Berufungszulassung Verfahrensgebühr

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Verwaltungsgerichtliches Urteil, Antrag auf Zulassung der Berufung wird eingelegt und sogleich begründet. Antragsschrift wird PB der Gegenseite aus I. Instanz übersendet. Sodann ergeht ergeht Beschluss des OVG, dass Zulassungsantrag abgelehnt wird.

    Jetzt wird sich in der Festsetzung darum gestritten, ob PB der Gegenseite aus I. Instanz eine 1,1 oder 1,6-fache Verfahrensgebühr verdient hat. Ein Sachantrag liegt demnach ja nicht vor, was zur Ermäßigung der Gebühr auf Nr. 3201 VV RVG führen dürfte.

    PB der Gegenseite vertritt die Auffassung, dass keine vorzeitige Beendigung mehr vorliegt, weil durch Beschluss entschieden wurde. Somit kann auch keine Gebührenermäßigung mehr erfolgen.

    Ich stehe gerade auf dem Schlauch.

    Wir entscheidet ihr bei solchen Sachlagen?

  • Voraussetzung zur Entstehung einer 1,6 Verfahrensgebühr ist eine Tätigkeit nach Nr. 3201 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG. Da der RA im Verfahren eine solche Tätigkeit nicht erbracht hat, ist lediglich eine
    1,1 Verfahrensgebühr entstanden.

    Die vorzeitige Beendigung des Verfahrens kann auch durch die Erledigung der Angelegenheit erfolgen. Auf die Art der Erledigung kommt es dabei nicht an.

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