Anschreiben RA und erste Seite des Formulars per Fax - formgerecht?

  • Hallo,
    ich habe einen Antrag auf Bewilligung von nachträglicherBeratungshilfe vor mir liegen. Um die 4 Wochen Frist zu wahren hat der Anwaltvorab ein Anschreiben sowie die erste Seite des Formulars gefaxt. Über einem Monat später kam dann das vollständigeFormular mit Nachweisen per Post.
    Ich bin der Meinung, dass das Fax nicht formgerecht war, dalediglich die erste Seite gefaxt wurde. Somit wäre es nicht fristwahrend.
    Der Anwalt ist jedoch der Meinung, seine Unterschrift aufdem Anschreiben sei ausreichend.
    Wie seht ihr das?

  • Bei nachträglicher Antragtellung durch den Anwalt gilt der Formularzwang, das Formular muss den wesentliche Formerfordernissen genügen- also insbesondere die Unterschrift des Antragstellers beinhalten.
    (Groß,Beratungshilfe, PKH, VKH, 13. Auflage Kapitel IA zu § 6 Rn. 9+ insbesondere zur Unterschrift Rn. 12 )

    Jedoch soll dann das Gericht die Beratungsperson zur Ergänzung innerhalb der Frist anhalten- ist das geschehen? Sonst würde ich den Antrag gelten lassen.

  • Seine Unterschrift ist bei der Bewilligung der Beratungshilfe vollkommen irrelevant, da er lediglich als Bote auftritt.

    Die Unterschrift des Antragstellers ist unentbehrlich, insoweit liegt der Anwalt also falsch.

    Zur formgerechten Beantragung verlange ich das vollständige Formular. Ergänzungen dürfen gerne angekündigt werden, da bin ich nicht so streng.

    Aber in der BerHFV steht eben nicht: Es ist Seite 1 des Formulars zu nutzen, sondern das Formular.

    Was die Pflicht oder das "Soll" des Amtsgerichts angeht, auf diesen Mangel binnen der Frist des §6 II BerHG hinzuweisen, bin ich gerade etwas überfragt, würde das aber nicht als Pflicht ansehen. Der Gesetzestext hinsichtlich der 4 Wochen ist eindeutig.

    Außerdem müsste dem Anwalt klar sein, dass, solange nicht binnen 4 Wochen ein unterschriebener Antrag des Mandanten vorliegt, wohl eben diese Frist nicht gewahrt ist.
    Der Rechtsanwalt könnte ja einmal schildern, woher er sieht, dass ER der Antragsteller sein soll (und damit unterschriftsberechtigt).

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Naja. Das würde ich jetzt ein wenig großzügiger sehen (schon von Berufs wegen :strecker).

    § 6 Abs. 2 BerHG fordert den "Antrag" innerhalb der vier Wochen. Ein solcher kann nach § 4 Abs. 2 BerHG auch mündlich ohne Formular erfolgen.Dann kann es nicht unzureichend sein, wenn der Anwalt im Namen seines Mandanten durch Übersendung von was auch immer ausreichend deutlich macht, dass der Antrag gestellt sein soll. Sinn des § 4 Abs. 2 BerHG ist ja, die Staatskasse nicht nach langer Zeit noch mit überraschenden Forerungen zu konfrontieren. Ist, wie hier, klar, dass da noch was kommt ist dieser Zweck gewahrt.

    Zur Bewilligung genügt das natürlich nicht. Hier muss, m.E. der Mandant zumindest die Versicherung selbst unterschreiben. Das bedeutet aber nicht, dass man jetzt einfach ablehnen könnte. Vielmehr wäre eine Frist nach § 4 Abs. 4 & 5 BerHG zu setzen. Wenn er die auch reisst wird abgelehnt.

    Insgesamt sollte man aber bei der Ablehung von PKH/BerH aufgrund der Grundrechtsrelevanz immer zurückhaltend sein.

    Das alles immer mit dem Caveat, dass ich keinen Kommentar zum Thema habe. Ich vertrete auch gern mal eine Mindermeinung wenn sie mir rechtlich zutreffend erscheint :D.


  • § 6 Abs. 2 BerHG fordert den "Antrag" innerhalb der vier Wochen. Ein solcher kann nach § 4 Abs. 2 BerHG auch mündlich ohne Formular erfolgen.


    Er ist ohne Formular allerdings nicht wirksam, worauf hingewiesen werden "soll" (also nach meiner Lesart "muss", wenn "kann"). Nach anderer Lesart des §6 II BerHG ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ein grundsätzlich wirksamer Antrag innerhalb der Frist eingeht (der Groß wurde oben schon genannt, dessen Auffassung sehe ich als am besten vertretbar an).

