Erbausschlagung


  • :daumenrau aus meiner Sicht sehr zutreffende Ausführungen

    Ich verstehe die teilweise praktizierte Handhabung (keine Kosten trotz nicht bewilligter VKH bei ausschlagenden Kindern) auch nicht.

    Dann dürfte man auch keine Gebühren für einen Pfüb oder Vollstreckungsauftrag an den GVZ von Minderjährigen verlangen, wenn PKH nicht beantragt bzw. bewilligt wurde (z. B. wegen der aufgrund zu hohen Einkommens der Eltern bestehenden Prozesskostenvorschusspflicht).

  • Ich halte die OLG Celle -Entscheidung für verfehlt, soweit auch Beteiligten dem Grunde nach VKH versagt wird. Ich hoffe doch, dass ein anderes OLG oder das BVerfG das mal gerade rückt. Bemerkenswert ist, dass Erben, die ausschlagen wollen, zwar Beteiligte sind, es aber gar kein gerichtliches Verfahren gibt und geben wird. Ja wo sind sie denn da beteiligt? Würden die gleichen Erben ein Testament anfechten wollen oder gäbe es Streit über die Erbberechtigung, könnte man doch höchstens über die RA-Beiordnung, aber doch nie über die Verfahrenskostenhilfefähigkeit dem Grunde nach diskutieren.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Für mich ist die Entscheidung des OLG Celle auch nicht überzeugend. Selbst ein Notar muss, wenn die Voraussetzungen für PKH nach der ZPO vorliegen, seine Tätigkeit gem. § 17 II BNotO "vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten" vornehmen. Ob es solche Fälle in der notariellen Praxis tatsächlich gibt, weiß ich natürlich nicht.

  • Für mich ist die Entscheidung des OLG Celle auch nicht überzeugend. Selbst ein Notar muss, wenn die Voraussetzungen für PKH nach der ZPO vorliegen, seine Tätigkeit gem. § 17 II BNotO "vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten" vornehmen. Ob es solche Fälle in der notariellen Praxis tatsächlich gibt, weiß ich natürlich nicht.


    Da gibt's jede Menge Fälle, weil sich niemand wegen der 30 Euro Gebühren, die er vielleicht nicht bekommt, dem Vorwurf der Verweigerung der Amtstätigkeit aussetzen will. Und an dem hängt möglicherweise die Notarhaftung in Form der Freistellung des verhinderten Ausschlagenden von Nachlassverbindlichkeiten die er nicht gehabt hätte, wenn ausgeschlagen worden wäre.

    Also: Nase zuhalten, beurkunden (oder beglaubigen, je nachdem), dem Beteiligten die Urkunde mit Belehrung und Rechnung in die Hand drücken (wenn hiesiges Amtsgericht zuständig ist: mit der übrigen Notarpost hintragen), wenn man Glück hat wird gleich bar bezahlt, ansonsten: mahnen, nochmal mahnen, dann wird manchmal gezahlt, sonst: als uneinbringlich weglegen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also: Nase zuhalten, beurkunden (oder beglaubigen, je nachdem), dem Beteiligten die Urkunde mit Belehrung und Rechnung in die Hand drücken (wenn hiesiges Amtsgericht zuständig ist: mit der übrigen Notarpost hintragen), wenn man Glück hat wird gleich bar bezahlt, ansonsten: mahnen, nochmal mahnen, dann wird manchmal gezahlt, sonst: als uneinbringlich weglegen.

    .... oder sein alten weggelegten vollstreckbaren Kostennoten an ein Inkassounternehmen verkaufen. :D:D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Also: Nase zuhalten, beurkunden (oder beglaubigen, je nachdem), dem Beteiligten die Urkunde mit Belehrung und Rechnung in die Hand drücken (wenn hiesiges Amtsgericht zuständig ist: mit der übrigen Notarpost hintragen), wenn man Glück hat wird gleich bar bezahlt, ansonsten: mahnen, nochmal mahnen, dann wird manchmal gezahlt, sonst: als uneinbringlich weglegen.

    .... oder sein alten weggelegten vollstreckbaren Kostennoten an ein Inkassounternehmen verkaufen. :D:D


    Glaub' ich nicht dass ein Notar das darf. Wegen den 32 Euro + MwSt steht auch kein Inkassobüro morgens auf.

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  • Also: Nase zuhalten, beurkunden (oder beglaubigen, je nachdem), dem Beteiligten die Urkunde mit Belehrung und Rechnung in die Hand drücken (wenn hiesiges Amtsgericht zuständig ist: mit der übrigen Notarpost hintragen), wenn man Glück hat wird gleich bar bezahlt, ansonsten: mahnen, nochmal mahnen, dann wird manchmal gezahlt, sonst: als uneinbringlich weglegen.

    .... oder sein alten weggelegten vollstreckbaren Kostennoten an ein Inkassounternehmen verkaufen. :D:D


    Glaub' ich nicht dass ein Notar das darf. Wegen den 32 Euro + MwSt steht auch kein Inkassobüro morgens auf.

    Ich darf sogar Arztrechnungen beitreiben, aus denen ersichtlich ist, an welcher Geschlechtskrankheit der Knabe leidet, wieso soll es bei Notarkostenrechnungen nicht gehen.

    Und aus den 32,00 EUR wird schnell mehr. :D

    Näheres gerne per PN.

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  • Und aus den 32,00 EUR wird schnell mehr. :D


    Das ist meist trotzdem nicht beitreibbar.

    Und nach herrschender Ansicht sind die Titel, die sich der Notar selbst ausstellt, weder abtretbar noch umschreibbar (Korinthenberg § 89 GNotKG Rn. 10ff.) - denn Notarkosten sind öffentlich-rechtliche Forderungen, die Private, mit Ausnahme des Beliehenen selbst, grundsätzlich nicht beitreiben dürfen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Zahlungsanspruch des Notars gerichtlich festgestellt wurde (Beispiel: aufgrund eines Titels gegen den Notar wird dessen Forderung gegen den Gebührenschuldner X gepfändet, der Notar weigert sich, die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung auszustellen)

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