Hallo, ich brauche mal ein paar Gedankenanstöße.
Dem Antragteller wurde Beratungshilfe für einen Antrag auf Leistungen nach SGB II bewilligt.
War kein 0-8-15 Antrag. Der Antrag beim Jobcenter wurde dann abgelehnt.
Nun möchte der Antragsteller Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren.
Ich war bisher immer davon ausgegangen, dass es sich hierbei noch um die gleiche Angelegenheit handelt.
Der RA verweist auf §17 Nr. 1a RVG.
Wie verfahrt ihr bei solchen Anträgen?