freie Notariat BW mit Landeswappen

  • Wie die meisten sicher wissen, wurden nun auch bei uns in BW die Notariate privatisiert. Die Notare sind nun "gewöhnliche" Dienstleister wie Rechtsanwälte und nehmen (soweit ich weiß) keine hoheitlichen Aufgaben mehr wahr. Ich bin nun an einigen Notariaten vorbeigekommen, die alle erst nach der Reform eingerichtet wurden. Ich war etwas irritiert, dass diese Notariate auf dem Namensschild mit dem Landeswappen "werben". Versteht mich nicht falsch, mir persönlich ist das eigentlich egal (es ist eher eine Interessensfrage). Aber kann das denn zulässig sein? :gruebel:

  • Die Notare sind doch nicht privatisiert. Sie sind doch immer noch Beamte und nehmen - im Gegensatz zu einem Anwalt - hoheitliche Aufgaben wahr und führen ein Dienstsiegel.

    Warum sollten Sie das Wappen nicht verwenden dürfen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Freiberufliche Notare nehmen zwar hoheitliche Aufgaben wahr, sind aber keine Beamte (mehr).

    Dennoch ist es richtig, das Landeswappen zu führen. Es wird ja auch auf die Urkunden gedruckt, welche ein freiberuflicher Notar erstellt (z. B. Grundstückskaufverträge).

  • Auch wenn das keine richtige Begründung ist, aber in Bundesländern, bei denen es eine solche Besonderheit wie in BW nicht gibt, tragen die Notarschilder das Landeswappen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ein Notar ist weder Beamter noch Privatier.
    Vielmehr kann er aus der Rede John F. Kennedys vom 26. Juni 1963 zitieren: "Isch bin ein Beliehener. "

    Als Amtsperson vom Justizminister ernannt, untersteht er der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten und des OLG und unterliegt der Disziplinargewalt der Landesjustizverwaltung. Wegen der Hoheitlichkeit ihrer Tätigkeit verwenden Notare das Landeswappen und führen ein Amtssiegel.

  • Wer als Notar/in ein "Amtsschild" anbringt, muss das Landeswappen dort abbilden, § 3 Abs. 1 Satz 2 DONot.
    Wer als Notar/in nur ein "Namensschild" anbringt, kann das Landeswappen dort abbilden, § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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