Antragstellerhaftung vs. Insolvenzanmeldung

  • Leider habe ich diesen Fall hier im Forum nicht gefunden, daher hier ein neuer Thread:

    A-Steller hat PKH mit Raten und zahlt fleißig. Nach Erlass der KGE wird die Ratenzahlung vorläufig eingestellt, da der A-Gegner (ohne PKH) in die Kosten verurteilt wurde.
    Übergang und GK wurden zum Soll gestellt. Kurz nach Rechnungserstellung legt der A-Gegner einen Beschluss vor, wonach über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

    Was geht jetzt vor?
    - Die Antragstellerhaftung des A-Stellers für die GK und die verauslagte PKH mit der Folge, dass die Ratenzahlung wieder aufzunehmen ist, oder
    - Die Anmeldung des Übergangs und der GK zur Tabelle im Insolvenzverfahren des A-Gegners.

    Die erste Variante wäre für die Staatskasse sicherlich erfolgsversprechender, ich bin mir aber nicht sicher, ob das so richtig ist.

    Könnt ihr mir helfen?

  • m.E. ist die erste Variante anzuwenden.

    Die GK können gegen den Antragssteller nach Maßgabe des PKH-Beschlusses geltend gemacht werden und wenn der Entscheidungsschuldner zahlungsunfähig ist, dann haftet der Antragssteller.

    Der Antragsteller kann dann seinen Erstattungsanspruch zur Masse anmelden.

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