Verein - Abberufung des Vorstandes - Gestaltung der Tagesordnung

  • Werte Kolleginnen und Kollegen,
    ich bräuchte zu einem speziellen Problem mal eine zweite Meinung.

    Mitgliederversammlung eines e.V.: In der Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung wird der Tagesordnungspunkt „Wahlen (ungerade Vorstandsnummern)“ angekündigt. Die Vorstandsämter sind durchnummeriert und jetzt wären der 1. Vorsitzende, der 1. Sportleiter, der 1. Schriftführer, der 2. Schatzmeister usw. zu wählen. Einen Tag vor der Mitgliederversammlung stellen mehrere Mitglieder den Antrag auf Abberufung des gesamten Vorstandes, ohne den Antrag jedoch näher zu begründen, insbesondere werden keine wichtigen Gründe genannt. In der Mitgliederversammlung erfolgt dann eine entsprechende Beschlussfassung, ebenfalls ohne nähere, aus dem Protokoll ersichtliche Gründe.

    Ich habe gerade erhebliche Bedenken bezüglich der Wirksamkeit dieses Beschlusses. Die Erweiterung der angekündigten „Wahlen“ um die Abberufung des Gesamtvorstandes ohne erneute Information aller Vereinsmitglieder durch erneute Versendung einer aktualisierten Tagesordnung verletzt meines Erachtens die Mitgliederrechte. Das geneigte Vereinsmitglied kann bei der Ankündigung so wie sie erfolgt ist davon ausgehen, dass reguläre Wahlen ohne Besonderheiten vorgenommen werden. Die Abberufung des gesamten Vorstandes stellt jedoch einen erheblichen Eingriff in das Vereinsleben dar, der meines Erachtens in der Tagesordnung zu Mitgliederversammlung zur Wahrung der Mitgliederrechte zwingend anzukündigen ist. Hinsichtlich der Argumentation dürften die bereits bekannten Argumente sowie die Rechtsprechung zur notwendigen Ankündigung einer Satzungsänderung in den Tagesordnung greifen.

    Ist jemandem das Problem bekannt bzw. kann mir einer Fundstellen in der Literatur oder Rechtsprechung dazu nennen?

    Besten Dank schon mal

  • Ladungsfrist "mindestens eine Woche vorher" - vorliegend 17 Tage Einladungsfrist.

    Anträge müssen " mindestens 1 Stunde vor der MV beim Vorsitzenden eingehen".

    Ansonsten enthält die Satzung nur Ausführungen zur Abstimmung bei Dringlichkeitsanträgen.

  • Ich habe im Hinblick auf einen solchen Abwahlantrag einmal folgendes (auszugsweises) Schreiben hinausgebeben:

    Ihren mit Mail vom 20.09.2015 gestellten Antrag im Hinblick auf die "Abwahl des Vorstandes" können wir aus rechtlichen Gründen nicht mehr zusätzlich in die Tagesordnung aufnehmen.

    Nach § 10 Nr. 2 (S. 1, 2) der Satzung erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungs- und Bekanntmachungsfrist von mindestens einer Woche. Diese Frist ist nach ständiger Rechtsprechung auch für nachträgliche Ergänzungen der Tagesordnung (erneut) einzuhalten, weil vom Inhalt der Tagesordnung die Entscheidung eines jeden Mitglieds abhängt, ob es seine Teilnahme an der Versammlung für erforderlich hält, weil jedem Mitglied genügend Zeit verbleiben muss, um sich sachgerecht auf die Versammlung vorzubereiten und weil die Mitglieder nicht durch überraschende und kurz vor oder während der Versammlung gestellte Anträge überrumpelt werden dürfen (statt vieler vgl. BGH Rpfleger 2008, 79; OLG Köln Rpfleger 1984, 470; OLG Zweibrücken Rpfleger 2013, 537; OLG Jena, Beschl. v. 17.12.2014, Az. 3 W 198/14, JurionRS 2014, 34820 = npoR 2015, 108). Auf die erneute Einhaltung der durch die Satzung vorgeschriebenen Bekanntgabefrist könnte nur verzichtet werden, wenn die Satzung für Dringlichkeitsanträge eine abweichende Regelung vorsähe. Eine solche abweichende Bestimmung enthält unsere Satzung jedoch nicht.

