Ernennung des TV nach 2200 BGB

  • Liebes Forum,

    folgender Fall:

    Im Testament ist TV angeordnet. Eine Person ist bestimmt, wenn diese Person das Amt ablehnt, soll das NLG den TV ernennen.
    Die eingesetzte Person hat abgelehnt.
    Ich bin jetzt auf der Suche nach einem geeigneten TV, sehe mich aber dem Wortlaut des Testaments ausgesetzt, dass der TV keine Vergütung erhalten soll.
    Inwiefern ist der TV, der nach 2200 BGB eingesetzt wird, daran gebunden?
    Ich werde Mühe haben, sonst jemanden zu finden.

    Liebe Grüße

  • Richtig.

    Wenn sich so kein TV finden läßt, aber dennoch von einer Anordung nach § 2200 BGb auszugehen ist (also ein TV ernannt werden muss), dann kann ein Pfleger für den "unbekannten Testamentsvollstrecker" eingesetzt werden, der dann seinerseits nach Pflegschaftsrecht eine Vergütung aus dem Nachlass erhält.

    Klingt komisch....ist aber so.

    Oder aber der ernannte TV versucht mit den Erben eine Honorarvereinbarung zu treffen. Gelingt dies nicht, legt er sein Amt nieder.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ntsvollstrecker

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Richtig.

    Wenn sich so kein TV finden läßt, aber dennoch von einer Anordung nach § 2200 BGb auszugehen ist (also ein TV ernannt werden muss), dann kann ein Pfleger für den "unbekannten Testamentsvollstrecker" eingesetzt werden, der dann seinerseits nach Pflegschaftsrecht eine Vergütung aus dem Nachlass erhält.

    Klingt komisch....ist aber so.

    Oder aber der ernannte TV versucht mit den Erben eine Honorarvereinbarung zu treffen. Gelingt dies nicht, legt er sein Amt nieder.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ntsvollstrecker


    Danke für deine Antwort. Ich habe tatsächlich bisher niemanden gefunden.:mad: Ist die Bestellung des Pflegers für unbekannnten TV denn Tätigkeit des Nachlassgerichts oder FamG/BetrG?

  • Wobei man m.E. hier durchaus prüfen sollte, ob man hier irgendwelche Anhaltspunkte im Bezug auf den Erblasserwillen findet, da man ja doch durch die Hintertür eine Vergütung zubilligt.
    Was war dem Erblasser wichtiger? War es nach dem Motto: "Das darf nix kosten. Wenn nicht einmal das Nachlassgericht einen Umsonst-TV findet, dann lieber gar keinen - Hauptsache es kostet nichts" oder war dem Erblasser die TV so wichtig, dass er im Notfall doch Kosten für den Nachlass akzeptiert hätte bevor gar kein TV gefunden wird?
    Die Motivation für eine TV kann ja durchaus verschieden sein; manchmal (oder wahrscheinlich sogar öfter...) ist sich der Erblasser über die rechtlichen Folgen gar nicht im klaren. Das reicht vom "Erbenärgern" bis zu einer gutgemeinten Abwicklungshilfe.

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