlung im Allgemeinen mehr als ältere Menschen, weil bei den jüngeren Menschen meist die reine Dauer der Beeinträchtigung länger anhalten würde.

    Und rein zur Abschätzung: Du bist zwar an einem Amtsgericht tätig, aber frag doch einfach mal unter Schilderung der Umstände bei der zuständigen für Verkehrszivilsachen bei "Deinem" Landgericht nach, was die davon halten. Die haben ständig mit solchen Sachen zu tun und können das ziemlich zuverlässig abschätzen, ob so etwas angemessen ist oder nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke für Eure Rückmeldungen und Anregungen!

    Der Betreute ist Jahrgang 1992, zum Zeitpunkt des Unfalls also 24 Jahre alt gewesen.

    Bei den 400.000 € soll es sich lt. Vortag des Betreuers und des Rechtsanwalts um Schmerzensgeld handeln. Weiteren Vortrag habe ich nicht.
    In der Abfindungserklärung selbst heißt es: "Ich ... erkläre mich wegen aller bisherigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Schadenereignis vom ... gegen Frau .... und gegen sonstige Personen nach Zahlung von insgesamt 400.000 € (bereits gezahlt: 60.000 €; restliche Entschädigung: 340.000 €) für endgültig abgefunden, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherungen übergegangen sind. Vorbehalten bleibt eine monatliche Rentenzahlung von 750 € für vermehrte Bedürfnisse, die bei nachgewiesenem Mehrbedarf neu verhandelt werden kann. Ich bin an diese Erklärung nur gebunden, wenn der Betrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Abfindungserklärung bei der Gesellschaft an mich abgesandt wird. Die Zahlung soll erfolgen an: xxxxx. Ort, Datum, Unterschrift"

  • In der Regelung ist kein Hinweis auf Schmerzensgeld enthalten. Die Zahlung von 400.000.- € würde sich dann auf alle Ansprüche beziehen, also auch auf die Pflegekosten. Das kann doch nicht sein, oder?

  • Danke für Eure Rückmeldungen und Anregungen!

    Der Betreute ist Jahrgang 1992, zum Zeitpunkt des Unfalls also 24 Jahre alt gewesen.

    Bei den 400.000 € soll es sich lt. Vortag des Betreuers und des Rechtsanwalts um Schmerzensgeld handeln. Weiteren Vortrag habe ich nicht.
    In der Abfindungserklärung selbst heißt es: "Ich ... erkläre mich wegen aller bisherigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Schadenereignis vom ... gegen Frau .... und gegen sonstige Personen nach Zahlung von insgesamt 400.000 € (bereits gezahlt: 60.000 €; restliche Entschädigung: 340.000 €) für endgültig abgefunden, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherungen übergegangen sind. Vorbehalten bleibt eine monatliche Rentenzahlung von 750 € für vermehrte Bedürfnisse, die bei nachgewiesenem Mehrbedarf neu verhandelt werden kann. Ich bin an diese Erklärung nur gebunden, wenn der Betrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Abfindungserklärung bei der Gesellschaft an mich abgesandt wird. Die Zahlung soll erfolgen an: xxxxx. Ort, Datum, Unterschrift"


    :( Das dürfte so keinesfalls genehmigungsfähig sein.

    Es wird lt. Vortrag des Betreuers und RA lediglich das Schmerzensgeld geregelt. Dennoch erklärt sich der Betroffene "wegen aller bisherigen und zukünftigen Ansprüche ... für endgültig abgefunden.".

    Wo bleibt da die Leistung von Schadensersatz an den Betreuten? Dieser ist normalerweise gegenüber dem Schmerzensgeld die größere Position. "...soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherungen übergegangen sind..." - Schmerzensgeld sollte an sich nicht an einen Sozialträger übergehen, da Schonvermögen. Würde ja auch dem Grund des Schmerzensgeldes vollkommen widersprechen.

    "Vorbehalten bleibt eine monatliche Rentenzahlung, ..." - Was soll das eigentlich bedeuten? Wird eine entsprechende Rente konkret vereinbart oder nicht? Oder soll sich die Versicherung des Schädigers aussuchen können, ob diese geleistet wird? :gruebel:

  • Vielleicht hilft LG Freiburg, Beschl. v. 03.11.2017, Az. 4 T 133/17, Rpfleger 2018, 143 (März-Heft).

