Genehmigung Abfindungsvergleich Schmerzensgeld

  • Der Betroffene wird doch im Genehmigungsverfahren in ausreichender Weise durch den Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Was soll denn da noch ein Verfahrenspfleger?

  • Der Betroffene wird doch im Genehmigungsverfahren in ausreichender Weise durch den Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Was soll denn da noch ein Verfahrenspfleger?

    Der Meinung bin ich ja auch. Oben wurde nur von 2 Kollegen geschrieben, dass "dringend" ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.
    Ich will halt sicher gehen, da ich beabsichtige die Genehmigung zu versagen und vom LG die Sache nicht wegen nicht bestelltem, aber erforderlichem Verf.-Pfleger um die Ohren kriegen will...

  • Das liegt daran, daß Du erst in #20 damit rausrückst, daß der Anwalt für den Betroffenen beauftragt wurde. Davor war es immer der Anwalt des Betreuers. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zunächst nochmals danke für Eure Rückmeldungen!

    Ich hänge aber noch immer beim Verfahrenspfleger. Der Betreuer hat einen RA mit der Wahrnehmung der Interessen des Betreuten beauftragt. Nach § 276 IV FamFG könnte grds. dann die Bestellung unterbleiben.


    Es ist nach der genannten Vorschrift die gesetzliche Regel, dass bei einem anwaltlich vertretenen Betroffenen kein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

    Eine dennoch erfolgende Bestellung wäre sehr, sehr gut zu begründen (z. B. vollkommen gegen das Wohl des Betroffenen durch den RA ausgehandelter Vergleich) und könnte ggf. durch das LG auf Rechtsmittel hin aufgehoben werden.

  • Das liegt daran, daß Du erst in #20 damit rausrückst, daß der Anwalt für den Betroffenen beauftragt wurde. Davor war es immer der Anwalt des Betreuers. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.;)

    Oh richtig. Sachverhalte immer vollständig und richtig einstellen. Entschuldigung!

  • Hauptsache Deine Verwirrung ist jetzt beseitigt...

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  • Hallo zusammen, mein schöner Fall geht weiter.
    Nachdem ich die Erteilung der Genehmigung versagt habe – mit der Begründung, dass der Vergleich als Grundlage für eine jahre- bzw. jahrezehntelange Zahlungsverpflichtung viel zu ungenau ist und ggf. einer gerichtlichen Auslegung bedarf (Stichwort: „vorbehalten bleibt“) – wurde die vom RA des Betreuten eingelegte Beschwerde vom LG zurück gewiesen und mir vollumfänglich Recht gegeben.
    Jetzt bin ich so schlau wie vorher, da aus der Begründung des LG-Beschlusses auch nichts raus zu ziehen ist. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens für den Betreuten 3.000 €. :(

    Der RA hat nun den überarbeiteten Entwurf des Abfindungsvergleichs vorgelegt:

    • Versicherung verpflichtet sich zur Abgeltung des Schmerzensgeldanspruchs aus dem Unfall … ein einmaliges Schmerzensgeld iHv 400.000 € zu zahlen. Damit ist der immaterielle Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten aus dem Unfall … endgültig erledigt und erfüllt.
    • Zur weiteren Abgeltung des Schadenersatzanspruchs des Verletzten aus … wegen der eingetretenen schwerwiegenden Folgen zahlt die Versicherung eine monatliche Schadensersatzrente iHv 750 €, jeweils zum 1. Werktag eines jeden Monats. Grundlage dieses Betrages ist der Umstand, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt einkommenslos war und insoweit der Sozialhilfesatz iHv 750 € angesetzt wird.
    • Vorbehalten bleiben zukünftige unfallbedingte materielle Ansprüche, die nicht durch die Rentenzahlung gedeckt sind. Dieser Vorbehalt entwickelt die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils gleichen Datums.



    Wenn der RA mir jetzt noch

    1. belegt, dass der Betreute die Unterbringungkosten – die aktuell vom Kreis und der KK gezahlt werden – niemals selbst tragen muss,
    2. die angesetzte Höhe der fiktiven Sozialleistungen nachweist und
    3. mir seine „Verhandlungen“ mit der Versicherung nachweist


    tendiere ich nun (nach wie vor mit Bauchschmerzen) dazu, die Genehmigung zu erteilen, auch wegen #14 - Danke nochmals AndreasH :daumenrau

    Fällt Euch noch etwas ein? Muss problematisiert/erörtert werden, dass für die Berechnung der Rentenhöhe die Verhältnisse des Betreuten zum Unfallzeitpunkt zu Grunde gelegt werden? Vom Bauchgefühl her erscheint mir das schlüssig, aber eine rechtliche Grundlage fehlt mir…

    Ich danke Euch.

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