    Zitat


    Dann kann es nicht unzureichend sein, wenn der Anwalt im Namen seines Mandanten durch Übersendung von was auch immer ausreichend deutlich macht, dass der Antrag gestellt sein soll. Sinn des § 4 Abs. 2 BerHG ist ja, die Staatskasse nicht nach langer Zeit noch mit überraschenden Forerungen zu konfrontieren. Ist, wie hier, klar, dass da noch was kommt ist dieser Zweck gewahrt.

    Das, was der Anwalt im Ausgangsfall einreichte, war ein Anschreiben und die erste Seite des Antrags. Das ist in meinen Augen die Ankündigung eines Antrags, aber noch kein wirksamer Antrag. Die Formvorschriften können da nicht außer Acht gelassen werden, finde ich.

    Zitat

    Insgesamt sollte man aber bei der Ablehung von PKH/BerH aufgrund der Grundrechtsrelevanz immer zurückhaltend sein.

    Oha, da zückst du aber ein großes Kaliber.
    Das ist ein ziemlich grundsätzliches Statement, das ich so nicht unterschreiben kann. Ausführungen dazu würden die Diskussion aber zu weit vom Ausgangsfall wegführen, das möchte ich lieber vermeiden :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das wurde schon entschieden (ist "nur" die Entscheidung eines AG, ich weiß):

    Ein nachträglicher Beratungshilfeantrag ist dann nicht rechtzeitig gestellt worden, wenn nicht binnen der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG ein Antrag vorliegt, der den wesentlichen Formerfordernissen genügt und das Formular die wesentlichen Angaben zur Angelegenheit wie auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit persönlicher Unterschrift und den persönlichen Versicherungen des Antragstellers gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BerHG enthält.
    (AG Winsen, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 18 II 293/15 –, juris)

    Finde ich von der Begründung her nicht schlecht und setze ich auch so um. Bei der nachträglichen Beratungshilfe muss man zudem auch berücksichtigen, dass da schon ein Rechtsanwalt "mit im Boot" ist und der wissen sollte, wie man einen brauchbaren Beratungshilfeantrag stellt. Wenn das dann dennoch nicht in der richtigen Form (und dann meist kurz vor Fristablauf) probiert wird, kann ich den rechtssuchenden Bürgern auch nicht helfen.

  • Das fehlende Formular ist ja auch nur ein Punkt. Wenn man sich mal § 4 Abs. 3 BerHG anschaut, dann sind dem Antrag außerdem eine Erklärung des Rechtssuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen und eine Versicherung des Rechtssuchenden beizufügen.
    "Fristwahrende" Antragstellung durch den RA nach dem Motto "der Rest kommt, wenn ich ihn hab" funktioniert da m. E. nicht und ist auch nicht Sinn und Zweck der Übung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das fehlende Formular ist ja auch nur ein Punkt. Wenn man sich mal § 4 Abs. 3 BerHG anschaut, dann sind dem Antrag außerdem eine Erklärung des Rechtssuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen und eine Versicherung des Rechtssuchenden beizufügen.

    Juristisch gesehen ist das genau der Punkt. Das Formular und die Versicherung sind "dem Antrag beizufügen". Der Umkehrschluss lautet, dass dies vom Antrag verschiedene Anlagen sind. § 6 Abs. 2 BerHG erfordert aber ausdrücklich nur den "Antrag", nichts sonst. Nach dem Wortlaut müsste also ein formloser Antrag erstmal genügen.

    Die Argumentation von 18 II 293/15 (letztlich nur eine Wiedergabe von Schoreit und Dehn) liegt auch neben der Sache. Zwar war es in der Tat Ziel der Reform, die Aufklärung lange zurückliegender Sachverhalte zu verwmeiden. Dies ignoriert aber den Kontext. Anlass war die Rechtsprechung des BVerfG, nach der überhaupt keine Einschränkung für nachträgliche Anträge bestand, eine Antragstellung also auch noch 10 Jahre später erfolgen konnte (BT-Drucks 17/11472 S. 41). Diese Gefahr besteht nicht, wenn der Antrag binnen vier Wochen eingeht und das Gericht dann unter Fristsetzung eine Unterfütterung verlangen und ggfs. ablehnen kann.