    Die erneute Einhaltung der einwöchigen Bekanntgabefrist für die am 20.02.2015 beantragte Ergänzung und Erweiterung der Tagesordnung ist nicht mehr möglich, weil die Mitgliederversammlung bereits am 27.09.2015 (Sonntag) stattfindet und die Bekanntgabe der erweiterten Tagesordnung an alle Mitglieder daher bis zum Ablauf des 19.09.2015 (Samstag) hätte erfolgen müssen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Damit ist bereits der Zeitpunkt der Stellung Ihres erst am 20.09.2015 (Sonntag) eingegangenen Antrags verspätet, so dass aus naheliegenden Gründen auch die Bekanntgabe des Antrags an die Mitglieder nicht mehr unter Einhaltung der einwöchigen Bekanntgabefrist erfolgen kann.

    Die von Ihnen angestrebte Abwahl wird auch nicht von in der Einladung vom 16.09.2015 bereits mitgeteilten Tagungsordnungspunkten umfasst. Die Hinzuwahl von Vorständen (TOP 3) umfasst nicht auch die Abwahl von Vorständen (OLG Köln Rpfleger 1984, 470) und die weiteren Punkte TOP 7 ("Anträge") und TOP 8 ("Verschiedenes") erlauben von vorneherein nur Diskussionen über vereinseigene Angelegenheiten, aber keine verbindliche Beschlussfassung über diese Angelegenheiten (KG OLGZ 1974, 400; OLG Jena, Beschl. v. 17.12.2014, Az. 3 W 198/14, JurionRS 2014, 34820 = npoR 2015, 108). In diesem Sinne konnten berücksichtungsfähige Anträge zu TOP 7 der Tagesordnung ("Anträge") ohne weiteres noch bis zum Ablauf des 21.09.2015 eingebracht werden, weil es für die Behandlung von Anträgen ohne Beschlussfassung keiner Einhaltung der satzungsgemäßen einwöchigen Ladungs- und Bekanntgabefrist bedarf.

    Anträge, die auf eine verbindliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung abzielen, müssen demgegenüber nach § 10 Nr. 7i der Satzung in die Tagesordnung aufgenommen und wegen § 10 Nr. 2 (S. 1, 2) der Satzung daher so rechtzeitig gestellt werden, dass für die hierdurch veranlasste Ergänzung der Tagesordnung erneut die einwöchige Bekanntgabefrist eingehalten werden kann (vgl. die eingangs zitierte Rechtsprechung). Unbeschadet dessen, dass Ihnen diese Satzungsbestimmungen bekannt sind, hätten Sie nach dem Mail-Erhalt der Einladung vom 16.09.2015 zudem ohne weiteres und jedenfalls noch bis in die Mittagsstunden des 19.09.2015 (auch per Mail) Gelegenheit zu einer rechtzeitigen Antragstellung gehabt, weil die Ergänzung der Tagesordnung nur einige wenige Minuten in Anspruch genommen hätte und die Benachrichtigung der wenigen nicht über ein Mailpostfach erreichbaren Mitglieder mittels Einwurf oder Übergabe (bei ortsansässigen Mitgliedern) oder mittels Telegramm, Fax und Express- oder Botenübermittlung (bei ganz wenigen nicht ortsansässigen Mitgliedern) dann immer noch innerhalb der Wochenfrist (bis zum Ablauf des 19.09.2015) möglich gewesen wäre.

    Nach den vorstehenden Ausführungen kann die Abwahl des Vorstandes nicht mehr nachträglich auf die Tagesordnung der Versammlung vom 27.09.2015 gesetzt werden, weil Ihr diesbezüglicher Antrag vom 20.09.2015 verspätet ist. Dementsprechend kann in der Versammlung auch nicht über diesen Antrag abgestimmt werden. Ein gleichwohl gefasster Beschluss wäre nach § 32 Abs. 1 S. 2 BGB und der hierzu ergangenen einhelligen Rechtsprechung nichtig. Dies alles gilt natürlich auch dann, wenn Sie diesen Antrag in der Mitgliederversammlung stellen bzw. wiederholen sollten.

