OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2018, Az. 2 Wx 276/17:
Pflicht zur Benutzung des nach Art. 1 Abs. 2 der DVO (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9.12.2014 für den Antrag auf ERteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gem. Art. 65 Abs. 2 EuErbVO festgelegten Formblattes IV in Anhang 4 (Vorlage an den EuGH)
Vorlagefrage:
Ist zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 65 Abs. 2 EuERbVO die Benutzung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 EuErbVO erstellte Formblatt IV (Anhang 4) gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zur EuErbVO zwingend erforderlich oder nur fakultativ?
Das OLG möchte die Frage im Sinne der lediglich fakultativen Verwendung beantworten.