    Nachdem ich nun endlich die v. g. Entscheidung habe, bin ich nicht schlauer.
    Darin wurde ein Abfindungsvergleich über 472.000 € ausgehandelt, davon 25.000 € Schmerzensgeld. Diagnose: Frühkindlicher unfallbedingter Hirnschaden. Eine Haftpflichtversicherung sei zu 100% einstandspflichtig. Die weiteren Umstände ergeben sich leider nicht.
    Und bei mir sind es 400.000 € Schmerzensgeld?!? Und wenn, wie Betreuerin mündlich vorgetragen hat (reicht das so?, wie kann ich es mir offiziell bestätigen lassen?), der Betreute niemals die Unterbringungskosten selbst tragen muss, scheint die Höhe des Schmerzensgeldes doch mindestens angemessen, oder?

    Ich habe gar keinen "Anpack" um die Sache irgendwie voranzutreiben und bin für alle Anregungen dankbar. Den genauen Wortlaut des mir zur Genehmigung vorliegenden Abfindungsvergleichs habe ich ja oben schon gepostet.

    Ich weiß noch niemals wen ich zum Verfahrenspfleger bestellen kann.

    In der Sache weiß ich wirklich nicht, was ich machen soll.

    Danke.

  • Ich würde hier ein Sachverständigengutachten von einem entsprechenden Fachanwalt erstellen lassen. Man kann ja wohl vom Betreuungsgericht nicht verlangen, dass es solche komplexen Sachverhalte selbst überprüfen kann.

  • Ich würde hier ein Sachverständigengutachten von einem entsprechenden Fachanwalt erstellen lassen.

    Und was soll die Beweisfrage sein?

    Eine Rechtsfrage kann nie Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein.

    Man kann ja wohl vom Betreuungsgericht nicht verlangen, dass es solche komplexen Sachverhalte selbst überprüfen kann.

    Doch, kann man.

  • Also mal der Reihe nach:

    Der Vergleich, den Du genehmigen sollst, umfasst nicht nur Schmerzensgeld, sondern alle Schäden, d.h. materielle und immaterielle. Bei den Schäden sind allerdings die materiellen Schäden ausgenommen, für die eine Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung, Pflegeversicherung etc. aufkommen müssen, das ist der Teil mit "nicht auf Träger der Sozialversicherungen übergegangen" (Schmerzensgeld geht nicht über). Überall dort, wo für die Heilbehandlung/künftige Unterbringung und Pflege einer der genannten Träger aufkommen muss, gilt der Vergleich nicht. Das ist Standard.

    Trotzdem gibt es neben den Kosten, die durch solche Dritten bezahlt werden, durchaus noch materiellen Schadensersatz, der mit dem von Dir genannten Vergleich abgegolten werden würde. Der wichtigste ist der entgangene künftige Arbeitslohn, weniger wichtig dann ein Haushaltsführungsschaden, wichtiger dann wieder der erhöhte Pflegebedarf, der jenseits der Obergrenze dessen liegt, was die Pflegeversicherung bezahlt (die ja bekanntlich in der Höhe gedeckelt ist). Für den letztgenannten Mehrbedarf ist die Öffnungsklausel über die 750,00 Euro gedacht - aber auch nur dafür, mit einem laufenden monatlichen Schmerzensgeld hat das nichts zu tun.

    Insgesamt ist der Vergleich für jemanden, der nach Deiner Schilderung bis zum Unfall nicht gesichert in Lohn und Brot gestanden hat und dessen laufende Unterbringung/Pflege derzeit komplett durch Dritte getragen wird, m.E. noch ganz ok.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe in einem ähnlich gelagerten Fall ein Gutachten anfertigen lassen... Traue mir sonst doch einiges zu, aber die Einschätzung, ob die gezahlten Beträge angemessen sind (trotz diverser Tabellen) hat mich überfordert, zumal der in meinem Fall durch die betreuende Mutter des Betroffenen beauftragte Anwalt wenig kompetent erschien. Das Gutachten hat 4.000 EUR gekostet und wurde letztendlich von der gegnerischen Versicherung bezahlt.