    Es bleibt Ihnen unbenommen, nach den Bestimmungen unserer Satzung die Einberufung einer erneuten außerordentlichen Mitgliederversammlung anzustreben. Das Procedere hierfür ist in § 10 Nr. 1 (S. 2) der Satzung geregelt. Das dort genannte Quorum von einem Fünftel aller (also nicht nur der stimmberechtigten) Mitglieder schützt sowohl die Minderheitenrechte der Vereinsmitglieder (in Form von deren Anspruch auf Versammlung) als auch den Verein und die Gesamtheit seiner Mitglieder, da es verhindert, dass Einzelinteressen einiger weniger Mitglieder unter dem Vorwand vorgeblicher Vereinsinteressen ständig zu erneuten außerordentlichen Versammlungen und damit zu einer Beeinträchtigung des Vereinslebens führen. Das in unserer Satzung geregelte Quorum von 20 % ist zulässig (BayObLG Rpfleger 2001, 431).

    Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich eine Abstimmung und Beschlussfassung über die in ihrem Antrag bezeichnete Angelegenheit in der Versammlung vom 27.09.2015 zwar aus den genannten rechtlichen Gründen zwingend verbietet, dass der von Ihnen eingebrachte Antragsinhalt unter TOP 7 der Tagesordnung ("Anträge") von den Mitgliedern aber natürlich durchaus diskutiert werden kann. Wir werden die Gesamtheit der Mitglieder daher sowohl über Ihren verspäteten Antrag als auch über unser vorliegendes Antwortschreiben informieren, damit die Mitglieder eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob sie an der für den 27.09.2015 anberaumten Mitgliederversammlung teilnehmen. Wie bereits ausgeführt, bedarf es hierfür nicht der Einhaltung der einwöchigen Ladungs- und Bekanntgabefrist nach § 10 Nr. 2 (S. 1) der Satzung.

    Da Ihr Antrag aus den genannten Gründen in der Versammlung ohnehin nicht zur Abstimmung gelangen darf, kann es im Ergebnis dahinstehen, ob sich Ihr Antrag, der aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht aller Mitglieder aus sich heraus inhaltlich verständlich sein müsste, im Hinblick auf die "Abwahl des Vorstandes" auf den Gesamtvorstand und daher nach aktueller Besetzung des Vorstands auch auf das Vorstandsmitglied ... bezieht (jener hat sein Vorstandsamt noch nicht niedergelegt) oder ob er lediglich die beiden anderen verbliebenen Vorstandsmitglieder im Auge haben soll, weil Sie die von Herrn ... bislang lediglich angekündigte Niederlegung seines Vorstandsamtes in Ihrem Antrag als bereits erfolgt vorwegnehmen.

  • Das hast du aber doch sicher nicht in Ausübung deines Amtes als Rechtspfleger, sondern eher als Mitglied des Vorstandes so geschrieben oder nicht?

    Mich interessiert die Grundlage, auf der ein Rechtspfleger die im ersten Beitrag genannten Beschlüsse "bemängelt". Ich sehe dafür keinen Raum. Es fanden scheinbar Vorstandswahlen statt, der Vorstand soll jetzt sicher eingetragen werden und der Rechtspfleger macht sich Gedanken um die Zustellungsfristen pp.?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Veränderungen im Vorstand sind bekanntlich zum Vereinsregister anzumelden. Und wenn einer solchen Veränderung eine unwirksame Beschlussfassung zugrunde liegt, darf sie natürlich nicht eingetragen werden. Oder bist Du vielleicht der Ansicht, dass derlei nicht vom Registergericht zu prüfen ist?

