Löschung von Belastungen an abzuschreibendem Flst. nach Ermessen des Grundbuchamts

  • Im Grundbuch soll ein Grundstück in zwei Flurstücke zerlegt, sodann ein Flurstück der beiden mit einem Eigentumswechsel abgeschrieben und in ein neues Grundbuch übertragen werden.

    In Abteilung II des Grundbuchs lasten an dem Stammgrundstück 24 Rechte. In Abteilung III sind keine Belastungen eingetragen.

    In der notariellen Urkunde wird u.a. folgendes beantragt:

    "Der Erwerber beantragt die Löschung sämtlicher in Abteilung II und III eingetragenen Belastungen an dem Kaufgegenstand, soweit möglich. Belastungen in Abteilung II die nicht beseitigt werden können, werden vom Erwerber zur weiteren Duldung übernommen."

    Im Folgenden werden in der Urkunde einzelne Belastungen in Abteilung II detailliert dargestellt und Gründe für die Löschung der jeweiligen Belastung aufgezeigt. Für die detailliert dargestellten Belastungen werden teilweise auch konkrete Löschungsbewilligungen (vom Erwerber, der Eigentümer des aus der Grunddienstbarkeit berechtigten Grundstücks ist) und Löschungsanträge gestellt. Nach Prüfung komme ich zu dem Ergebnis, dass einige dieser Rechte tatsächlich am Belastungsgegenstand gelöscht werden können. Andere wiederum können aus verschiedenen Gründen nicht gelöscht werden (zumindest nicht nach meiner Entscheidung und anhand der mir vorliegenden und allen beigezogenen Unterlagen).

    Durch die vorgenannte Formulierung "Löschung...soweit möglich..." wird es quasi in das Ermessen des Grundbuchamts gestellt, welche Belastungen gelöscht werden und welche bestehen bleiben. Die gestellten Löschungsanträge werden hierdurch zu "Hilfsanträgen", die als nicht gestellt anzusehen sind, wenn einzelne Belastungen nicht gelöscht werden können.

    Die Anträge sind allesamt nach § 15 GBO gestellt.

    M.E. ist die vorgenannte Konstellation nicht möglich. Es kann nich Aufgabe des Grundbuchamts sein, die "Erfolgsaussicht" der Löschungsanträge zu bewerten und je nach Ergebnis zu löschen oder die Belastungen mitzuübertragen.

    Wie seht Ihr das? Was müsste dem Notar aufgegeben werden?

  • M.E. ist die vorgenannte Konstellation nicht möglich. Es kann nich Aufgabe des Grundbuchamts sein, die "Erfolgsaussicht" der Löschungsanträge zu bewerten und je nach Ergebnis zu löschen oder die Belastungen mitzuübertragen.

    Wie seht Ihr das? Was müsste dem Notar aufgegeben werden?

    Der Notar sollte konkrete Löschungsanträge stellen, die das Grundbuchamt dann prüfen wird und unter Umständen die Löschungsanträge bemängeln wird.

  • "Soweit möglich", diese Formulierung kenne ich nicht aus hiesigen Urkunden, bei uns heißt es "soweit die Gläubiger die Löschung bewilligen". Auch ich würde dem Notar aufgeben, die Löschung für die Rechte, die nach seiner Meinung nach möglich sind, zu beantragen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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