  • Habe mir von unseren Richtern eine Liste geben lassen. Dort stehen für alle möglichen Fachgebiete Gutachter drauf. Auch auf der Intranetseite der übergeordneten Gerichte findet man oft unter "Arbeitshilfen" Gutachterlisten. Manche Gutachter haben sogar Pauschalvereinbarungen mit dem OLG getroffen, dann wird es nicht so teuer. Würde einfach mal einen Richter fragen. Die haben oft mit Gutachten zu tun und können zumindest sagen, wo man was findet dazu.

  • Ein Gutachten zur Lösung einer Rechtsfrage des deutschen Rechts sehe ich so nicht, es gilt der Grundsatz, dass das Gericht das deutsche Recht zu kennen hat. Die Durchführung eines solchen Gutachtens würde daher auf Kostenbeschwerde hin m.E. zur Niederschlagung der Kosten führen.

    Auf den mir bekannten Gutachterlisten gibt es auch keine Gutachter für solche Fragen, nur Vorfragen können von diesen gelöst werden (Kosten des Betreungsaufwandes bei wieviel Jahren, erforderlicher Pflegeaufwand etc.). Umgekehrt ist der Entscheidungsspielraum bei Fragen des angemessenen Schmerzensgeldes besonders groß und die einschlägigen Listen von z.B. Hacks/Ring/Böhm u.a. vermitteln einem schon einen ganz guten Eindruck, wenn man mal die 50-100 in der Nähe liegenden Eintragungen etwas genauer systematisch betrachtet. Und wegen des großen Entscheidungsspielraums ist dann eine Vielzahl von Lösungen vertretbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zunächst nochmals danke für Eure Rückmeldungen!

    Ich hänge aber noch immer beim Verfahrenspfleger. Der Betreuer hat einen RA mit der Wahrnehmung der Interessen des Betreuten beauftragt. Nach § 276 IV FamFG könnte grds. dann die Bestellung unterbleiben. Falls ich doch einen bestelle, dann selbstverständlich einen -weiteren- RA, der im Zweifel nach RVG abrechnen wird und dann vermutlich nach einem Gebührenwert von 400.000 €. Natürlich erhoffe ich mir von dessen Stellungnahme im Rahmen der Interessenvertretung etwas "Fleisch" für meine Entscheidung, aber die Gebühren wären schon immens und - was ich noch prüfen müsste - der Betreute ggf. erstattungspflichtig.
    Ich rücke noch die entsprechende Kommentierung ein:

    FamFG § 276 Verfahrenspfleger Bumiller/Harders/Schwamb Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit
    11. Auflage 2015
    Rn 7-9


    [h=1]4. Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers[/h]
    ...
    Randnummer 9
    In allen Fällen ist die Bestellung grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn die Interessen des Betroffenen im Verfahren in anderer geeigneter Weise wahrgenommen werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird; in diesen Fällen soll die Bestellung unterbleiben oder aufgehoben werden (Abs 4). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist in diesen Fällen jedoch nicht ausgeschlossen; sie kann zB dann erforderlich sein, wenn der Betroffene ständig seinen Rechtsanwalt wechselt. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers kann auch dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn das Gericht dem Betroffenen im Wege der Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt beiordnet (§ 78 iVm §§ 114 ff. ZPO).

    So auch der MüKo, RN 22 zu §276 FamFG:

    "Abs. 4 übernimmt den bisherigen § 67 Abs. 1 S. 7 FGG aF. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben bzw. aufgehoben werden, wenn wegen der Vertretung der betroffenen Person durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsschutz der betroffenen Person im Verfahren gewährleistet ist. Das Gesetz geht also davon aus, dass dann kein Bedürfnis für eine Verfahrenspflegschaft besteht, dass die Vertretung durch einen Anwalt Vorrang hat. Es untermauert damit die Grundüberlegung zur Rechtsstellung des Verfahrenspflegers, wonach es sich bei diesem um eine mit verfahrensrechtlichen Kontrollbefugnissen ausgestattete Person handelt, die anders als der Betreuer und das Betreuungsgericht eigene Aufgaben wahrnimmt. Abs. 4 ist deswegen als Sollvorschrift ausgestaltet, damit in atypischen Fällen (so beim ständigen Wechsel des Aufenthaltsorts durch unstete und umherziehende betroffene Personen) die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht übergebührlich erschwert wird."

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