  • Das war meine Frage ;) Bis dato bin ich davon ausgegangen, daß sich der Rechtspfleger nicht in die Obliegenheiten des Vereins (fristgerechte Ladung, Antragstellung pp.) einmischt (außer vielleicht bei der Gründungsversammlung), wenn nicht ein Mitglied der Eintragung widerspricht oder die Wahl angefochten ist.

    Auch ist mir neu, daß ein Mitglied, welches einen Antrag stellt, diesen begründen muß (schriftlich). Es könnte ja auch sein, daß der Antrag in der Versammlung begründet wurde.

    Später haben die Mitglieder dann scheinbar ja mehrheitlich für eine Neuwahl gestimmt, warum muß das dann noch begründet werden?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Du bist Dir über die gerichtlichen Prüfungspflichten offenbar überhaupt nicht im klaren, sonst könntest Du insoweit nicht von "Einmischung" sprechen. Der Verein hat einfach die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

    Ob die Mehrheit der Mitglieder einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, ist unerheblich. Denn das waren ggf. nur die erschienenen Mitglieder. Und wenn Mitglieder erst gar nicht erscheinen, weil sie aufgrund der ihnen bekannt gegebenen Tagesordnung dazu keinen Anlass sehen, werden diese von jeder Meinungsbildung im Hinblick auf nicht auf der Tagesordnung stehende Themen ausgeschlosssen.

    Es kann dahinstehen, ob von der Unwirksamkeitsfolge eine Ausnahme gelten kann, wenn so viele Mitglieder zur Versammlung erscheinen, dass deren abstimmende Mehrheit insgesamt die Mehrheit aller Mitglieder repräsentiert und die betreffende Mehrheit satzungsgemäß ausreicht. Hierfür gibt es im Sachverhalt keine Anhaltspunkte und im Übrigen ist das auch unwahrscheinlich, weil erfahrungsgemäß nicht so viele Mitglieder zu den Versammlungen erscheinen.

  • Zitat

    Du bist Dir über die gerichtlichen Prüfungspflichten offenbar überhaupt nicht im klaren, sonst könntest Du insoweit nicht von "Einmischung" sprechen

    Hätte ich sonst gefragt? Warum fühlst du dich direkt angegriffen?


    Schönes Wochenende ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ist ok, wenn du eine Unterstellung siehst, dann siehst du sie. Man kann auch jedes Wort auf die Goldwaage legen. Aber es ist wie so oft, zweifelt man die Vorgehensweise eures Berufsstandes auch nur ansatzweise an, wird direkt draufgeschlagen.

    In diesem Sinne schönes WE usw.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Was hat das mit dem Berufsstand des Rechtspflegers zu tun?

    Es wurde gefragt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein in der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss unwirksam ist und ich habe auf diese Frage geantwortet (wobei ich nicht erkennen kann, was es in der Sache für eine Rolle spielt, in welcher "Eigenschaft" ich geantwortet habe, zumal ich die betreffende "Eigenschaft" sehr deutlich gemacht hatte).

    Du hast die entsprechende Prüfung des Registergerichts als "Einmischung" charakterisiert und in verschiedenen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, dass Du für das Vorgehen des Registergerichts "keinen Raum" siehst.

    Der springende Punkt ist, dass man eben zwischen unwirksamen und lediglich anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden hat. Und dass das Vereinsrecht beides kennt, ist nun ja kein großes Geheimnis.

  • Hallo Cromwell,
    danke für die Information.
    Seitens des Vorstandes ist dieses Schreiben sicherlich der richtige Weg um die MV und das Vereinsleben in geordneten Bahnen zu halten.

    Mir liegt aber die Anmeldung schon vor und ich tendiere gerade dazu den Eintragungsantrag wegen Nichtigkeit der Beschlüsse Im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückzuweisen.
    Ist Dir so ein Fall beim Registergericht schon einmal über den Weg gelaufen?

    Soenny

    In Literatur und Rechtsprechung ist unstreitig, dass die Prüfung der Wirksamkeit der Beschlüsse das ureigenste Prüfungsgeschäft des Rechtspflegers im Eintragungsverfahren ist. Man könnte es vielleicht so beschreiben: wir prüfen ob die in der Satzung und im Vereinsrecht statuierten Voraussetzungen bei der Beschlussfassung gewahrt sind. Allerdings ohne materielles Recht zu prüfen.