    Überzeugt hat mich ein anderes Argument: Die Drucksache stellt darauf ab, dass bei in Folge der Möglichkeit mündlicher Anträge "weniger schriftliche Anträge eingehen, die bisher häufig der mehrfachen Nachbearbeitung bedürfen, weil die Angaben unvollständig oder unklar sind.". Dies bedeutet, dass mündliche Anträge (ohne Formular und schriftlicher Versicherung) tatsächlich in Persona erfolgen müssen um Nachfragen zu ermöglichen. Dann ist aber mein Schluss, "wenn es mündlich ohne Formular geht muss es auch schriftlich erstmal möglich sein" falsch.

    Der Wortlaut lässt wohl beide Auslegungen zu. Wenn die Beratung, wie im Regelfall, schon abgeschlossen ist halte ich die Ablehnung aber jetzt für gut vertretbar.

  • Nach §11 BerHG i.V.m. §1 BerHFV ist das Formular für den Antrag zu verwenden (nicht dem Antrag beizufügen), wenn der Antrag nicht mündlich gestellt wird.

    Daraus ergibt sich für mich, dass ein schriftlicher Antrag ohne Verwendung des vollständigen Formulars nicht wirksam gestellt werden kann.

    Daher ist m.E. in diesem Fall innerhalb der Frist kein wirksamer Antrag gestellt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass hier nicht mal irgendwas vom Antragssteller unterschriebenes vorgelegen hat.

  • Nach §11 BerHG i.V.m. §1 BerHFV ist das Formular für den Antrag zu verwenden (nicht dem Antrag beizufügen), wenn der Antrag nicht mündlich gestellt wird.

    Daraus ergibt sich für mich, dass ein schriftlicher Antrag ohne Verwendung des vollständigen Formulars nicht wirksam gestellt werden kann.

    Mit Verordnungen (besonders mehrfach unabhängig vom zugrundeliegenden Gesetz umgeschriebenen) wäre ich immer etwas vorsichtig. Lehnst Du den Antrag auch ab, wenn der Antragsteller die Ausfüllhinweise nicht mit abgibt? Das wäre dann nämlich auch zwingend.

  • Da hier ein Rechtsanwalt mitdiskutiert, möchte ich mal eine Frage stellen, die sich mir in diesem Zusammenhang immer stellt:

    Wenn der Antragsteller direkt zum Anwalt geht und sich im Wege der nachträglichen Beratungshilfe beraten lässt, warum drückt man dann dem Antragsteller nicht gleich den Antragsvordruck in die Hand und lässt den direkt vor Ort ausfüllen? Selbst wenn einzelne Angaben vielleicht später ergänzt werden müssten, hätte der Rechtsanwalt gleich etwas da, mit dem er den Fristablauf hemmen kann. Die Literatur stellen ja eher geringe Anforderungen an die Fristwahrung (Vordruck, Unterschrift, Versicherungen, Angabe der Angelegenheit, grob die wirtschaftlichen Verhältnisse). Die Belege und so weiter könnten dann ja noch nachgereicht werden.....

  • Nach §11 BerHG i.V.m. §1 BerHFV ist das Formular für den Antrag zu verwenden (nicht dem Antrag beizufügen), wenn der Antrag nicht mündlich gestellt wird.

    Daraus ergibt sich für mich, dass ein schriftlicher Antrag ohne Verwendung des vollständigen Formulars nicht wirksam gestellt werden kann.

    Mit Verordnungen (besonders mehrfach unabhängig vom zugrundeliegenden Gesetz umgeschriebenen) wäre ich immer etwas vorsichtig. Lehnst Du den Antrag auch ab, wenn der Antragsteller die Ausfüllhinweise nicht mit abgibt? Das wäre dann nämlich auch zwingend.

    Ich wüsste nicht was an der Verordnung problematisch ist. Sie muss sich nur im Rahmen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung bewegen. Diesbezüglich sehe ich hier kein Problem.

    Und bezüglich des Hinweisblattes dürfte im Zweifel eine teleologische Reduktion vorzunehmen sein.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (16. Februar 2018 um 20:09) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Und bezüglich des Hinweisblattes dürfte im Zweifel eine teleologische Reduktion vorzunehmen sein.

    Eben. Also genau das, was ich oben gemacht habe. Es genügt also eben gerade nicht der Verweis auf die Verordnung. Diese muss vielmehr entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ausgelegt werden.

    Zitat

    Wenn der Antragsteller direkt zum Anwalt geht und sich im Wege der nachträglichen Beratungshilfe beraten lässt, warum drückt man dann dem Antragsteller nicht gleich den Antragsvordruck in die Hand und lässt den direkt vor Ort ausfüllen? Selbst wenn einzelne Angaben vielleicht später ergänzt werden müssten, hätte der Rechtsanwalt gleich etwas da, mit dem er den Fristablauf hemmen kann.

