Ehrenamtlicher Richter/Schöffe und Arbeitszeit

  • Aus reinem Interesse (aus Anlass der Schöffenwahl 2018) habe ich versucht mich zu informieren und bislang herausgefunden, dass

    a) keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit vorliegt und
    b) Urlaub zur Wahrnehmung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit gewährt wird, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

    Was ich mich jetzt frage:

    Wie läuft b) praktisch ab? Wird der Urlaub stundenweise genehmigt, also nach der Dauer der tatsächlichen Abwesenheit? Die Verhandlungen dauern nicht immer den ganzen Tag und man kann davor oder danach noch zum Dienst erscheinen. Oder wird Urlaub aus diesem Anlass i.d.R. nur tage- bzw. halbtagsweise gewährt?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Nur in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. wenn man Rechtspfleger an der Staatsanwaltschaft ist, § 34 GVG.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich würde meinen, dass nur die benötigten Stunden für die Wahrnehmung der Gerichtstermine aöls Arbeitszeit anerkennt werden (ggf. mit Berücksichtigung der Fahrzeit dorthin).

    Weshalb sollte der Schöffe einen halben oder ganzen Tag freibekommen, wenn die Verhandlung vielleicht nur zwei Stunden dauert? :gruebel:

  • Ich würde meinen, dass nur die benötigten Stunden für die Wahrnehmung der Gerichtstermine aöls Arbeitszeit anerkennt werden (ggf. mit Berücksichtigung der Fahrzeit dorthin).

    Danke! Genau da liegt bzw. lag wahrscheinlich mein Denkfehler. Ich ging davon aus, dass die Dauer der Abwesenheit überhaupt nicht berücksichtigt wird (weil man ja nicht im Dienst ist). Wenn die Abwesenheit aber als Arbeitszeit anerkannt wird (wie z.B. bei Fortbildungen), stellt sich die Frage ja nicht wirklich. Ursprünglich hatte ich mich nämlich gefragt, wie man da noch Überstunden aufbauen bzw. überhaupt seine Wochenarbeitszeit erreichen soll... :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • ich bin nebenbei ehrenamtl. Richter am SozG - also vergleichbar.

    Ich komme an den Verhandlungstagen meist davor und danach trotzdem noch ins Büro, steche mich aus und bekomme die Zeit der Abwesenheit dann nachgebucht.

  • Ich dachte, wenn man im Justizdienst tätig ist, kann man kein Schöffe werden...


    Also wie jetzt? Dann kann ich als Justizinterner also am ordentlichen Gericht Schöffe werden?

  • Nur in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. wenn man Rechtspfleger an der Staatsanwaltschaft ist, § 34 GVG.

    Da sehe ich sogar noch einen Unterschied. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind Beamte nach § 22 Nr. 3 VwGO ausgeschlossen. § 34 GVG ist nur eine Soll-Bestimmung, wenn man dann als Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft - warum auch immer - gewählt wird und da nicht rauskommt, kann anschließend erstmal der GVP geändert werden...

    Also wie jetzt? Dann kann ich als Justizinterner also am ordentlichen Gericht Schöffe werden?

    Ist offenbar möglich. Da das an den Wohnsitz gekoppelt ist, siehe §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 GVG, fände ich das jetzt nicht so strange, wenn es keinen Bezug zur Arbeitsstelle hat, man also nicht an dem Gericht arbeitet, in dessen Bezirk man wohnt. In anderen Fällen wäre das natürlich irgendwie merkwürdig.

  • ich bin nebenbei ehrenamtl. Richter am SozG - also vergleichbar.

    Ich komme an den Verhandlungstagen meist davor und danach trotzdem noch ins Büro, steche mich aus und bekomme die Zeit der Abwesenheit dann nachgebucht.

    Läuft bei mir auch so.

  • Verwaltung hier lehnt Rechtspfleger mit Blick auf Kommentierung zu § 34 I Ziffer 4 GVG (Kissel/Mayer), 7. Auflage ab

    zu Richter (Nr.4)
    "...Deshalb ist die Vorschrift auf Rechtspfleger entsprechend anzuwenden, die inzwischen einen große Teil der früher Richter obliegenden Aufgaben übernommen haben und insoweit als "das Gericht" auftreten...."

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

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