    Was wir nicht prüfen ist zum Beispiel bei der Abberufung eines Vorstandes aus wichtigem Grund, ob der wichtige Grund auch wirklich ein wichtiger Grund ist. Zu prüfen haben wir aber ob die Abwahl des Vorstandes aus wichtigem Grund erfolgt ist, wenn dies in der Satzung ausdrücklich so vorgesehen ist.

    Vorliegend ist das aber gar nicht das Problem. Vielmehr geht es darum, ob der nachträgliche Antrag und das damit verbundene Fehlen in der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht die Rechte der Mitglieder verletzt, die nicht zu Mitgliederversammlung erschienen sind. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung formuliert ist.
    Dies war offensichtlich nicht der Fall.

    Aber wie ich bereits in meiner Einführung ausgeführt habe, gibt es vergleichbar gelagerte Problematiken bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung. Auch hier ist höchstrichterlich entschieden, dass bei nicht ausreichender Gestaltung der Tagesordnung Mitgliederrechte verletzt und damit eine beschlossene Satzungsänderung nichtig ist.

    Ich hoffe damit Deine Eingangsfrage in Deinem Sinne beantwortet zu haben.

  • Achso, der guten Ordnung halber...

    Rechtsgrundlage für die Tätigkeit im Vereinrecht ist § 3 Nr. 1 a) RpflG. Zum Umfang der Prüfungstätigkeiten erlaube ich mir den Hinweis auf den Kommentar zum Rechtspflegergesetz (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, 8. Auflage, § 3 Nr. 12 ff)

  • Natürlich schrieb ich in der besagten Stellungnahme aus Sicht eines von solchen Antragstellungen "betroffenen" Vereins. Aber aufgrund des Inhalts dieser Stellungnahme kann man dann unschwer zur Zurückweisung einer entsprechenden Anmeldung kommen.

    Die spannende Folgefrage ist sodann, wer derzeit im Rechtssinne aktuell als Vorstand amtiert, weil jener natürlich auch die (nächsten) Anmeldungen vorzunehmen hat.

  • Naja, wenn der Beschluss über die Abberufung des bisherigen Vorstandes nichtig ist, ist der bisherige Vorstand noch im Amt. Auch die Posten (die ungeraden) die eigentlich zu wählen gewesen wären sind noch im Amt, da sie ja noch nicht neu gewählt sind.

    An wen würdest Du den Zurückweisungsbeschluss zustellen? An den „neuen„ Vorstand der die Anmeldung vorgenommen hat, den bisherigen Vorstand oder ggf. an beide? Ich bin der Ansicht dass ich den bisherigen Vorstand in jedem Fall in Kenntnis setzen muss dass er auch weiterhin den Verein vertritt.
    Daher tendiere ich derzeit dazu, an die anmeldenden Personen ebenso wie an den bisherigen Vorstand zuzustellen. Bedenken?

  • Nein, denn diese Verfahrensweise ist nur die logische Konsequenz Deiner Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses.

    Meine Frage, wer aktuell als Vorstand amtiert, bezog sich auch darauf, dass es bei solchen Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins dann schon einmal zu Niederlegung von Vorstandsämtern kommt (weil den Leuten die Sache zu blöd wird) und diese Niederlegungen dann ungeachtet der Unwirksamkeit der die Niederlegung auslösenden Beschlüsse wirksam bleiben. Aber das sollte dann ja aus dem Versammlungsprotokoll hervorgehen (so es vernünftig geführt wird, was ja beileibe auch nicht immer der Fall ist).

  • Ich hatte Deine Frage auch genau in dieser Richtung verstanden. Es wäre ja durchaus auch nachvollziehbar gewesen, dass in der Tat der ein oder andere im Vorstand vor seiner Abberufung sein Amt niederlegt.

    Besten Dank für Deine Meinung.
    Schönes Wochenende:)

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