Hallo, erstes Posting hier und direkt schon die erste Frage^^
Es wurde in einer zivilrechtlichen Klage ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gequotelt. Die klagende Partei ist vertreten durch einen RA, die beklagte Partei war es während des Klageverfahrens einmal (der RA der Beklagten hat das Mandat niedergelegt, seitdem war die Beklagte ohne Bevollmächtigten).
Die Beklagte meldet zum Kostenausgleich einmal ca. 200 EUR (betitelt als Anwaltsgebühren) und ca. 300 EUR (betitelt als Vorschusszahlung an den damaligen RA) ein.
Beigefügt sind Nachweise über die Überweisung an den damaligen Anwalt.
Sind diese Zahlungen nun im Kostenausgleich erstattungsfähig? Bei den Anwaltsgebühren gehe ich davon aus, dass diese vorgerichtlich entstanden sind. Die 300 EUR könnten als Vorschuss für das gerichtliche Verfahren genommen worden sein.. Werde mir so oder so Nachweise (Kostenrechnungen o.Ä. von der Beklagten anfordern, da ich wissen muss, was da genau abgerechnet worden ist). Zum jetzigen Zeitpunkt (also ohne Nachweise) gehe ich davon aus, den Vorschuss, sollte er für das gerichtliche Verfahren gezahlt worden sein, zu berücksichtigen. Mir fehlt es allerdings an einer schlagkräftigen Begründung, da der RA der Gegenseite stur behauptet, dass die Beklagte keine Kosten anmelden kann bzw. dass die angemeldeten Kosten nicht erstattungsfähig sind..
Für Antworten wäre ich sehr dankbar
LG Weglegeakte