Hinterlgg. Vollstreckungserlös nach Rücknahme des Vollstreckungsauftrags

  • Der Gerichtsvollzieher nimmt vom Schuldner Ratenzahlungen zur Abwendung der Vollstreckung entgegen. Nach Zahlung der letzten Rate gibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Titelausfertigung und fragt beim Gläubigervertreter nach der Bankverbindung, um den Betrag zu überweisen. Der Gläubigervertreter nimmt nun den Vollstreckungsauftrag ohne weitere Angaben zurück und bittet um Rücksendung der vollstreckbaren Titelausfertigung. Auf weitere Nachfragen meldet sich die Gläubigerseite nicht mehr.

    Soll der Gerichtsvollzieher den Betrag für den Gläubiger hinterlegen oder an den Schuldner zurückzahlen?

  • Der Schuldner hat schuldbefreiend geleistet- und zwar vollständig. (Der GV hatte Vollstreckungsauftrag und das Geld für den Gläubiger in Empfang genommen.)
    Die vollstreckbare Ausfertigung ist dem Schuldner zu Recht ausgehändigt.
    Trotz Zahlung die Annahmeweigerung dem Schuldner anzulasten und damit ja auch evtl. Zinsen anwachsen zu lassen ist nicht zulässig.
    Der Schuldner ist aus der Nummer schon raus.
    Um das Geld loszuwerden bleibt dem GV nur die Hinterlegung für den Gläubiger.

  • Das Geld befindet sich seit mehreren Monaten beim Gvz in Verwahrung. Eine endgültige Lösung muss jetzt schon her. Ich hatte mir noch folgendes überlegt:
    Die Antragsrücknahme ist ja noch bis zur Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme möglich. Beendigung tritt erst mit der Erlösauskehr ein. Von daher würde der Gläubiger als Berechtigter ausscheiden. Das Geld ist dann an den Schuldner zu zahlen. Blöd ist das allerdings schon.

  • Blöd ist, dass mE der GV gegen seine Vorgaben verstoßen hat, indem er das Geld nicht immer unmittelbar sofort nach Eingang weitergeitet hat. Dann würde es das Problem jetzt auch nicht geben, da die Bankverbindung entweder bekannt oder der Antrag schon lange zurückgenommen wäre.

    Ergibt sich die Bankverbindung nicht aus dem Auftrag?

    Das mit dem Zinsende wird auch anders gesehen, Stichwort Gefahrübergang.

    Sollte das Geld wirklich an den Schuldner zurückgezahlt werden, wäre dieser gut beraten, dass zugunsten des Gläubigers zu hinterlegen. Warum will der Gläubiger kein Geld sondern líeber die vollstreckbare Ausfertigung? Das klingt nach Schuldnerschikane... (kann, nicht muss!).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da fällt mir noch ein: muss der GV nicht die Beträge, die im KB I sind und nicht verwendet werden können an die LJK überweisen ? Bin mir nicht ganz sicher.

  • Heute zufällig gesehen: LG Memmingen v. 27.10.2017, 44 T 128/17 (MDR 2018, 176).
    Danach tritt Erfüllung tatsächlich erst mit der Ablieferung des Geldes durch den GV an den Gläubiger ein. Wenn der Gläubiger die Annahme verweigert würde ich dazu tendieren, dass der GV an den Schuldner zurückzahlen muss. Sollte der auch nicht annehmen wollen, wäre der Weg für eine Hinterlegung m. E. frei.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke für die Fundstelle!

    Ich tendiere allerdings dazu, dass der Gvz entscheiden muss, ob er der Ansicht ist, die Vollstreckungsmaßnahme sei beendet. Wenn er der Auffassung ist, dann nehme ich die Hinterlegung an. Sollte der Schuldner Ansprüche stellen wollen, so muss er sich an den Gvz halten und gegebenenfalls Erinnerung gegen die Hinterlegung (Zahlung) zu Gunsten des Gl. einlegen.

  • Der Link geht bei mir nicht. Kannst Du bitte mal den direkten juris-Link einfügen?

    Sollte die Entscheidung ähnlich wie andere sein, hapert das mE an zwei Sachen:
    - Ausgangsfall waren "freiwillige" Zahlungen an den Schuldner, keine Pfändung durch Wegnahme,
    - Grundkenntnisse der Richter (sorry). Der GV darf nicht überpfänden und er muss nach vollständiger Vollstreckung den Titel dem Schuldner rausgeben. Beides geht nicht, wenn nicht absehbar, bis wann weitere Zinsen zu berücksichtigen sind. Davon abgesehen ist der Gesetzestext des § 815 III ZPO eindeutig. Da etwas anderes herauslesen zu können ist mE konstruiert. Wie gesagt, im Falle der Pfändung.

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