Ich brauche ganz dringend Hilfe bei einer etwas verworrenen Sache:
Zu einem gerichtlichen Vaterschaftsurteil aus dem Jahr 1976 ( Archivierungsfrist 70 J) ist keine Zustellungsurkunde in der Akte.
Der Beklagte war Italiener.
Nun muss die Tochter( um in I erbberechtigt zu sein) das deutsche Urteil in I neu anerkennen lassen. Die automatische Anerkennung besteht erst seit 1996.
In Italien will man nun die Zustellungsurkunde oder / und das Protokoll, was aber beides nicht ( mehr) vorhanden zu sein scheint.
Nun die Fragen:
- Bezieht sich die 70 jährige Archivierungsfrist nicht auch auf die Zustellungsurkunde?
- Was kann die Tochter tun, um in Italien Nachweise die rechtsmäßige Vorgehensweise des Gerichts nachzuweisen?
In einer anderen Akte sind Titel zum Unterhalt, immer mit dazugehörender Zustellungsurkunde....
Wer kann mir helfen, wie ich Weiterkommen kann?