    Eine Kombination mehrerer Faktoren denke ich. Ich bin da allerdings nicht die Autorität weil Hamburg mit öffentlichen Rechtsberatungen arbeitet.

    1. Schlechtes Timing: Vor dem Gespräch will man den Mandanten nicht direkt mit Gelddingen konfrontieren. Wie bei jedem Job mit erhöhtem Vertrauen (z.B: Arzt) stört das die Zusammenarbeit. Hinterher stürmen die meistens direkt raus. So schnell ist die Sekretärin in der Regel nicht zur Stelle.

    2. Fehlende Zuständigkeit: Die meisten Anwälte haben von Vergütungsrecht keine Ahnung und fühlen sich dafür auch nicht zuständig. Das macht idR das Sekretariat. Ich habe hier auch regelmäßig Vergütungen kurz vor der Verjährungsgrenze weil ich vorher keine Lust hatte mich um den Mist zu kümmern :P.

    3. Sequentielles Denken: Die meisten Juristen sind von Ausbildung und Naturell auf korrekte Abläufe getrimmt. *Erst* wird der Antrag vollständig ausgefüllt, *dann* wird er eingereicht. Ich wäre nicht mal auf die Idee gekommen, einen halbausgefüllten Antrag zu verwenden :oops:

    4. Ganz wichtig: Haftung. Einem Großteil der Mandanten (gerade im Beratungshilfebereich) glaube ich ohne Unterlagen und Belege nicht mal ihr Geburtsdatum. Die einen Antrag mit strafbewehrter (!) Versicherung quasi "blanko" unterschreiben zu lassen wäre reines Harakiri. Spätestens wenn dem ersten Mandanten dann wegen Blödheit (zusätzliches Einkommen aus Krankengeld vergessen etc.) etwas passiert, würde mir die Anwaltskammer bei so einem Vorgehen gründlich aufs Dach steigen.

    Wären Name und Unterschrift ausreichend und man könnte alles andere noch nachliefern wäre ich noch dabei. Aber spätestens bei wirtschaftlichen Verhältnissen und Versicherung steige ich hier persönlich unwiderruflich aus :strecker

  • Wären Name und Unterschrift ausreichend und man könnte alles andere noch nachliefern wäre ich noch dabei. Aber spätestens bei wirtschaftlichen Verhältnissen und Versicherung steige ich hier persönlich unwiderruflich aus :strecker

    Name, Angabe der Angelegenheit und Unterschrift sind doch ausreichend... ;) zumindest zur Fristwahrung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • 4. Ganz wichtig: Haftung. Einem Großteil der Mandanten (gerade im Beratungshilfebereich) glaube ich ohne Unterlagen und Belege nicht mal ihr Geburtsdatum. Die einen Antrag mit strafbewehrter (!) Versicherung quasi "blanko" unterschreiben zu lassen wäre reines Harakiri. Spätestens wenn dem ersten Mandanten dann wegen Blödheit (zusätzliches Einkommen aus Krankengeld vergessen etc.) etwas passiert, würde mir die Anwaltskammer bei so einem Vorgehen gründlich aufs Dach steigen.

    Wären Name und Unterschrift ausreichend und man könnte alles andere noch nachliefern wäre ich noch dabei. Aber spätestens bei wirtschaftlichen Verhältnissen und Versicherung steige ich hier persönlich unwiderruflich aus :strecker

    Dass du den Angaben der rechtssuchenden Bürger mit einem gesunden Misstrauen begegnest, ist sicherlich vernünftig ;). Da der Antragsteller allerdings den Antrag ausfüllt und unterschreibt wäre ich da relativ schmerzfrei was Falschangaben usw. angeht. Ich kenne das aus meinem Bezirk so, dass der Anwalt in der Regel lediglich die Angelegenheit vorgibt (damit da nicht irgendein Unsinn wie "Rechtsanwalt" oder "Sozialhilferecht" drinsteht). Den Rest füllt der Bürger aus. Danach gibt es ein Schreiben des Anwalts in dem so sinngemäß steht "anbei übergebe ich den Antrag von Herrn X zur weiteren Veranlassung". Wenn du den vom Antragsteller ausgefüllten Antrag abgibst, ist mir ehrlich gesagt nicht klar, wie dir die Anwaltskammer da blöd kommen soll. Wenn etwas nicht stimmt hat es der Bürger zu verantworten. Nachdem er das Hinweisblatt gelesen hat (:wechlach:) weiß er ja genau, was er angeben muss.

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